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2016, Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs
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Separation of Powers is one of the leading principles of the Austrian Federal Constitution. It is considered to have been developed by Montesquieu. A closer examination shows, however, that his ideas differed from the principles which were written into the Austrian constitutions of the 19 th and 20 th centuries. In particular, the sphere of administration was extended considerably at the cost of the sphere of the judiciary. The introduction of administrative jurisdiction in Austria, which took place in 1876, did not lead to significant changes in this respect. However, the constitutional amendment of 2012 modified the relation between the spheres of administration and the judiciary, so that one can argue that the boundary between these two powers is now situated roughly at the position where Montesquieu would have located it.
2003
Ausrichtung des Verfahrensdenkens an der Handhmgs-und Steuerungsperspektive des Rechts 39 2. Abstimmung interner und externer Verfahrenselemente in einem integrierten Gesamtverfalrren 40 3. Kooperative Ermittlung von Fakten, Werten und Optionen 41 4. Spielraum-und Optionenorientierung des Verfahrensrechts 43 5. Management von Interdependenzen 44 6. Schaffung von Orientierungen auch in nicht iormlichen Verfahren 45 7. Modifikationen im Fehlerregime 46
Journal für Rechtspolitik, 2011
Zusammenfassung: Die geplante Einrichtung von Verwaltungsgerichten der 1. Instanz wirft nicht nur verfassungsrechtliche Fragen auf, sondern ist auch eine organisatorische und budgetäre Herausforderung. In der bisherigen Diskussion dominierte dazu vor allem das Argument, die neuen Institutionen würden zusätzliche Belastungen für die Budgets der Gebietskörperschaften mit sich bringen. Der Beitrag versucht nachzuweisen, dass dies nicht notwendigerweise der Fall sein muss, sondern dass die finanziellen Implikationen von Parametern abhängig sind, die im Zuge der Vorbereitung der Reform beeinflussbar sind. Nach der einleitenden verfassungsrechtlichen Abhandlung von Prof. Lienbacher 1 möchte ich zum gestellten Thema einige verwaltungswissenschaftliche Fragestellungen aufwerfen und dabei vor allem die mögliche Kostendimension der geplanten Reform beleuchten. Die Grundlage der Überlegungen bildet dabei der vom Bundeskanzleramt zur Begutachtung versendete Gesetzentwurf 2 und einige verwaltungsinterne Berechnungen und Arbeitspapiere. 1 Siehe den Beitrag von Lienbacher in diesem Heft. 2 Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird und einige Bundesverfas-Es geht bei diesen Überlegungen 1. um die potentiell zur Verfügung stehenden und die angeblich benötigten Ressourcen der Bundesverwaltungsgerichte erster Instanz, 2. um ihre Leistungen auf der Basis der derzeitigen und einer im Reformkontext zu ändernden Rechtslage, und 3. um die Ziele bzw Wirkungen, an denen sich die Reform orientiert. Dies ist also gewissermaßen - um die Begrifflichkeit der Budgetwelt des Bundes zu nutzen - eine Vorschau auf den Ressourcen-, Ziel-und Leistungsplan des neuen Typs von Gerichten. Die hier abzuhandelnde Frage ist also nicht rechtswissenschaftlich, wie Entscheidungen dieser Gerichte verfassungskonform und rechtsrichtig sind, sondern, unter welchen Voraussetzungen überhaupt Entscheidungen zustande kommen, ob alles entschieden werden kann was anfällt, bzwetwas differenzierter - wie effizient Organisation und Abläufe von neuen Verwaltungsgerichten gestaltet werden können, um zu erreichen, was man erreichen will. Zunächst geht es darum, ein empirisches Bild von den derzeitigen Ressourcen zu zeichnen sungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2010), versendet unter GZ BKA-601.999/0001-V/1/2010).
Verwaltungsarchiv, 2017
2010
III. Die „Zwei-Welten-Lehre“: Eine Raritat und ein begriffliches Unding 11–30 1. Eine schwer fassbare „Theorie“ 11–12 2. Die deutsche Debatte zum Diktum Otto Mayers 13–16 a) Irrlicht: Das Mayersche Diktum als Ausdruck der Zwei-Welten-These 14 b) Ein Kornchen Wahrheit: Die Problematik der Verfassungsumbruche 15–16 3. Der franzosische Fall oder die logische Unmoglichkeit der Zwei-Welten-Lehre 17–23 a) Frankreich als Heimat der Zwei-Welten-Lehre? 17–18 b) Die Zwei-Welten-Lehre unter der Feder von Rene Chapus und Georges Vedel 19–20 c) Der punktuelle Wahrheitsgehalt: Die Rivalitat der Gerichte und das Auseinanderdriften beider Rechtsmaterien 21–23 4. Ein letzter Gegenbeweis und ein Ausblick 24–29 a) Das Band zwischen Verfassungsund Verwaltungsgerichtsbarkeit 25–27 Rn. b) Das Band zwischen Verfassungsund Verwaltungsrechtswissenschaft 28–29 5. Zwischenbilanz: Eine Neudefinition der Problematik 30
Zusammenfassung des Studienfachts "Allgemeines Verwaltungsrecht" inkl. Buch.
Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2020
Die "Macht" des Verwaltungsgerichts im Bereich der öffentlichen Verwaltung-eine rechtsvergleichende Analyse Eine Sachentscheidung, mit der ein Verwaltungsgericht eine administrative Angelegenheit erledigt, bedeutet nicht, dass die Verwaltungshoheit in den Händen des Verwaltungsgerichts liegt. Vielmehr übt das Gericht nur öffentliche Gewalt im Bereich der öffentlichen Verwaltung aus. Ein System, in dem das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde abändern oder feststellen kann, dass eine verwaltungsrechtliche Verpfl ichtung oder Berechtigung besteht, kann den wirksamen Rechtsschutz am besten gewährleisten.
Pro Publico Bono - Magyar Közigazgatás
The Literature of the Administrative Jurisdiction in Hungary Nagy, Péter tanársegéd / wissenschaftlicher assistent, doktorandusz / Doktorand károli gáspár református egyetem Állam és Jogtudományi kar / károli-gáspáruniversität der reformierten kirche, Fakultät für staats-und rechtswissenschaften,
Aus der Perspektive der Verwaltung ist das Verwaltungsrecht das Recht der Verwaltung. In-sofern es als genitivus objectivus (das für die Verwaltung geltende Recht) gelesen wird, be-zeichnet es das Verwaltungsrecht, das der Staats- und Verwaltungsrechtler Walter Jellinek folgendermaßen eingrenzt: »Es ist nicht das Recht der Verwaltung im ganzen Umfange, son-dern das der Verwaltung eigentümliche Recht.« Im ganzen Umfang offenbart sich das Recht der Verwaltung, wenn es auch als genitivus subjectivus gelesen wird. Es beschreibt dann das Recht, das die Verwaltung selber ausübt, das mitunter die Grenzen des (Verwaltungs-)Rechts überschreitet, zumindest überschreiten kann. Sei es, dass das »für den Staat als Privatperson geltende Recht […] nicht zum Verwaltungsrecht im heute gebräuchlichen Sinne« gehört. Sei es, dass die öffentliche Verwaltung ihren Ermessensspielraum strapaziert und in ihrem Handeln die Grenzen des Rechts überschreitet, wie die Einrichtung und zahllose Urteile von Verwaltungsgerichten belegen. Die folgenden Erkundungen loten das Verhältnis von Recht und Verwaltung in drei Schritten aus. Erstens wird Latours Ethnografie im Kontext einer Materialitäts- und Medi-engeschichte der Papierarbeit analysiert. Dreh- und Angelpunkt dabei ist die Auseinander-setzung mit der Akte als operativem Grund des Rechts. Zweitens werden Verwaltungsakte, administratives Handeln und Schriftgut, nach ihren Rechtseffekten und Verwaltungs-Rechts-Verhältnissen befragt. Ausgangspunkt ist die Frage, wie Schriftgut in administrativen Netz-werken zirkuliert und welche Wertobjekte sie transportieren. Drittens wird das Verwaltungs-recht verwaltungspraktisch auseinanderdividiert. Hierzu werden maßgebende deutsch-schweizerische Beiträge zum Verwaltungsrecht darauf hin gelesen, wie sie das Verhältnis von Recht und Verwaltung definieren und welchen Stellenwert administrativen Praktiken dabei zukommt. Dabei entpuppen sich Verwaltungsakte, so meine These, in einem mehrfa-chen Sinn als Vorrecht.
Verwaltung und Verwaltungswissenschaft, 2018
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Beiträge zur Sozialinnovation, 2025
Das Pariser Abkommen, 2017
Martin H. W. Möllers & Robert Chr. van Ooyen (Hrsg.) (2015): Handbuch Bundesverfassungsgericht im politischen System, 2. Aufl., Wiesbaden: VS Springer, 231-243., 2015
Juristische Ausbildung (JURA) 2014, pp. 678-688, 2014
Ein exemplarisches Handbuch, 2004
Schriften zum Prozessrecht, 2004
Journal für Rechtspolitik, 2011
Sozialgerichtsbarkeit im Blick – Interdisziplinäre Forschung in Bewegung, 2021
Das automatisirte Verwaltungsverfahren, 2017
Festschrift für Nikolaos K. Klamaris, 2016
Informatik-Fachberichte, 1990
Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020
Kommunale Aufgabenwahrnehmung im Wandel, 2010
De Gruyter eBooks, 1982