Academia.edu no longer supports Internet Explorer.
To browse Academia.edu and the wider internet faster and more securely, please take a few seconds to upgrade your browser.
Flyer Conference, 2019
Die philosophische Ästhetik ist ein Teilgebiet des Fachs Philosophie, das sich nicht ausschließlich mit Fragen der Kunst befasst, sondern allgemeiner mit Problemen der Form-Gebung und der Wahrnehmungs-Vermittlung. Das heißt, die Ästhetik fragt nach den Vermittlungsleistungen und Formierungsweisen, durch die hindurch ein Gegenstand sich darstellt und realisiert. Innerhalb der Rechtstheorie ist die Vermittlungsdimension durch Sprache ein stark erforschtes Terrain. Doch steht sprachliches Handeln seinerseits in Vermittlungszusammenhängen durch situative Kontexte, performative Vollzüge und phänomenales Erscheinen. Um diese zu untersuchen, stellt die Ästhetik unserer Ausgangsthese nach das richtige heuristische Instrumentarium bereit. Im klassischen Zuschnitt berücksichtigt die Rechtsphilosophie wohl philosophische Teildisziplinen wie die Ethik und die politische Philosophie, nicht jedoch die Ästhetik. Unser Workshop untersucht die Möglichkeiten ästhetischer Zugangsweisen zur Klärung der Darstellungs-, Funktions-, Rechtfertigungs- und Urteilsweisen des Rechts.
Rechtswissenschaft, 2011
Keine rechtsphilosophische Lehrbuch-oder Studienliteratur, keine auch nur ansatzweise ausgearbeitete rechtsphilosophische Theorie, in der diese Fundamentalfrage nicht wenigstens implizit im Mittelpunkt steht. Vom Begriff des Rechts ausgehend erschließen sich nahtlos alle zentralen Themen rechtsphilosophischer Aufklärung: das Abgrenzungsproblem zur Moral, der ewige Widerstreit zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus, Wesen und Voraussetzungen der "Rechtsgeltung", und von hier aus natürlich auch die komplexen Fragen der sog. "Rechtsanwendung" (besser "Konkretisierung"), etwa zur Gesetzesbindung und richterlichen Rechtsfortbildung, der juristischen Argumentation, der Normentheorie sowie zur Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft(en). Wer sich freilich auf dieses Feld begibt, bewegt sich "auf vielfach gepflügtem Boden"; die bereits gewonnenen Erkenntnisse lassen sich daher nicht "ungestraft" ignorieren (Johann Braun). In diesem Lichte gewinnt der Umstand seine eigentliche Bedeutung, dass auch schon der große Königsberger Immanuel Kant in seiner "Einleitung in die Rechtslehre" mit jener Ausgangsfrage angehoben hat: "Was ist Recht?"; bekanntlich versah er sie zugleich mit einer polemischen, an die Juristenzunft adressierten Zusatzbemerkung: "Diese Frage möchte wohl den Rechtsgelehrten, wenn er nicht in Tautologie verfallen oder, statt einer allgemeinen Auflösung, auf das, was in irgendeinem Lande die Gesetze zu irgendeiner Zeit wollen, verweisen will, ebenso in Verlegenheit setzen als die berufene Aufforderung: Was ist Wahrheit? den Logiker. Was rechtens sei (quid sit iuris), d.h. was die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben, kann er noch wohl angeben; aber, ob das, was sie wollten, auch recht sei, und das allgemeine Kriterium, woran man überhaupt Recht sowohl als Unrecht (iustum et iniustum) erkennen könne, bleibt ihm wohl verborgen, wenn er nicht eine Zeitlang jene empirischen Prinzipien verlässt, die Quellen jener Urteile in der bloßen Vernunft sucht (wiewohl ihm dazu jene Gesetze vortrefflich zum Leitfaden dienen können), um zu einer möglichen positiven Gesetzgebung die Grundlage zu errichten. A. * Prof. Dr. Gunnar Duttge ist Direktor der Abteilung für strafrechtliches Medizin-und Biorecht an der Georg-August-Universität Göttingen und zugleich Stellvertretender Direktor des dortigen Zentrums für Medizinrecht.
The article presents and discusses Latour's [LAW] as a mode of existence. In order to assess the potentials and limitations of the approach, I will confront it with other sociological perspectives on law, namely EM's situated practices, Habermas' discursive claims, Luhmann's system operations. As a result, I invite Latour's AIME to enter controversies with competing approaches in order to avoid a number of pitfalls. The draft version is, next to discussions with my Frankfurt colleagues, the result of an ongoing Academia-session.
corrected version (2010) of: "Rechtsphilosophie", in: Philosophie – Problemfelder und Disziplinen, ed. by Franz Gniffke and Norbert Herold, Münster/ Hamburg/ London 1996, 35−59
In this paper I argue for a concept of law that takes into account questions of style and the significance of interpretation for dealing with a case.
Zum Erkenntnisziel der Rechtstheorie
R. erkennt den jetzigen Zustand der Welt als einen trostlosen; die Professoren, die wieder Spezial-Professoren bilden, keine humane Bildung, die sich verbreitet, der Jurist z.B. denkt nicht daran, Philologie und Philosophie zu studieren, alles nur Spezialitäten. Cosima Wagner, Tagebucheintrag vom 9. Juni 1872 * Vorüberlegungen ** Die jüngste Wiederaufnahme der im deutschsprachigen Rechtskreis altbekannten 1 Debatte über den Wissenschaftscharakter der Rechts-I.
Eva Schürmann, Levno von Plato (Hg.): Rechtsästhetik in rechtsphilosophischer Absicht, Nomos Verlag Baden-Baden, S. 63 – 84., 2020
Sowohl das verfasste Recht als auch die Rechtsprechung setzen eine Fähigkeit vor- aus, die hier als „Sinn für Angemessenheit“ oder „Sinn für Verhältnismäßigkeit“ bezeichnet wird. In seiner speziellen Ausprägung im Recht heißt er „Rechtsge- fühl“ und ist der Begründung und Beurteilung einzelner Normen übergeordnet, insofern es darum geht, deren Stimmigkeit untereinander und ihre Passung zur jeweiligen Situation zu überprüfen. Das Rechtsgefühl ist für die Wahrnehmung von rechtlich relevanten Situationen und für die Fähigkeit, normative Urteile fällen zu können, unverzichtbar, da neben Motiven, Handlungen, Sachverhal- ten und Urteilen auch die adäquate Wahrnehmung von Situationen unmittelbar für Recht und Moral von Belang ist. Das dafür erforderliche Vermögen kann in den Gefühlen identifiziert werden. Nur durch Gefühle ist es möglich, Wertungen vorzunehmen, nur durch sie kann überhaupt bemerkt werden, dass eine Situati- on Ansprüche normativer Art an uns stellt. Die These von der emotionalen Na- tur des Sinns für Angemessenheit lässt sich durch die Skizzierung einiger Statio- nen der Begriffsgeschichte des ‚sensus communis’ untermauern. Ein Beispiel aus neuerer Zeit für Angemessenheit und Rechtsgefühl bietet der Fall einer Super- markt-Kassiererin, die Leergutbons im Wert von 1,30 € eingelöst hatte und dafür entlassen wurde. In diesem Text aktualisiere ich Überlegungen, mit denen ich mich seit geraumer Zeit befasse, und beziehe sie auf das Recht und insbes. das Rechtsgefühl. Vgl. H. Landweer, Der Sinn für Angemessenheit als Quelle von Normativität in Ethik und Ästhetik, in: K. Andermann/U. Eberlein (Hrsg.), Gefühle als Atmosphären, Berlin 2011, S. 57-78 sowie H. Landweer, The Sense of Appropriateness as an Emotional Capability, in: T. Staehler (Hrsg.), Existentialism, Vol. II: Basic Themes and Concepts, Routledge: London/New York 2013, S. 301-312. Einzelne Formulierun- gen habe ich aus diesen älteren Texten übernommen.
Rechtsgeschichte - Legal History, 2004
Schonungslos, 2024
Im Epilog von "Schonungslos" wird der moderne Leistungssport als Spannungsspiel zwischen Erhabenheit und Ergriffenheit beleuchtet, wobei er entlang der beiden Zentralachsen der Existenzästhetik und Leistungsethik untersucht wird. Der Fokus liegt dabei nicht nur auf der Zurschaustellung und Inszenierung von körperlicher Leistungsfähigkeit, sondern auch auf den Momenten der Körperleistung als Schauplatz gesellschaftlicher Prozesse. Der moderne Hochleistungssport wird somit als ästhetisch-philosophisches Phänomen interpretiert, das Körperleistungen als Schauspiel der Vergesellschaftung und in einem Kontext performativer Exzellenz sichtbar macht. Die Untersuchung zeigt, wie sportliche Leistungen zu einem Schaubühne werden, auf der Fragen von Identität, Individualität und Dasein neu verhandelt werden.
Rechtsgeschichte - Legal History, 2012
Münster: Mentis, 2014
Wie passt die Moral in die Welt? Ist sie eine bloße Fiktion, Ausdruck individueller Einstellungen, soziales Konstrukt? Oder können wir sagen, dass moralischen Normen und Werten objektive Gültigkeit zukommt und sie unabhängig von individuellem Gutdünken existieren? Dieses Buch unternimmt den Versuch, G. W. F. Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts (1820) für die Beantwortung dieser Grundfragen der Metaethik fruchtbar zu machen. Hierzu wird die aktuelle meta-ethische Debatte anhand von vier begrifflichen Leitdifferenzen gegliedert. Diese werden dann zur Rekonstruktion von Hegels Rechtsphilosophie eingesetzt. Gezeigt werden soll, dass Hegel über eine komplexe und gegenwärtig nicht vertretene metaethische Theorie verfügt, die scheinbar gegensätzliche Positionen versöhnt: So ist Hegels Rechtsphilosophie zufolge Moral zwar wesentlich an die historische und soziale Selbstbestimmung menschlicher Subjekte gebunden, dadurch aber weder als Projektion noch als Konstrukt noch als Fiktion zu klassifizieren. Vielmehr kommt dieser Selbstbestimmung und damit der Moral objektive Geltung und Existenz zu, insofern sie individueller Willkür und subjektivem Meinen enthoben sind.
Josef Kopperschmidt (Hrg.): Die Neue Rhetorik. Studien zu Chaim Perelman , 2006
Entwickelt hat sich – an unterschiedlicher Stelle mit teilweise gegenläufigen Tendenzen – eine Rechtstheorie, die seit Theodor Viehweg „rhetorisch“ heißt. Deren gemeinsames Merkmal besteht zunächst darin, dass die allgegenwärtige (rechts-) philosophische Frage: Was ist Recht? aus dem Fundus der dazu herangezogenen Texte unter Beachtung der sprachlichen Gestaltungsmittel und ihrer Adressierung an ein Publikum beantwortet wird. Bevor davon (unter 4) die Rede ist, will ich den rechtstheoretischen take-off im Werk Perelmans in Erinnerung rufen (in 1) und die Ambivalenz zwischen der philosophisch allgemeinen Gerechtigkeitsfrage und den juristisch speziellen res iudicata-Lösungen entwickeln (zu 2 und 3), wie sie bei Perelman thematisiert wird und unter Berücksichtigung konkreter Auditorien entwickelt werden kann. Dass es – auch im Traité – im wesentlichen um Recht geht, ist nicht neu, erscheint aber umso weniger selbstverständlich, je mehr Beispiel und Wirkung des Traité in allgemeine Philosophie, Politik und Literatur ausstrahlen.
Was ist Recht? Für AIME („An Inquiry into Modes of Existence“), dem Latourschen Großprojekt, ist es eine Existenzweise unter anderen, die aus allerlei Beständen eigene Wesen und Werte schafft. Die Bestimmung einer Existenzweise folgt der Frage, wie etwas wahrgemacht wird. Im Recht ist dies so: etwas findet durch die „Passage of Law“ seinen Weg in rechtliche Sprechakte, Dokumente, Akten, Berichte, Fälle. In diesen Formen gilt etwas und gibt es etwas rechtlich. In Prozedere der Relationierung mit anderen Sachen, mit Fürsprechern, Gesetzesnormen etc. gewinnt die Sache rechtlich Gewicht, wird Anspruch gegen Andere, wird gutes Recht und Rechtstitel von „Quasi-Subjekten“. Die vielfach getragene, tatkräftige Artikulation verbindet die Sache mit dem Recht zur, wie ich es nennen möchte, Rechts-Tat-Sache. In meinem Beitrag diskutiere ich das AIME-Projekt mit seiner Vorstellung des [LAW] als eine unter 14 Existenzweisen als Variante der Rechtssoziologie, indem ich (1) nachvollziehe, was Latour, der AIME-Projektleiter, zur Beantwortung der Frage mobilisiert, indem ich (2) den für das Projekt grundlegenden Begriffsapparat erläutere, indem ich (3) diese Variante mit anderen (Rechts-)Soziologien kontrastiere, und (4), entlang dieser Kontraste bestimmte methodologische Tendenzen des Projektdesigns identifiziere. Ziel meines Vorgehens ist es, das AIME-Projekt, das ja selbst zwischen Existenzweisen diplomatisch vermitteln will, zum Gegenstand einer diplomatischen Übung zu machen. Die so versammelten Rechtssoziologien zeigen, dass disziplinäre Differenzen mal größer und mal kleiner sind, als es der Projektleiter behauptet.
transcript Verlag eBooks, 2023
Zusammenfassung: Die Wissenschaftsdidaktik der Rechtswissenschaft, die Wissenschaft als Grundlegung von Rechtspraxis versteht und deren systematische Reflexion anstrebt, ist in Deutschland eher schwach ausgebildet. Über die Gründe lässt sich trefflich spekulieren. Ein Auseinanderdriften von Theorie und Praxis ist nicht nur kennzeichnend für die Ausbildung, sondern auch für die Rechtswissenschaft, in der Rechtstheorie und anwendungsbezogene Rechtsdogmatik weitgehend entkoppelt voneinander stattfinden. Die nachfolgende Skizze einer Wissenschaftsdidaktik beginnt daher zunächst mit einer Darlegung der Situation von Ausbildung und Rechtswissenschaft (1). Daran schließen sich Überlegungen zu einer möglichen Wissenschaftsdidaktik der Rechtswissenschaft an (2). Im Mittelpunkt steht dabei die Aufgabe einer doppelten Reflexivität, die die Wissenschaftsdidaktik erfüllen müsste: die Beobachtung der Rechtspraxis einerseits und der Rechtswissenschaft andererseits. Die damit verbundenen Herausforderungen werden beschrieben, insbesondere der Umgang mit fehlenden Anschlussstellen innerhalb der Fachdisziplin. Wie eine produktive Verbindung von Theorie und Praxis auf der Ebene der Rechtswissenschaft gelingen kann, wird anhand der feministischen Rechtswissenschaft gezeigt, die allerdings in der juristischen Ausbildung weitgehend folgenlos geblieben ist (3). Ein abschließender Blick auf die aktuelle Diskussion um die Konsequenzen der Digitalisierung für die juristische Ausbildung zeigt, welche Defizite bei Studienreformdiskussionen in der Rechtswissenschaft bestehen und wie wichtig die Vermittlungsleistung einer Wissenschaftsdidaktik wäre (4).
Rechtsgeschichte - Legal History, 2010
Ästhetik des Zufalls. Ordnungen des Unvorhersehbaren in Literatur und Theorie, Beiheft zu Euphorion. Zeitschrift für Literaturgeschichte., 2015
Ich fühle mich! Ich bin!" 1-so heißt es programmatisch in Herders kleinem Text Zum Sinn des Gefühls aus dem Jahre 1769. Mit dieser gegen Descartes' berühmtes dictum gerichteten Wendung rekapituliert und pointiert Herder die sich im 18. Jahrhundert vollziehende Abkehr der Ästhetik von Vernunft und Verstand. Am Anfang des Ich und damit auch der Erkenntnis steht das Gefühl, so die zentrale Botschaft. Kognitives Wissen geht demzufolge auf Wahrnehmungsprozesse zurück, die in einem inneren Verarbeitungsprozess synthetisiert werden, das Ich formiert sich auf der Grundlage eines ‚Selbstgefühls'. Das Gefühl wiederum ist aus dieser Perspektive immer schon mehr als nur sinnliche Wahrnehmung. 2 Diskursgeschichtlich bewegt sich Herder mit seiner Privilegierung des Gefühls auf einem Feld, das im 18. Jahrhundert von unterschiedlichen Disziplinen der Philosophie aufgerollt worden ist: der Ästhetik, der Moralphilosophie und dem Empirismus beziehungsweise Sensualismus. Das Gefühl formiert sich in diesem Diskursfeld als eine Art innere Instanz, die zuweilen auch als innerer Sinn bezeichnet wird. Analytisch ist es nicht einzuholen, und seine isolierte Betrachtung eine heuristische Setzung, denn das Gefühl oder der innere Sinn sind immer schon Teil eines Komplexes innerer Vorgänge, die einer kulturellen und sozialen Dynamik ausgesetzt sind und entsprechend durch sie geformt werden. 3
in: Wissen im Klang. Neue Wege der Musikästhetik (ed. by José Gálvez, Jonas Reichert and Elizaveta Willert), Bielefeld: transcript, 2020
José Gálvez, Jonas Reichert und Elizaveta Willert bieten zunächst einen Überblick über maßgebende Diskurse in zeitgenössischer Musikästhetik und stellen fest, dass neue Wege musikästhetischer Reflexion über den Geltungsbereich musikhistorischer und -philosophischer Problemstellungen hinausgehen (müssen). Ausgehend von zwei zentralen musikästhetischen Ansprüchen, nämlich eine Spezifik von Musik zu bestimmen und ihren Wert zu erklären, werden dann vier Wege zur Neubestimmung musikästhetischen Denkens skizziert: (1) die Bestimmung des Verhältnisses von Musik und Klang, (2) die medien- und kulturhistorische Erforschung musikalischen Hörens, (3) die Untersuchung der musikalischen Konstitution von Subjektivität in Geschichte und Gegenwart und (4) die Diskussion der Potenziale, Grenzen und Ergebnisse empirischer Musikästhetik. Mit der Figur ›Wissen im Klang‹ als Wissensgenerierung über und durch Musik werden schließlich die Beiträge des Sammelbandes kurz dargelegt.
critical discourse on Jeffrey Staggert, Rewriting the Torah. Literary Revision in Deuteronomy and Holiness Legislation, 2007; publ. in: Eckart Otto, Die Tora. Studien zum Pentateuch. Gesammelte Aufsätze, BZAR 9, Wiesbaden 2009, 248-256
Loading Preview
Sorry, preview is currently unavailable. You can download the paper by clicking the button above.