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2014, Juristische Ausbildung (JURA) 2014, pp. 678-688
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15 pages
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Executive orders ("Verwaltungsvorschriften"), as opposed to delegated legislation ("Rechtsverordnungen"), are not normally treated as fully-fledged norms in German legal discourse. While this distinction is entrenched in some statutory provisions and thus forms a part of the positive law, the distinction should not be allowed to overshadow the common nature that all executive orders and delegated legislation share from modern legal theory's point of view. The present paper outlines the legal framework of executive orders in terms of binding effect, limits to their enactment, and their role in administrative courts--thereby trying to illustrate how questions of black-letter (administrative) law can be discussed and resolved with concepts of legal theory in mind.
Aus der Perspektive der Verwaltung ist das Verwaltungsrecht das Recht der Verwaltung. In-sofern es als genitivus objectivus (das für die Verwaltung geltende Recht) gelesen wird, be-zeichnet es das Verwaltungsrecht, das der Staats- und Verwaltungsrechtler Walter Jellinek folgendermaßen eingrenzt: »Es ist nicht das Recht der Verwaltung im ganzen Umfange, son-dern das der Verwaltung eigentümliche Recht.« Im ganzen Umfang offenbart sich das Recht der Verwaltung, wenn es auch als genitivus subjectivus gelesen wird. Es beschreibt dann das Recht, das die Verwaltung selber ausübt, das mitunter die Grenzen des (Verwaltungs-)Rechts überschreitet, zumindest überschreiten kann. Sei es, dass das »für den Staat als Privatperson geltende Recht […] nicht zum Verwaltungsrecht im heute gebräuchlichen Sinne« gehört. Sei es, dass die öffentliche Verwaltung ihren Ermessensspielraum strapaziert und in ihrem Handeln die Grenzen des Rechts überschreitet, wie die Einrichtung und zahllose Urteile von Verwaltungsgerichten belegen. Die folgenden Erkundungen loten das Verhältnis von Recht und Verwaltung in drei Schritten aus. Erstens wird Latours Ethnografie im Kontext einer Materialitäts- und Medi-engeschichte der Papierarbeit analysiert. Dreh- und Angelpunkt dabei ist die Auseinander-setzung mit der Akte als operativem Grund des Rechts. Zweitens werden Verwaltungsakte, administratives Handeln und Schriftgut, nach ihren Rechtseffekten und Verwaltungs-Rechts-Verhältnissen befragt. Ausgangspunkt ist die Frage, wie Schriftgut in administrativen Netz-werken zirkuliert und welche Wertobjekte sie transportieren. Drittens wird das Verwaltungs-recht verwaltungspraktisch auseinanderdividiert. Hierzu werden maßgebende deutsch-schweizerische Beiträge zum Verwaltungsrecht darauf hin gelesen, wie sie das Verhältnis von Recht und Verwaltung definieren und welchen Stellenwert administrativen Praktiken dabei zukommt. Dabei entpuppen sich Verwaltungsakte, so meine These, in einem mehrfa-chen Sinn als Vorrecht.
Entrepreneurship, 2004
Lernziele Nach der Lektiire dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten konnen: Welche Faktoren sollten bei der Entscheidung fur eine Rechtsform beachtet werden? Durch welche Eigenschaften unterscheiden sich die drei wichtigsten Rechtsformen in Deutschland und in der Schweiz? • Was sind die wichtigsten Vor-und Nachteile von Personen-resp. Kapitalgesellschaften? Welche Formen geistigen Eigentums konnen unterschieden werden? • Welche grundsatzlichen Moglichkeiten bestehen, geistiges Eigentum zu schiitzen und in welchen Situationen sind diese angebracht? Begriffserklarung • Juristische Person: Vereinigung von mehreren natiirlichen Personen zu einer Organisation, die als solche Inhaber von Rechten und Pflichten (rechtsfahig) ist. Kapitalgesellschaft: juristische Personen mit eigener Rechtsfiihigkeit und einem festen Nominalkapital. Haufigste Rechtsformen von Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft und die GmbH.
Zusammenfassung des Studienfachts "Allgemeines Verwaltungsrecht" inkl. Buch.
2014
Einführung: Das Verwaltungsrecht in der ungarischen Rechtsordnung (1) Die Entwicklung des ungarischen Verwaltungsrechts in den letzten zwanzig Jahren kann wohl nur dann verstanden werden, wenn auch die Tatsache in Betracht gezogen wird, dass Zahlreiche Institutionen dieses Rechtszweigs ihre heutige Form nicht nach einer längeren, organischen Entwicklung, sondern durch den in der politischen und rechtlichen Ordnung von 1989-1990, und als Teil dessen auch in der Verwaltung vollzogenen grundlegenden Änderungen erlangten. Die Annäherung an die Erfordernisse der demokratischen Rechtstaatlichkeit, der Marktwirtschaft, und später der Beitritt zur Europäischen Union stellte die ungarische Verwaltung unter enormen Anpassungs-und Umwandlungszwang. 1 (2) In der ungarischen Rechtsordnung wir mit Begriff Verwaltungsrecht die Menge der Rechtsprinzipien und Rechtsakte bezeichnet, die die Organisation, das Funktionieren und die Funktionen der Verwaltung, sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den die Verwaltungsaufgaben ausführenden staatlichen Organe und der Staatsbürger (bzw. Organisationen) regeln. 2 Die begriffliche Definitionsversuche betonen zumeist die Stellung, sowie die Eigenart des Regelungsgegenstandes, wonach das Verwaltungsrecht ein eigenständiger Rechtszweig ist, der die mit der Verwaltung verbundenen (oder im Laufe der Verwaltungstätigkeit entstandenen) Lebens-(Gesellschafts-) Beziehungen regelt. Weitere Definitionen bestimmen den Begriff ebenso mit Blick auf den spezifischen Gegenstand des Verwaltungsrechts, jedoch werden die relativ abgesondert Hauptgebiete des Verwaltungsrechts genauer umrissen. Nach der in der ungarischen Verwaltungsrechtswissenschaft am meisten verbreiteten Aufteilung gehören hierzu das Verwaltungsorganisationsrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht, Szente Zoltán, Az "alternatív eljárások" szabályozásának lehetőségei az új közigazgatási eljárási törvényben I-II, MK, (2)-(3) 2002.
2013
Mit der Frage nach der Grundordnung gehen die Untersuchungen dieses Bandes hinter bzw. vor die juristische Semantik des Verfassungsbegriffs zurück. Denn dieser ist, wie andere moderne Fachtermini auch, das Ergebnis einer Verengung. Die 'Verfassung', zunächst ein 'Erfahrungsbegriff', "der den politischen Zustand eines Staates umfassend wiedergibt", habe sich zum Begriff für den "rechtlich geprägten Zustand eines Staates" verengt und falle "nach dem Übergang zum modernen Konstitutionalismus mit Gesetz in eins", währenddessen der Begriff des Gesetzes nun "die Einrichtung und Ausrichtung der staatlichen Herrschaft regelt" und "damit selbst vom deskriptiven zum präskriptiven Begriff" wird, so Dieter Grimm, der die genannte Verengung damit erklärt, dass der Begriff der 'Verfassung' seine "nichtjuristischen Bestandteile zunehmend" abgestoßen habe. Diese nichtjuristischen Bestandteile aber sind Grundlage und...
Beiträge zur Sozialinnovation, 2025
Angesichts der steigenden Komplexität der Gesellschaft nimmt die Bedeutung von Governance als Politikmodus zu. Problemlösungskapazitäten werden via Kooperation und Partnerschaft vom Staat an das Publikum, Bürgerschaft und Organisationen aller Art, ausgelagert. Partizipation wird so zum Mittel der Governance – insbesondere auf lokaler Ebene. Damit ist die umstrittene Hoffnung verbunden, dass die erzielten Lösungen effizienter sind und auf besser verankerte Legitimität verweisen können. Partizipation führt nicht zu besseren Lösungen, ohne Entscheidungsprozesse durch weiter zunehmende Komplexität zu beschweren. Die Anforderungen der Partizipation stellt die öffentliche Verwaltung von neuen Herausforderungen hinsichtlich ihrer Flexibilität im Umgang mit den dabei vorgebrachten vielfältigen, oft widersprüchlichen Anliegen einer partizipativen, aktiven Bürgerschaft. Wie können öffentliche Verwaltungen ihre Organisationsstrukturen auf diese Herausforderungen einstellen? Im Beitrag werden bestehende empirische Studien und theoretische Ansätze in kritischer Auseinandersetzung mit neo-institutionalistischen Einbettungs- und Agency-Ansätzen sowie neueren organisationssoziologischen Ansätzen zur Beantwortung der Frage nach den strukturellen Bedingungen der Möglichkeit öffentlicher Governance-Verwaltung diskutiert.
2012
258-Euro-zu-viel-Zuverdienst_Kindergeld-zurueck?from=gl.home_politik; alle Artikel abgerufen am 30. 11. 2011, 13:05 Uhr. 109 A. Pelinka (Fn. 9), 447 f.
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De Gruyter eBooks, 1982
Politische Vierteljahresschrift, 2010
Schriften zum Prozessrecht, 2004
Sozialgerichtsbarkeit im Blick – Interdisziplinäre Forschung in Bewegung, 2021
Ein exemplarisches Handbuch, 2004
Informatik-Fachberichte, 1990
Das Pariser Abkommen, 2017
Verwaltung und Verwaltungswissenschaft, 2018
Ordination. Grundfragen und Impulse aus reformierter Perspektive, 2023