Die Entdeckung des rechtsfreien Raums Die Bundesrepublik Deutschland genießt im Ausland den zweifel haften Ruf, dass hier wirklich jeder lebensvorgang bis ins kleinste Detail geregelt sei. Umso mehr lässt aufhorchen, wenn hier und da doch noch mal ein »rechtsfreier Raum« aufgespürt wird. Entdeckun gen dieser Art werden typischerweise an orten mit besonders hoher Kriminalitätsrate oder in Bezirken mit multikultureller Wohnbevöl kerung (Stichwort: »Parallelgesellschaft«) gemacht. 1 Als Beleg dient den Entdeckern dabei regelmäßig die Beobachtung, dass in diesen Gegenden das geltende (Straf) Recht ignoriert, respektive dass statt der deutschen Rechtsordnung beispielsweise die Scharia beachtet würde. Dass auch die Kirchen jedenfalls zeitweilig den Charakter eines »rechtsfreien Raums« annehmen können 2 , sofern sie abgelehn ten Asylbewerber(inne)n »Kirchenasyl« gewähren, bedarf vor diesem Hintergrund der näheren Ausführung. Es erscheint nämlich ziem lich fernliegend, dass ausgerechnet in Kirchen die Scharia vollzogen würde. Also muss es sich bei der Gewährung von Kirchenasyl um eine Straftat handeln. Die Strafbarkeit des Kirchenasyls wird allerdings – wie seine Rechtmäßigkeit generell – in Rechtsprechung und Rechts wissenschaft nach wie vor uneinheitlich beurteilt. offenbar ist die Rechtslage komplizierter als es der pauschale Verweis auf den rechts freien Raum nahe legt. Rechtliche Einordnung des Kirchenasyls Vorschriften, die sich ausdrücklich mit dem Kirchenasyl beschäf tigen, finden sich weder im staatlichen noch im Kirchenrecht. Dies lässt sich dadurch erklären, dass der Begriff des »Kirchenasyls« eine Wortschöpfung darstellt, die jünger ist als die hierdurch bezeichnete