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Die Kürze des Beitrags erlaubt zudem nur, die wichtigsten Aspekte anzusprechen. Nach einem Blick auf die massgeblichen internationalen Determinanten werden die relevanten europäischen Rechtsakte kurz vorgestellt. Darauf aufbauend zeigt die Analyse verbraucherrechtliche Herausforderungen im Verhältnis Kunde zu Finanzdienstleister auf, die in den nächsten Jahren den Finanzdienstleistungsbereich beschäftigen dürften; dabei werden einige Divergenzen der schweizerischen Gesetzesvorhaben zum EU-Recht aufgezeigt.
Juristische Rundschau, 2007
2008
Die vorliegende Schrift befasst sich mit dem Einfluss des EG-Rechts sowie des bilateralen Rechts auf den schweizerischen Finanzdienstleistungssektor und das schweizerische Steuersystem. Zwei Beitrage befassen sich mit der Unternehmensbesteuerung. Prof. Dr. Jochen Axer schreibt uber „Druck und Leitlinien des Europaischen Gerichtshofs in Bezug auf die europaische Unternehmensbesteuerung“ und stellt die Frage, ob die sogenannte „Gemeinsame Konsolidierte Korperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage“ (GKKB) darauf eine Antwort bietet. Der zweite Beitrag stammt von Prof. Christa und befasst sich mit juristischen Fragen zum sogenannten Steuerstreit zwischen der Schweiz und der EU, der bereits seit einiger Zeit schwelt. Im dritten Beitrag geht es um EG-rechtliche Aspekte des Banken- und Versicherungssektors. Dr. Gerrit Schohes Text hat den Titel „Wettbewerbliche Untersuchung des Banken- und Versicherungssektors“. Inhaltsverzeichnis Vorwort Christa Tobler (Seite 5) Druck und Leitlinien des Europa...
Archiv Fuer Die Civilistische Praxis, 2010
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG eBooks, 2022
Geschichtlicher Hintergrund Gründung der CEFTA Nach dem Zusammenbruch des ehemaligen Ostblocks schufen die Auflösung der staatlichen Planwirtschaft, des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) und des Warschauer Paktes neue politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Während der einschneidenden Veränderungen zwischen 1989 und 1991 entstand ein Vakuum an institutionalisierten Beziehungen zwischen den mittel-und osteuropäischen Ländern (MO-ELs). Die Handelsintensität sank in diesen Ländern infolgedessen dramatisch, bis sie 1992 ihren Tiefpunkt erreichte. 1 Getragen von der Hoffnung, schon in relativ kurzer Zeit an der europäischen Integration teilnehmen zu können, bestand das politische und wirtschaftliche Hauptanliegen der MO-ELs darin, eine gute Anbindung an die Europäische Union aufzubauen und zu stärken. Gleichzeitig sprachen auch gute Argumente für den Erhalt zumindest einiger Elemente der politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit in diesem Teil Europas. Die Idee gegenseitiger Zusammenarbeit und die Wiederherstellung regionaler Handelsströme wurden auch von der Europäischen Gemeinschaft unterstützt. In Gang gesetzt wurde der erneute politische und wirtschaftliche Integrationsprozess im Jahr 1991 durch die Initiative des damaligen ungarischen Premierministers József Antall zur Bildung der Visegrád-Gruppe durch Polen, die Tschechoslowakei und Ungarn. Im Jahre 1992 wurde die gegenseitige wirtschaftliche Zusammenarbeit in Mitteleuropa durch das zwischen eben diesen Ländern geschlossene, sogenannte Krakauer Abkommen 2-offiziell Mitteleuropäisches Freihandelsabkommen genannt (Central European Free Trade Agreement, im Folgenden: CEFTA 1992)-wiederbegründet. Infolge der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei zum 31.12.1992 erhöhte sich die Zahl der Gründungsmitglieder kurz darauf auf nunmehr vier: Polen, die Slowakei, Tschechien und Ungarn. Die Europa-Abkommen, welche die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit den MOELs zu dieser Zeit abschlossen, 3 waren in ihrem Regelungsbereich vergleichsweise breiter angelegt wie auch hinsichtlich der Ziele ambitionierter gefasst als das CEFTA 1992. So regelten sie neben dem Freiverkehr von Waren auch jenen von Dienstleistungen, die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, die Niederlassungsfreiheit, Fragen der Rechtsangleichung und sogar eine Zusammenarbeit im Bereich der Kultur. 4 Die Umsetzung der Europa-Abkommen hatte damit einen maßgeblichen Einfluss auf die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Mitteleuropa und beeinflusste folglich auch das Funktionieren und die Entwicklung der CEFTA. A. I.
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft, 2018
Zusammenfassung Die Verwaltung privaten Vermögens gilt nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur als Verbrauchergeschäft. Gilt dies in jedem Fall? Auch bei hochkomplexen und risikoreichen Anlagen? Der Beitrag untersucht diese Frage mit Blick auf die neuere Entwicklung zu einem auch die Empfängersicht berücksichtigenden Verbraucherbegriff und entwickelt am Maßstab des Art. 17 Brüssel Ia-VO eine differenzierende Auffassung für den Verbrauchergerichtsstand. Insbesondere häufige und komplexe Anlagegeschäfte, soweit sie aus Empfängersicht eine Professionalisierung erfordern, sind demnach nicht als Verbrauchergeschäfte zu qualifizieren.
RePEc: Research Papers in Economics, 2020
Any opinions expressed in this paper are those of the author(s) and not those of FRIBIS. Research published in the FRIBIS series may include views on policy, but FRIBIS takes no institutional policy positions. FRIBIS Discussion Papers often represent preliminary work and are circulated to encourage discussion. Citation of such a paper should account for its provisional character. FRIBIS is an interdisciplinary research institute that conducts research in basic income and offers policy and civil society debate as well as policy advice on basic Income issues. Our key objective is to build connections between academic research, policymakers and society. FRIBIS runs a worldwide network of researchers, policymakers and civil society advocates, whose joined contributions aim to provide answers to the global basic income challenges of our time.
Archiv fuer die civilistische Praxis, 2010
Konsequenzen wirtschaftsrechtlicher Normen, 2002
Zeitschrift für Konfliktmanagement, 2012
Inhalt In diesen Informationspapieren werden die aktuellen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern in fünf Mitgliedstaaten bewertet: Dänemark, Deutschland, Estland, Spanien und Vereinigtes Königreich. Der Schwerpunkt liegt auf Elektronischem Geschäftsverkehr (E-Commerce), Telekommunikations- und Versorgungsverträgen und Verkehr.
Sozial Extra, 2004
1995
Der einheitliche europaische Binnenmarkt fur Bankgeschafte wird mit der gesetzlichen Umsetzung und praktischen Anwendung der ergangenen Richtlinien nahezu erreicht sein. Die Europaische Union hat durch Harmonisierung der nationalen Bankenaufsichtsrechte und des Vertragsrechts die Grundlagen fur einen einheitlichen Rechtsraum geschaffen. Dies wurde moglich durch die konsequente Anwendung des -Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung- nationaler bankaufsichtsrechtlicher Vorschriften und die gleichzeitige Harmonisierung des Verbraucherschutzes."
WSI-Mitteilungen, 2012
2006
Einleitung "Economic freedom … is a precondition for the development of a free society. Freedom of competition is thus a public freedom. It impacts not only on the economic environment but also on the organisation of society at large. It is in this way that competition policy is a 'people's' policy." (Mario Monti, Competition for Consumers' Benefit, S. 6). I. Einführung in das Thema der Arbeit Am 24. März 2004 hat die Europäische Kommission im Verfahren gegen die Microsoft Corporation entschieden, dass Microsoft durch Ausdehnung seiner Marktmacht bei Betriebssystemen für PCs auf den Markt für Media Players (Medienabspielprogramme) gegen Art. 82 EG-Vertrag 1 verstoßen hat. Die Kommission war der Ansicht, Microsoft nutze seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, indem es seinen Windows Media Players (WMP) an das allgegenwärtige Windows-Betriebssystem koppelte. Sie behauptete, Microsoft würde durch die Integration des WMP an das Windows seine Konkurrenten auf dem Mark für Medienabspielprogramme ausschalten. 2 Die Entscheidung der Kommission hat die Theorie von Marktmachtausdehnung (die Leverage-Theorie) zu Kopplungsgeschäften wieder ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt. Leveraging (Hebelwirkung) tritt auf, wenn ein Monopolist seine Monopolmacht auf einem Markt ausnutzt, um diese Machtstellung auf einen anderen Markt auszudehnen, 3 indem er den Wettbewerb auf dem anderen Markt ausschließt. 4 Die Leverage-Verhaltensweisen können sehr unterschiedlich ausfallen. Die wichtigsten Beispiele sind Kopplungsgeschäfte (tying arrangements), Lieferverweigerung (refusals to supply) und Preisunterbietung (predatory pricing). Die größte praktische Relevanz haben dabei Kopplungsgeschäfte. Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn ein Anbieter den Verkauf seines Produkts oder seiner Dienstleistung mit dem gleichzeitigen Bezug eines anderen Produktes oder einer anderen
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