Academia.edu no longer supports Internet Explorer.
To browse Academia.edu and the wider internet faster and more securely, please take a few seconds to upgrade your browser.
2019, Zeitschrift für Rechtspolitik
…
7 pages
1 file
Die Integration des Islam in das bewährte System des deutschen Religionsverfassungsrechts wird auch über dessen Zukunftsfähigkeit entscheiden. Zentrale Frage ist, wie man das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften im Hinblick auf die politisch geprägten und ausländisch beeinflussten islamischen Verbände bewertet.
Zeitschrift für Politik, 2008
zielt auf eine Einschätzung des religionsverfassungsrechtlichen Ist-Zustandes: Lassen sich die religionspolitischen Probleme und Konflikte bei konsequenter Anwendung des geltenden Rechts in den Griff bekommen oder muss dieses Recht geändert werden? Eine Antwort setzt natürlich voraus, dass man bestimmt, welche Probleme und Konflikte es sind, die gelöst werden müssen. Zuerst sollen die im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Islams entstandenen Probleme und Konflikte und der Stand der Diskussion aus juristischer Sicht beschrieben werden. Der nächste Teil befasst sich näher mit den Besonderheiten des deutschen Religionsverfassungsrechts. 1 Um die Frage nach seiner Reformbedürftigkeit geht es im letzten Teil dieser Überlegungen. 1 Zur rechtswissenschaftlichen Diskussion über »Religionsverfassungsrecht« und »Staatskirchenrecht«, deren Bedeutung über das Terminologische weit hinausgeht, s.
Zeitschrift für Religionskunde, 2022
criticism of religion), we discuss whether religious scholars, teachers, and students may or even should normatively evaluate religious self-portrayals. The article argues that value judgments can be formed in the classroom but are no longer part of the scholarly communication on religious subjects and must be separated. For factual judgments, too, a religious study frame of reference is indispensable, for which we suggest several criteria.
2006
Promotionsvortrag auf der Doktorandenfeier der Juristischen Fakultät 11. November 2005
2017
Nr. 230 (2017) ʿAzīmabādīs Erläuterung des Taǧdīd-Hadithes als Beispiel eines religiösen Autorisierungsdiskurses Von
2017
Der Islam – eine aufgeklärte Religion? Die Entwicklung des Islamischen Religionsunterrichts in Deutschland Allzu oft, auch durch die aktuellen medialen Wahrnehmungen und die furchtbaren Ereignisse in Europa, in den USA und in der islamischen Welt wird der Islam auf Gewalt und Terror reduziert. Diese Wahrnehmung ist verständlich, nachvollziehbar, doch mündige Menschen sollten sich nicht zu leicht von Schlagzeilen und Eilmeldungen beirren lassen. Was Muslime im Namen des Islams machen oder begehen, hat oft nichts mit dem Islam zu tun. Die Taten sind oft Ausdruck von Fanatismus, Hilflosigkeit und Arroganz, zumal die überwältigende Mehrheit der Muslime in Deutschland sich „normkonform“ verhält und nicht im Widerspruch zur Demokratie steht (Brettfeld/Wetzel, 2007).
Religiöse Diversität, interreligiöse Perspektiven und islamischer Religionsunterricht in der Schweiz, 2023
Claudia Mayer et al (eds), Familienrecht und Religion: Europäische Perspektiven, Gieseking Verlag, 2019
Das von der Friedrich Ebert Stiftung in Auftrag gegebenes Gutachten zeigt, dass die rechtliche Anerkennung islamischer Religionsgemeinschaften in Deutschland möglich ist. Allerdings besteht weiterhin erheblicher Handlungsbedarf auf dem Weg zu einer Gleichberechtigung des Islams. Zentrale Ergebnisse des Gutachtens: Die Anerkennung des Islams ist besser als ihr Ruf – aber islamische Religionsgemeinschaften sind noch längst nicht gleichgestellt. Mehrere Bundesländer haben in den vergangenen Jahren mit verschiedenen Maßnahmen islamische Religionspraxis ermöglicht. Die Freiheit zur islamischen Religionsausübung ist in Deutschland derzeit allerdings nicht überall in vollem Umfang gegeben. Für eine verbesserte Anerkennung des Islams ist kein Sonderweg nötig, sondern die gleichberechtigte Integration islamischer Organisationen in das religionsverfassungsrechtliche System. Anerkennung meint die religionsrechtliche Teilhabe, die Umsetzung von Religionsfreiheit sowie Wertschätzung und Gleichstellung. Nicht zuletzt bedeutet die rechtliche Anerkennung ein Bekenntnis zur muslimischen Bevölkerung in diesem Land. Das Religionsverfassungsrecht sieht dabei nicht die Anerkennung von Religionen sondern von deren Gemeinschaften vor. Es geht also letztlich nicht um eine Anerkennung des Islams als Religion, sondern um den Rechtsstatus einer Religionsgemeinschaft für islamische Organisationen. Einige Bundesländer haben mit Übergangslösungen, Modellversuchen und neuen rechtlichen Regelungen in den vergangenen Jahren islamische Religionspraxis ermöglicht, die Kooperationen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften voraussetzen und die bislang Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) vorbehalten waren. Dabei ging es um Bestattungsregelungen ebenso wie um islamischen Religionsunterricht, Feiertagsregelungen oder die Einrichtung von Studiengängen für islamische Theologie an Hochschulen. An Stelle der derzeit stockenden Anerkennung als Körperschaft haben Staatsverträge sowie Partnerschaftsmodelle zwischen Staat und muslimischen Organisationen als Formen der Anerkennung an Bedeutung gewonnen“, erklärt Martin Herzog, Jurist an der Universität Erlangen und Mitautor des Gutachtens. Die rechtliche Anerkennung islamischer Religionsgemeinschaften ist also in Deutschland möglich. Hervorgetan haben sich dabei die Länder Berlin, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Bremen und Baden-Württemberg. Allerdings besteht weiterhin erheblicher Handlungsbedarf auf dem Weg zu einer Gleichberechtigung des Islams: Kurzfristig bei der flächendeckenden Gewährleistung der Glaubenspraxis, beim Aufbau von Bildungs- und sozialen Angeboten sowie mit Blick auf die finanzielle Absicherung der islamischen Religionsausübung. Langfristig gilt es jedoch die gleichberechtigte Integration islamischer Organisationen in das religionsverfassungsrechtliche System zu erreichen. Übergangsregelungen und Modellprojekte können Hilfsmittel auf dem Weg sein, dürfen aber keine Provisorien auf Dauer werden. Das Gutachten schließt mit Handlungsempfehlungen, die sowohl die Pluralität islamischen Lebens als auch die Vielfalt der politischen Handlungsmöglichkeiten bedenken. Neben Politik und Verwaltung sind in diesem Prozess die islamischen Gemeinschaften selbst gefordert, den Aufbau von Strukturen und die Professionalisierung der eigenen Arbeit voranzutreiben. Das teilweise islamskeptische Meinungsklima stellt dabei eine besondere Herausforderung dar, die aber nicht dazu führen darf, das Grundrecht auf Religionsfreiheit in Deutschland in Frage zu stellen.
Ein historischer Überblick über ihre Entstehung und Entwicklung 2 Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung 1 Definition zentraler Begriffe 5 1.1 Überblick über den Begriff des göttlichen Normensystems (der Šarīʿa) 5 1.2 Al-Fiqh (die Normenlehre) als Terminus Technicus 7 1.3 Uṣūl al-fiqh (Rechtsquellenlehre) 9 1.3.1 Uṣūl al-fiqh in der Lexikologie 9 1.3.2 Uṣūl al-fiqh als Terminus Technicus 11 2 Periodisierung der islamischen Geschichte 14 3 Übersicht über die Entstehung des Uṣūl al-fiqh im Rahmen der Maḏāhib (Rechtsschulen) 15 4 Etablierung des zwölferschiitischen Uṣūl al-fiqh 18 5 Fazit 19 6 Literaturverzeichnis 20 3 Einleitung Diese Arbeit behandelt die Fragen: Hat Šarīʿa (das göttliche Recht) die menschlichen Bedürfnisse erfüllt? Widerspricht die Šarīʿa und ihre unterschiedlichen Interpretationen nicht den menschlichen Interessen und Grundwerten? Zudem: Können Koran sowie Sunna (mit einigen Einschränkungen) allein als Hauptquellen der Gesetzgebung die menschlichen Bedürfnisse erfüllen? Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht die Frage: Könnten die islamischen Gelehrten ohne gute Kenntnisse über den Uṣūl al fiqh, begreifen, was Šarīʿa (das göttliche Recht) eigentlich ist? Um diese Behauptung zu beweisen, muss man den Uṣūl alfiqh genauer betrachten. Das Verständnis des Uṣūl al-fiqh gehört sowohl im Orient als auch im Okzident bis heute zur zentralen Diskussion der Rechtsbildung und Rechtsgelehrten. Im Rahmen der oben genannten Fragen und gestützt auf diese Ausgangsbasis werden im ersten Teil die zentralen Begriffe, wie Šarīʿa (das göttliche Recht), Uṣūl al-fiqh, die immer wieder als Grundlage der islamischen Wissenschaften vorkommen und Fiqh (die Normenlehre), lexikologisch und als Terminus Technicus erläutert. Dazu sagte Imam ʿAlī (gest. 661): Der Koran, der zwischen zwei Buchdeckeln ist, spreche nicht selbst, sondern sei von Männern ausgesprochen (interpretiert) worden. 1 Im Fokus dieser Untersuchung steht, hauptsächlich aus sunnitischer Sicht, die Definition der renommierten klassischen Werke und der modernen Lehrbücher. Darauf aufbauend werden im zweiten Teil die wichtigsten Merkmale in der historischen Entwicklung und Periodisierung der Geschichte des Uṣūl al-fiqh gezeigt. 1 Vgl. aṭ-Ṭabarī, Muḥammad ibn Ǧarīr: Tāriḫ al-Rusul wa-l-Mulūk, bearb. von Ibrāhīm, Abū al-Faḍl, Dar al-Maʿārif, 5. Band, Kairo 1979, S. 48-49. 4 Hierfür sollen wichtige Elemente zur Etablierung der Rechtsschulen und ihre Beziehung zum Uṣūl al-fiqh dargestellt werden. In der Arbeit wird die tatsächliche Geschichte des Uṣūl al-fiqh innerhalb der einzelnen Rechtsschulen grundsätzlich verfolgt. Kapitel 4 befasst sich schließlich, in Verbindung mit ihren wichtigsten Gelehrten, mit den Uṣūl al-fiqh in der schiitischen Rechtsschule. Auffällig ist, dass, im Gegensatz zu anderen Themen wie Theologie und islamischer Geschichte, in der Forschung über Uṣūl al-fiqh in deutscher Sprache wenig geschrieben wurde. 5 1 Die Definition zentraler Begriffe Im Folgenden wird eine Darstellung für das Rechtssystem der Šarīʿa, des Fiqh und des Uṣūl al-fiqh festgelegt. 2 Das göttliche Recht (Šarīʿa) 1.1 Ein Überblick über den Begriff des göttlichen Rechts (Šarīʿa) Über den Begriff Šarīʿa wird noch immer stark debattiert. Die Šarīʿa wurde von vielen Muslimen als den Weg zu Glückseligkeit sowohl im Diesseits als auch im Jenseits angesehen. Šarīʿa ist die Auslegung des göttlichen Rechts, das im Koran und Sunna des Propheten dargestellt wurde. Trotz dieser offensichtlichen und exklusiven Beziehung zwischen Šarīʿa und göttliches Gesetz, hat das Wort Šarīʿa verwendet worden, um sowohl göttliches Recht sowie islamisches positives Recht insbesondere Fiqh zu beschreiben. 3 2 Vgl. Lohlker, Rüdiger: Islamisches Recht, Fakultas Verlag, Wien 2012, S. 17. 3 Vgl. Khan, Liaquat Ali; Ramadan, Hisham M.: Contemporary Ijtihad: limits and controversies, Edinburgh University Press, Edinburgh 2011, S. 3. Die Normenlehre (al-Fiqh) Die praktische Normenlehre (Furūʿ al-fiqh) Die Rechtsquellenlehre (Uṣūl al-fiqh) Die Normen des sozialen Handels (Muʿāmalāt) Die Normen der rituellen Handlung (ʿIbādāt) 6 Laut dieser Definition enthält die Šarīʿa unveränderliche Normen, die als Bruchteil der von Gott gegebenen Ordnung betrachtet werden. Es wäre deutlicher, wenn man dazu die Definition von Picken hier erwähnt: "Islamic Law remains one of the most intriguing and fascinating disciplines within the field of Islamic studies. Perhaps this is because, as its name suggests, it is a legal tradition entrenched and submerged within a religious context." 4 Bemerkenswert ist, dass diese Meinung die Rolle der Šarīʿa als Wissenschaft reflektiert. Mit anderen Worten, die Muslime glauben fest daran, dass ihr Leben durch göttliches Gesetz, welches etliche Aspekte des täglichen Lebens beinhaltet, regiert werden soll. 5 Es ist möglich, dass die nächste Definition die Bedeutung des göttlichen Rechtssystems (Šarīʿa) klarer fasst: Šarīʿa als Fachbegriff ist in einem weiten und einem engen Verständnis aufzufinden. Diese gilt es zunächst aufzuschlüsseln um Verwirrungen zu vermeiden. Die spezifisch ausgeprägten traditionellen, dem Koran entlehnten Rechtsvorschriften aus den Bereichen des Familien-, Erb-und Strafrechts gelten als ein enges Verständnis des Fachbegriffs Scharia. Dieses [...] Scharia im weiten normativen Verständnis umfasst die Gesamtheit aller religiösen und rechtlichen Normen, sowie Mechanismen zur Normfindung und Interpretation. 6 1.2 Al-Fiqh (die Normenlehre) als Terminus Technicus Der Terminus Fiqh wird in arabischen Wörterbüchern als Synonym für Verstehen genauer beschrieben: Das Verinnerlichen von reflexivem Wissen. Al-Fīrūzābādī (gest. 1415) definierte Fiqh in seinem umfassenden Werk (al-Qāmūs al-Muḥīṭ) als das Verstehen und das Wissen. 7 "Die juristischen Handbücher, die von den Rechtsgelehrten verfassten wurden, bestehen aus zwei Hauptteilen: den Quellen (Uṣūl) und den Zweigen (Furūʿ). Die Rechtsquellen (Uṣūl al-fiqh) bilden für sich genommen eine eigene Disziplin." 8 Muhammad ibn Idrīs al Šafiʿī (gest.820) hat fiqh definiert als: التفصيلية أدلتها من المكتسب العملية الشرعية باألحكام العلم " 9 1.3.2 Uṣūl al-Fiqh als Terminus Technicus Zuhaīr klassifizierte den Begriff Uṣūl als Terminus Technicus auf vier Kategorien: Erestens: Al-Aṣl bi-Maʿnā ad-Dalīl, die Wurzel im Sinne vom Beweis. Zweitens: Ar-Raǧiḥ, die Wurzel im Sinne von Vorrang. Drittens: Al-Maqīs ʿalaihi, die Wurzel im Sinne vom Analogieschluss. Viertens: Al-Qāʿida al Mustamirrā, die kontinuierliche Basis. 21 In diesem Abschnitt soll zwischen der Definition des Uṣūl al-Fiqh aus der okzidentalen und orientalischen Sicht unterschieden werden. Erstens: Die Definitionen des Orients für Uṣūl al-Fiqh ist laut Ibn ʿAqīls (gest.1119) Buch (al-Wādiḥ fī-l-Uṣūl): "Huwa al-ʿIlm bi-l-Aḥkām aš-Šarʿīyya bi-Ṭarīq an-Naẓar wa-l-Istinbāṭ." 22 Al-Fiqh ist das Wissen über die gesetzlichen Beurteilungen durch die Betrachtungsund Ableitungsmethode. Die oben genannte Quelle definierte Uṣūl (die Rechtsquellen) als: " ٔيشاتة كانكتاب ٔيشاتثٓا؛ إَٔاػٓا اختالف ػهٗ ة َ األدن يٍ َة انفمٓي األدكاو ػهيّ ثُٗ ُ ت يا ْٗ األصٕل تة َ أدن [...] ٔاستصذاب انخالف؛ ػهٗ انصذاتي ٔلٕل ٔانمياس؛ ٔيشاتثٓا؛ َة ٔانسُ خطاتّ؛ ٔفذٕٖ خطاتّ ٔدنيم اَمسايّ يغ انذال . األدكاو ػهيٓا ثُٗ ُ ت أصٕل فٓزِ " 23
Grenzgänge zwischen Politik und Religion
Loading Preview
Sorry, preview is currently unavailable. You can download the paper by clicking the button above.
Ein Blick zurück In: TUMULT. Zeitschrift für Konsensstörung Herbst 2016, S. 34-38., 2016
Argumente und Materialien zum Zeitgeschehen, 2007
Ein Blick zurück In: TUMULT. Zeitschrift für Konsensstörung Frühjahr 2016, S. 33-38., 2016
Das Mittelalter, 2021
imprimatur , 2019
Griese, Christiane / Marburger, Helga / Müller, Thomas (Hrsg.): Bildungs- und Bildungsorganisationsevaluation., 2016
Verfassung in Recht und Übersee, 1999
Märtyrer 2004 – Das Jahrbuch zur Christenverfolgung, 2004
Moscheeleben in Deutschland, 2020
Ein heisses Eisen. Urteilskompetenz im religionswissenschaftlichen Fachdiskurs und in religionskundlichen Lehrplänen, 2022