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2003
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497 pages
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Ausrichtung des Verfahrensdenkens an der Handhmgs-und Steuerungsperspektive des Rechts 39 2. Abstimmung interner und externer Verfahrenselemente in einem integrierten Gesamtverfalrren 40 3. Kooperative Ermittlung von Fakten, Werten und Optionen 41 4. Spielraum-und Optionenorientierung des Verfahrensrechts 43 5. Management von Interdependenzen 44 6. Schaffung von Orientierungen auch in nicht iormlichen Verfahren 45 7. Modifikationen im Fehlerregime 46
Das automatisirte Verwaltungsverfahren, 2017
Schriften zum Prozessrecht, 2004
2012
Die Kodifikation, die im Zentrum dieses Beitrags1) steht, ist nicht eine Kodifikation des materiellen Rechts , sondern des Verfahrensrechts. Das Verfahrensrecht befasst sich mit der äusseren Form des Verwaltungshandeins und legt fest, auf welchem Weg die Verwaltung ein bestimmtes Ziel erreichen soll, nicht aber, welches dieses Ziel ist2). Es ist ein Kennzeichen des schweizerischen Verwaltungsrechts, dass eine allgemeine Kodifikation des materiellen Rechts im Gegensatz zum Ziviloder Strafrecht bis heute fehW). Die Grenze zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht ist indes nicht immer einfach zu ziehen. Es gibt zahlreiche Berührungspunkte zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht4). Exemplarisch dafür ist die Verfügung (in Deutschland der Verwaltungsakt-in Österreich der Bescheid). Die Verfügung ist insofern unbestritten Gegenstand des Verfahrensrechts, als das Verfahren bis zum Erlass der Verfügung und die Form der Verfügung dem Verfahrensrecht zugeordnet werden. Doch wie s...
2021
Der Einsatz von künstlichen Systemen prägt das staatliche Handeln im digitalen Zeitalter. Es ist zu erwarten, dass diese in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht nur zur Informationsgenerierung, sondern auch zur rechtlichen Beurteilung im Einzelfall eingesetzt werden können. Hiervon verspricht man sich eine effiziente und qualitativ hochstehende Verwaltungstätigkeit. Automatisierte Verwaltungsverfahren müssen sich dabei in die Ordnung des Rechts einfügen. Entsprechend untersucht der vorliegende Beitrag, welche Anforderungen sich aus den verfassungsrechtlich verankerten Verfahrensgrundrechten für automatisierte Verwaltungsverfahren ableiten lassen. Anhand eines verfahrenstheoretischen Modells wird ein Katalog von Anforderungen für die technische und organisatorische Ausgestaltung von automatisierten Verwaltungsverfahren erarbeitet. Der Artikel zeigt weiter die Implikationen dieser Erkenntnisse für die Polizeiarbeit und die Strafrechtspflege auf.
2016
Hintergrund – Entwicklungen des EU Verwaltungsrechts und der verfassungsrechtlichen Anforderungen ..................................................................................................................................... 2 Verfahrensrecht als konkretisierendes Verfassungsrecht ....................................................................... 4 Praktische Umsetzung .......................................................................................................................... 8 Idealtypische Verfahrensabschnitte und Allgemeine Rechtsprinzipien ............................................ 10 Erstellung eines Normsetzungsprogramms (Agenda Setting) und Verfahrenseinleitung .................. 11 Vorbereitung eines Normentwurfs ................................................................................................. 12 Erstellung eines mit Gründen Versehenen Berichts und Annahme des Rechtsaktes ....................... 14 Zusammenfassung und Ausblick .......
2010
III. Die „Zwei-Welten-Lehre“: Eine Raritat und ein begriffliches Unding 11–30 1. Eine schwer fassbare „Theorie“ 11–12 2. Die deutsche Debatte zum Diktum Otto Mayers 13–16 a) Irrlicht: Das Mayersche Diktum als Ausdruck der Zwei-Welten-These 14 b) Ein Kornchen Wahrheit: Die Problematik der Verfassungsumbruche 15–16 3. Der franzosische Fall oder die logische Unmoglichkeit der Zwei-Welten-Lehre 17–23 a) Frankreich als Heimat der Zwei-Welten-Lehre? 17–18 b) Die Zwei-Welten-Lehre unter der Feder von Rene Chapus und Georges Vedel 19–20 c) Der punktuelle Wahrheitsgehalt: Die Rivalitat der Gerichte und das Auseinanderdriften beider Rechtsmaterien 21–23 4. Ein letzter Gegenbeweis und ein Ausblick 24–29 a) Das Band zwischen Verfassungsund Verwaltungsgerichtsbarkeit 25–27 Rn. b) Das Band zwischen Verfassungsund Verwaltungsrechtswissenschaft 28–29 5. Zwischenbilanz: Eine Neudefinition der Problematik 30
Aus der Perspektive der Verwaltung ist das Verwaltungsrecht das Recht der Verwaltung. In-sofern es als genitivus objectivus (das für die Verwaltung geltende Recht) gelesen wird, be-zeichnet es das Verwaltungsrecht, das der Staats- und Verwaltungsrechtler Walter Jellinek folgendermaßen eingrenzt: »Es ist nicht das Recht der Verwaltung im ganzen Umfange, son-dern das der Verwaltung eigentümliche Recht.« Im ganzen Umfang offenbart sich das Recht der Verwaltung, wenn es auch als genitivus subjectivus gelesen wird. Es beschreibt dann das Recht, das die Verwaltung selber ausübt, das mitunter die Grenzen des (Verwaltungs-)Rechts überschreitet, zumindest überschreiten kann. Sei es, dass das »für den Staat als Privatperson geltende Recht […] nicht zum Verwaltungsrecht im heute gebräuchlichen Sinne« gehört. Sei es, dass die öffentliche Verwaltung ihren Ermessensspielraum strapaziert und in ihrem Handeln die Grenzen des Rechts überschreitet, wie die Einrichtung und zahllose Urteile von Verwaltungsgerichten belegen. Die folgenden Erkundungen loten das Verhältnis von Recht und Verwaltung in drei Schritten aus. Erstens wird Latours Ethnografie im Kontext einer Materialitäts- und Medi-engeschichte der Papierarbeit analysiert. Dreh- und Angelpunkt dabei ist die Auseinander-setzung mit der Akte als operativem Grund des Rechts. Zweitens werden Verwaltungsakte, administratives Handeln und Schriftgut, nach ihren Rechtseffekten und Verwaltungs-Rechts-Verhältnissen befragt. Ausgangspunkt ist die Frage, wie Schriftgut in administrativen Netz-werken zirkuliert und welche Wertobjekte sie transportieren. Drittens wird das Verwaltungs-recht verwaltungspraktisch auseinanderdividiert. Hierzu werden maßgebende deutsch-schweizerische Beiträge zum Verwaltungsrecht darauf hin gelesen, wie sie das Verhältnis von Recht und Verwaltung definieren und welchen Stellenwert administrativen Praktiken dabei zukommt. Dabei entpuppen sich Verwaltungsakte, so meine These, in einem mehrfa-chen Sinn als Vorrecht.
Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs, 2016
Separation of Powers is one of the leading principles of the Austrian Federal Constitution. It is considered to have been developed by Montesquieu. A closer examination shows, however, that his ideas differed from the principles which were written into the Austrian constitutions of the 19 th and 20 th centuries. In particular, the sphere of administration was extended considerably at the cost of the sphere of the judiciary. The introduction of administrative jurisdiction in Austria, which took place in 1876, did not lead to significant changes in this respect. However, the constitutional amendment of 2012 modified the relation between the spheres of administration and the judiciary, so that one can argue that the boundary between these two powers is now situated roughly at the position where Montesquieu would have located it.
Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Der Effektive Zugang zum Recht nach dem VfGH Erkenntnis G 7/2015, juridikum 2016, 58-66., 2016
This paper deals with legal aid in Administrative Law procedures in Austria and its constitutional background.
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Verwaltung und Verwaltungswissenschaft, 2018
Juristische Ausbildung (JURA) 2014, pp. 678-688, 2014
HAL (Le Centre pour la Communication Scientifique Directe), 2021
Die Verwaltung
Beiträge zur Sozialinnovation, 2025
Zeitschrift für Rechtssoziologie, 1983
Social Science Research Network, 2015
Festschrift für Nikolaos K. Klamaris, 2016
FamPra.ch, Sechste Schweizer Familienrecht§Tage, 2012