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2007, Soziale Systeme
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ZusammenfassungDas Ursprungsparadox des Rechts wird im Allgemeinen entweder durch einen im System selbst gefertigten Mythos oder durch die Einführung neuer Unterscheidungen invisibilisiert. In Fällen, da Recht in sozialer Anomie operiert, z.B. im Fall von Recht, das in transitionalen Regimes angewendet wird (sog. transitionales Recht), stößt dieser Umgang mit Paradoxie auf Schwierigkeiten. Einen möglichen Ausweg bieten Derridas Denkfiguren des supplément und der différance. Wie transitionales Recht auf dieser Basis erklärt werden kann, wird am Beispiel einer Strafnorm (Verbrechen gegen die Menschlichkeit), die im Nürnberger Prozess von 1945-1946 angewendet wurde, veranschaulicht.
critical discourse on Jeffrey Staggert, Rewriting the Torah. Literary Revision in Deuteronomy and Holiness Legislation, 2007; publ. in: Eckart Otto, Die Tora. Studien zum Pentateuch. Gesammelte Aufsätze, BZAR 9, Wiesbaden 2009, 248-256
Ino Augsebrg (Hrsg.), Der Staat der Netzwerkgesellschaft, 2023
Teil I: Das Wissen des Rechtssubjekts Ma blessure existait avant moi, je suis né pour l'incarner. Die Wunden des Geistes heilen, ohne daß Narben bleiben; die Tat ist nicht das Unvergängliche, sondern wird von dem Geiste in sich zurückgenommen, und die Seite der Einzelnheit, die an ihr, es sei als Absicht oder als daseiende Negativität und Schranke derselben vorhanden ist, ist das unmittelbar verschwindende. Das verwirklichende Selbst, die Form seiner Handlung, ist nur ein Moment des Ganzen, und ebenso das durch Urteil bestimmende und den Unterschied der einzelnen und allgemeinen Seite des Handelns festsetzende Wissen.
Carl-Schmitt-Studien, 2017
This paper reconstructs the dispute between Schmitt and Benjamin over the State of Exception. It aims, through a textual analysis of the essays Critique of Violence, Political Theology, On the Concept of History and Nomos – Nahme – Name, to theoretically decode it as a dispute over the fundamental question of the origin of law. By doing so the paper will pick out Schmitt's reception and appropriation of the revolutionary critique of liberalism as its central theme, as well as both the proximity and the distance between his juridical approach and the historical-materialistic conception of historical knowledge.
Revue Internationale Des Droits De L Antiquite, 1999
Frieder Vogelmann (Hg.), Fragmente eines Willens zum Wissen: Michel Foucaults Vorlesungen 1970-1984, 2020, 2020
1 Einleitung Foucaults zweite Vorlesungsreihe am Collège de France kreist um Anfänge. Nicht nur ist es seine erste historische Studie, die sich dezidiert Praktiken des Strafens zuwendet und damit einen Themenkomplex eröffnet, der mit dem Erscheinen von Überwachen und Strafen zu einem Abschluss kommen wird. Sie ist auch eine Vorlesung der Anfänge in zwei weiteren Hinsichten. Erstens beginnt mit ihr, was Foucault 1975/76 retrospektiv als Übernahme der "Hypothese Nietzsches" (VG 33) bezeichnen wird. Die fulminante Rhetorik des Kampfes, des Krieges, der im Frieden rumort, dient dabei selbst der Erfassung von Anfängen. Mit ihr wird ein altes Unterfangen in eine neue Form gebracht: nachgezeichnet werden die historischen "Entstehungsherde" (DE II/84, 176) gegenwärtiger Evidenzen. Die Vorlesung Institutionen und Theorien der Strafe kündigt zweitens an, die "Geburt des Staates nachzuzeichnen" (TIS 17). Den Gegenstand dieser Vorlesungsreihe bildet zunächst ein Volksaufstand, der sich 1639 in Rouen ereignet hat. Den Nu-Pieds und ihrer Niederschlagung widmet Foucault die ersten sieben Vorlesungen. Während die geschichtswissen-schaftliche Debatte über die Volksaufstände des 17. Jahrhunderts vor allem um ihre Bedeutung für die Herausbildung des absolutistischen Staates kreiste, führte Foucault, Claude-Olivier Doron zufolge, in ihre Analyse etwas Neues ein: die Nu-Pieds gerieten als "Ereignis" (Doron 2017, 383) in den Blick. Es ist Foucaults These, dass sich 1639 ein "neues Repressionssystem" herauszubilden beginnt, das sich von der feudalen Art und Weise Aufstände zu unterdrücken unterscheidet und
In: Jan A. Aertsen/Martin Pickavé (Hrsg.), „Herbst des Mittelalters“? Fragen zur Bewertung des 14. und 15. Jahrhunderts (Miscellanea Mediaevalia 31), Berlin/New York, p. 265-276, 2004
In seiner 1625 in Paris erschienenen Schrift "De iure belli ac pacis" führt Hugo Grotius, der gemeinhin als der Vater des neuzeitlichen Naturrechts-bzw. Völkerrechtsdenkens angesehen wird 1 , in den Prolegomena ein Argument an, in dem die Existenz Gottes hypothetisch in Frage gestellt wird, um die Unabhängigkeit des Naturrechtes zu demonstrieren. Nachdem er die Eigenart der menschlichen Natur als eine solche beschreibt, die zur Bemessung des Angenehmen und Schädlichen in der Lage ist und nach dieser Einsicht dem zu folgen vermag, was für richtig erkannt wird, nennt er einige Beispiele naturrechtlich gebotener Handlungen, wie etwa sich fremden Guts zu enthalten oder Versprechen zu erfüllen, um dann zu folgendem Schluß zu kommen: "Diese hier dargelegten Bestimmungen würden auch Platz greifen, selbst wenn man annähme, was freilich ohne die größte Sünde nicht geschehen könnte, daß es keinen Gott gäbe oder daß er sich um die menschlichen Angelegenheiten nicht bekümmere (etiamsi daremus, quod sine summo scelere dari nequit, non esse Deum, aut non curari ab eo negotio humana)." 2 Dieses Argument, das ich im folgenden abgekürzt als "etiamsi Deus non daretur-Argument" bezeichnen möchte, gilt vielen als Indiz eines autonomen und säkularisierten Naturrechtes. Grotiusso die Befürworter dieser Auffassungläßt mit dieser Konzeption die theologischen Fesseln des Mittelalters hinter sich und ist dementsprechend als Vorbote des neuzeitlichen Sittlichkeitsverständnisses anzusehen. Während die mittelalterliche Ethik aufgrund ihrer engen Verknüpfung mit der Theologie bzw. mit einem theologisch verankerten Welt-und Menschenbild zur Begründung sittlicher Normen auf Gott nicht zu verzichten vermag und demnach in ihrem Sittlichkeitsverständnis stets abhängig von theologischen Prämissen bleibt, macht Grotius ernst mit der Annahme eines von Natur aus Guten bzw. Schlechten, das auch dann Gültigkeit zu beanspruchen vermag, 1
2005
Ü b e r s i c h t : I. Einleitender Überblick.-II. Fehlendes Rechtswirkungsdenken: Iteration (Bestätigung) von Rechtsgeschäften.-III. Rechtswirkungen auslösende Ereignisse, insbesondere Gesetze.-IV. Die Wirkungen von Rechtsgeschäften im Überblick.-V. Wirkungen inter partes oder erga omnes.-VI. Wirkungen ex tunc oder ex nunc.-VII. Ungenaues Rechtswirkungsdenken.-VIII. Grenzen des Rechtswirkungsdenkens.-IX. Rückblick und Ausblick.
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