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2021, Handbuch Rechtsphilosophie
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Perspektiven des Öffentlichen Rechts, 2011
2019
Öffentliches Recht als öffentliches Gut verfassungsblog.de/oeffentliches-recht-als-oeffentliches-gut/ Der Verfassungsblog ist ein Glücksfall. Für die Rechtswissenschaft, für die Öffentlichkeit. Und auch für mich ganz persönlich. Denn die Entwicklung von Max Steinbeis' Verfassungsblog ist eine von den Unternehmungen, bei denen man stolz und froh ist, (fast) am Anfang dabei gewesen zu sein. Glücklich darüber, was aus einer zunächst noch vagen Idee geworden ist und wie viel man dabei gelernt hat. Und dankbar dafür, dass Max Steinbeis mit journalistischer Leidenschaft, verfassungspatriotischem Idealismus und bajuwarischer Resilienz nun über zehn Jahre an diesem stets prekären Vorhaben festgehalten und es nicht nur in einem überschwänglichen Moment, sondern täglich gewagt und gestaltet hat. Der Verfassungsblog ist ein Glücksfall. Die Konstellation von Personen und Institutionen, die seine Entwicklung zu einem transnationalen Debattenforum in Sachen Verfassungsrecht und Verfassungspolitik ermöglichte und weiter ermöglicht, inzwischen erweitert um das WZB und das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht -sie mag auf den ersten Blick ganz zufällig erscheinen. Am Wissenschaftskolleg zu Berlin hatte sich ein Forschungsprojekt konstituiert, dessen Beteiligte bei ihrem Versuch einer Neuverortung des Rechts im Kontext seiner Nachbarwissenschaften von Anfang an auf neue, auch digitale Formate setzten. Schon seit einer Weile hatten sie das Aufblühen der Blawgs, der juristischen Blogs, in der angloamerikanischen Blogosphere beobachtet -und dabei immer wieder gerätselt, warum die Zahl der verfassungsrechtlich interessierten und ausgewiesenen juristischen Blogger im deutschen Sprachraum so überschaubar geblieben war. Waren es nicht immer wieder Juristen gewesen, die sich in der Mediengeschichte durch publizistische Experimentierfreude hervorgetan und neue Entwicklungen angestoßen hatten? Schon die juristischen Zeitschriftengründungen des neunzehnten Jahrhundert gaben davon Zeugnis. Und das turbulente Jahr 1968 war auch ein Jahr zahlreicher juristischer Publikationsprojekte gewesen, die das Recht neu und ambitioniert in der Gesellschaft zu verorten suchten -manchmal mit nachhaltigem Erfolg, mitunter schon in der Planungsphase gescheitert, aber fraglos immer als Teil eines höchst lebendigen und synergetischen diskursiven Experimentierfelds.
PROKLA. Zeitschrift für kritische Sozialwissenschaft
It was only when domination was no longer seen as legitimising private appropriation that “corruption” and “political scandal” became topics of political debate. The constitution of the modern (bourgeois) state separated the competition for power from the competition for profit or for means of living. Only then became the concept of “public service” a structural element of the political system. Today we observe new forms of clientelism, i.e. the furthering of one’s interests through personal connections, a new culture of privileges for the political class and systemic corruption in many branches of the state apparatus. These developments have been furthered by the dynamics of modern mass parties, especially their alimentation through the state, by dense administrative regulation and by the transformation of the political culture in post-bourgeois nation-states.
Wandlungen im Öffentlichen Recht, 2020
Von der Entwicklung, die in den Sozialwissenschaften als "Transnationalisierung" 1 beschrieben wird, kann sich gerade das Öffentliche Recht herausgefordert sehen. 2 Solange es den Staat als seinen Urheber und Gegenstand betrachtet, mag es zu zwei Reaktionsvarianten neigen. Es kann Transnationalisierung einerseits, wie es anfangs häufig geschehen ist, als eine Entwicklung begreifen, die ausschließlich private Akteure betrifft und daher in den Bereich des Privatrechts fällt. Aus dieser Perspektive mag es den Vorgang als unbedeutend für sich ignorieren. 3 Es kann darin andererseits aber auch eine Bewegung erkennen, die maßgeblich von privaten Akteuren ausgeht und daher den Staat und seine Identität bedroht. Aus dieser Perspektive kann es sich davor verschließen oder sogar dagegen Widerstand leisten wollen. 4 Beide Verhaltensmöglichkeiten haben dazu geführt, dass das Thema auch auf den Assistententagungen im Öffentlichen Recht erst spät zur Sprache kam und dabei allenfalls beiläufig diskutiert wurde. Erstmals war es auf der 47. Assistententagung 2007 in Berlin über "Netzwerke" in das I.
Öffentliche Verwaltung – Verwaltung in der Öffentlichkeit
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Öffentliche Vernunft?, 2019
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
Digitalisierung und Recht, 2017
2020
In seiner 1947 erschienenen Rede "Sozialismus der Wohlfahrt und Sozialismus des Rechtes" vertritt Julius Ebbinghaus einen "Sozialismus des Rechtes", in dessen Exposition sich folgende Sätze finden: "Alle wahre Sozialpolitik ist […] Befreiungspolitik. Der Staat selbst ist durch und durch Freiheit, und in ihrem Interesse hat er das souveräne Recht und die Pflicht, die privatrechtliche Verfügungsgewalt einzuschränken auf die Bedingungen einer wechselseitigen Unabhängigkeit aller in der möglichen Verfolgung ihres Glückes." 1 Dass diese Worte gegen den Liberalismus als Ideologie des uneingeschränkt freien Unternehmertums gerichtet sind, ergibt sich aus der folgenden Beschreibung eines seinem Sozialismus des Rechts gegenübergestellten Prinzips: "Das Prinzip, jeder müsse frei seinem Glücke nachgehen können, ohne dass der Staat verpflichtet sei, ihn zu verhindern, andere in der möglichen Verfolgung ihres Glückes von seinem Belieben abhängig zu machen. Wenn die Meinung, dass eine solche Verpflichtung des Staates gegenstandslos sei, weil der Gang der wirtschaftlichen Entwicklung von selber diesem Übel steuern würde, Liberalismus heißt, so beruht der Liberalismus in der Tat auf einem grundsätzlichen Irrtum-ja er enthält einen Widerspruch. Wo jeder frei ist, von seinem (Privat)rechte zu seinem Glücke Gebrauch zu machen ohne Rücksicht darauf, ob er durch diesen Gebrauch irgend jemand anderem ein Gesetz für die Möglichkeit, sein Glück zu suchen vorschreibt, da herrscht überhaupt nicht Freiheit, sondern Willkür." 2 Und schließlich heißt es über das Eigentum: "außer in Beziehung auf einen wenigstens möglichen allgemeinen Willen ist gar kein Eigentum denkbar, weil nämlich kein Erwerb der Sachen als ursprünglich durch einen einseitigen Willensakt entstanden, gedacht werden kann; dieser Erwerb bedarf der Möglichkeit allgemeiner Zustimmung. Folglich kann niemand im Widerspruch mit einer solchen möglichen Zustimmung aller derer, mit denen er in Rechtsgemeinschaft steht, Eigentümer sein, und die Einschränkbarkeit meiner Verfügungsfreiheit durch Gesetze des öffentlichen Rechtes ist in der rechtlichen Möglichkeit des Eigentums selbst enthalten." 3 1 Ebbinghaus, Julius (1947): "Sozialismus der Wohlfahrt und Sozialismus des Rechtes".
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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2016
Sprache und Literatur
HAL (Le Centre pour la Communication Scientifique Directe), 2021
in Andreas Langenohl and Dietmar Wetzel (eds) Finanzmarktpublika: Moralitaet, Krise und Teilhabe in der oekonomischen Moderne. Wiesbaden: Springer VS, 2014
Heidelberger Jahrbücher, 1989
in: Parlamentsdirektion (Hrsg), Jahresbericht 2011. Nationalrat (Wien 2012), page 63
AD LEGENDUM, 2013