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32 pages
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Zusammenfassung des Studienfachts "Allgemeines Verwaltungsrecht" inkl. Buch.
HAL (Le Centre pour la Communication Scientifique Directe), 2021
Zusammenfassung Den Ausdruck "gemeines Prozessrecht" kann man auf verschiedene Weise verstehen, ähnlich wie "gemeines Recht". Im weitesten Sinn setzt letzterer Ausdruck immer ein komplexes Rechtssystem innerhalb eines politischen Systems oder einer Gruppe von politischen Systemen voraus. Von jedem System ist anzunehmen, dass es seine eigenen Partikularrechte hat. Das gemeine Recht ist dabei ein übergeordnetes System, das verschiedene Funktionen erfüllen kann, wie beispielsweise als Auffangrecht an Stellen, an denen das Partikularrecht Lücken aufweist. In Westeuropa hatte historisch das der Rechtslehre an den Universitäten und der von Legisten und Kanonisten praktizierten Rechtspraxis entstammende ius commune jedoch einen vorherrschenden Einfluss, da die Rechtswissenschaft bis zur Neuzeit größtenteils ein Monopol der gelehrten Rechtskultur war. So bauten grundlegende Rechtsbegriffe,-konzepte,-grundsätze,-auslegungsregeln und im Allgemeinen die ganze Rechtstheorie, die zur Artikulierung positiven Rechts notwendig ist, in der abendländischen Tradition auf der Scholastik des römischen und kanonischen Rechts auf. Dieses ius commune ist jedoch nur ein Beispiel für das gemeine Recht in der Rechtstradition des Westens. Mehrere politische Systeme entwickelten über die Jahrhunderte ihr eigenes (vor-)staatliches gemeines Recht: Bekannte Beispiele sind das englische common law und das französische droit coutumier commun. Diese gemeinen Rechtssysteme waren aus Sicht des ius commune (das theoretisch universelle Geltung hatte) Partikularrechte, fungierten in ihrem jeweiligen politischen System jedoch als gemeines Recht in Bezug auf spezifischere örtliche und regionale Partikularrechte. Das Verhältnis zwischen all diesen Rechtsebenen sollte man nicht zu sehr als formalistisch-positivistisch begreifen: Der Sinn gemeiner Rechtssysteme auf verschiedenen Ebenen öffentlicher Ordnung war es schließlich, genau die Wechselwirkung zwischen den diversen Rechten einer mehrstufigen Herrschaftsordnung zu pflegen.
2017
Teil I. Überblick über die aktuelle Situation und geltende Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . 520 1) Einführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520 2) Zur aktuellen Situation der zentralasiatischen Staaten im Hinblick auf Entwicklung, Rechtsstaat und Verwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523 3) Allgemeine Verwaltungsgesetze in Zentralasien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526 4) Exemplarische Untersuchung des kirgisischen und tadschikischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531 Teil II. Erste Ergebnisse von Verwaltungsjustizreformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534 1) Zentralasien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534 2) Kasachstan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
Századvég Edition
In diesem Band habe ich versucht, eine umfassende Theorie des Rechts zu entwickeln. Ich habe die sozialtheoretischen Ausgangspunkte vor allem auf die Theorie von Niklas Luhmann gestützt und dementsprechend die Gesellschaft als begrifflich-systemische Konstruktion der umfassenden Wirklichkeit verstanden. Im Gegensatz zu ihm habe ich aber auch versucht, die Herrschaftsstruktur in der Gesellschaft in meine sozialtheoretische Synthese einzubeziehen und die übergesetzliche Bestimmung der herrschenden Gruppen auf gesamtgesellschaftlicher Ebene in meiner Analyse des Rechts zu berücksichtigen. Nach dem Ausgangspunkt der Luhmannschen Theorie entsteht auf der Basis physikalischer und biologischer Systeme die Sozialität als eigenständige Systemebene durch die psychischen Systeme der Individuen. Hier liefern nur der Intellekt und seine Verankerungen das Material für stabile Organisationsstrukturen. Die Vernunft, die in Begriffen, Unterscheidungen, Handlungsmustern und Normen verankert ist, bildet das spezifische Material der Gesellschaft. Dieser Gedankengang geht auf Dilthey und Husserl zurück, aber Luhmann hat diesen Gedankengang mit Theorien komplexer Systeme kombiniert, und ich habe ihn in dieser Form in meiner theoretischen Arbeit verwendet. Ich bin jedoch nicht der theoretischen Wende Luhmanns gefolgt, der seine Analysen ab den späten 1970er Jahren zunehmend auf ein autopoietisches Konzept von Systemen ausrichtete. Mit dieser Wende wurden die stabilen Strukturen sozialer Formationen in seinen Schriften allmählich in den Hintergrund gedrängt, und meines Erachtens ging eine Reihe seiner früheren Erkenntnisse verloren. Auf der gesellschaftstheoretischen Ebene ist meine Distanzierung von Luhmann, aber mein Festhalten an den Einsichten seines Frühwerks durch die Analysen im ersten Band gut veranschaulicht, so dass ich in diesem Band nicht näher darauf einzugehen brauchte. Meine Analysen des Rechts im engeren Sinne wurden Anfang der 1990er Jahre in drei Bänden (Pokol 1991, 1994, 2000) sowie in kleineren Studien veröffentlicht, die die begriffliche Systematik des Rechts und die inneren Schichten des komplexen Rechtssystems Schritt für Schritt auspacken. Die ersten Studien - noch in den späten 1980er Jahren - basierten auf Luhmanns theoretischer Rechtssoziologie und seiner Theorie der Rechtsdogmatik und wurden insbesondere durch die Monographien von Karl Larenz und Josef Esser in ihrer Erforschung der inneren Struktur des Rechts ergänzt. In dieser Zeit formulierte sich in meinem Kopf der Begriff der Vielschichtigkeit des Rechts, und auf dieser Grundlage begegnete ich während meiner Studienreise nach Deutschland 1989 der wachsenden Bedeutung der verfassungsmäßigen Grundrechte in modernen Rechtsordnungen. Damals gab es in Ungarn noch keine Verfassungsgerichtsbarkeit, und wir kämpften während des Übergangs zur Mehrparteiendemokratie um ihre Anerkennung, so dass ich in meinen ersten Schriften versuchte, die Grundrechte harmonisch in die anderen Rechtschichten zu integrieren. Erst als der innerstaatliche Konstitutionalismus zu Beginn der 1990er Jahre einen weltweit einmaligen Aktivismus erreichte, begann ich die ihm innewohnenden Probleme besser zu verstehen, und von da an wurden die Auswüchse der Grundrechte auf Kosten der anderen Rechtschichten in meinen Analysen kritischer betrachtet. Ein vertieftes Verständnis der inneren Kämpfe der amerikanischen Rechtstheorie und der Entwicklungen der amerikanischen "Grundrechtsrevolution", die das Recht insgesamt bedrohten, hat im Laufe meiner späteren Forschungen schließlich meine Vorbehalte gegenüber der aktivistischen Grundrechtsrechtsjurisprudenz geprägt, die, obwohl sie die Rolle der Grundrechte anerkennen, ein konstantes Merkmal der Analysen in diesem Band sind. Meine erste Zusammenfassung der Rechtstheorie mit dem Titel "The Theory of Law" wurde 2001 im Rejtjel Verlag veröffentlicht, und mein Folgeband "Sociological Studies in Law" erschien 2003 im selben Verlag. Bei der Abfassung des vorliegenden Bandes habe ich den letztgenannten Band an das Ende der früheren Zusammenfassung angefügt, was dadurch gerechtfertigt ist, dass ich in meinen Analysen die theoretischen und soziologischen Aspekte des Rechts nicht strikt voneinander getrennt habe und versucht habe, eine soziologische Theorie des Rechts zu schreiben. Auf diese Weise kann sich die Fülle des Rechtssystems in diesem Band besser entfalten. Zusätzlich zu der Zusammenfassung habe ich jedoch einige Änderungen am Text vorgenommen, die auf meinen seitherigen Recherchen beruhen, und einige kleine Abschnitte zu den früheren Analysen hinzugefügt.
2010
III. Die „Zwei-Welten-Lehre“: Eine Raritat und ein begriffliches Unding 11–30 1. Eine schwer fassbare „Theorie“ 11–12 2. Die deutsche Debatte zum Diktum Otto Mayers 13–16 a) Irrlicht: Das Mayersche Diktum als Ausdruck der Zwei-Welten-These 14 b) Ein Kornchen Wahrheit: Die Problematik der Verfassungsumbruche 15–16 3. Der franzosische Fall oder die logische Unmoglichkeit der Zwei-Welten-Lehre 17–23 a) Frankreich als Heimat der Zwei-Welten-Lehre? 17–18 b) Die Zwei-Welten-Lehre unter der Feder von Rene Chapus und Georges Vedel 19–20 c) Der punktuelle Wahrheitsgehalt: Die Rivalitat der Gerichte und das Auseinanderdriften beider Rechtsmaterien 21–23 4. Ein letzter Gegenbeweis und ein Ausblick 24–29 a) Das Band zwischen Verfassungsund Verwaltungsgerichtsbarkeit 25–27 Rn. b) Das Band zwischen Verfassungsund Verwaltungsrechtswissenschaft 28–29 5. Zwischenbilanz: Eine Neudefinition der Problematik 30
Aus der Perspektive der Verwaltung ist das Verwaltungsrecht das Recht der Verwaltung. In-sofern es als genitivus objectivus (das für die Verwaltung geltende Recht) gelesen wird, be-zeichnet es das Verwaltungsrecht, das der Staats- und Verwaltungsrechtler Walter Jellinek folgendermaßen eingrenzt: »Es ist nicht das Recht der Verwaltung im ganzen Umfange, son-dern das der Verwaltung eigentümliche Recht.« Im ganzen Umfang offenbart sich das Recht der Verwaltung, wenn es auch als genitivus subjectivus gelesen wird. Es beschreibt dann das Recht, das die Verwaltung selber ausübt, das mitunter die Grenzen des (Verwaltungs-)Rechts überschreitet, zumindest überschreiten kann. Sei es, dass das »für den Staat als Privatperson geltende Recht […] nicht zum Verwaltungsrecht im heute gebräuchlichen Sinne« gehört. Sei es, dass die öffentliche Verwaltung ihren Ermessensspielraum strapaziert und in ihrem Handeln die Grenzen des Rechts überschreitet, wie die Einrichtung und zahllose Urteile von Verwaltungsgerichten belegen. Die folgenden Erkundungen loten das Verhältnis von Recht und Verwaltung in drei Schritten aus. Erstens wird Latours Ethnografie im Kontext einer Materialitäts- und Medi-engeschichte der Papierarbeit analysiert. Dreh- und Angelpunkt dabei ist die Auseinander-setzung mit der Akte als operativem Grund des Rechts. Zweitens werden Verwaltungsakte, administratives Handeln und Schriftgut, nach ihren Rechtseffekten und Verwaltungs-Rechts-Verhältnissen befragt. Ausgangspunkt ist die Frage, wie Schriftgut in administrativen Netz-werken zirkuliert und welche Wertobjekte sie transportieren. Drittens wird das Verwaltungs-recht verwaltungspraktisch auseinanderdividiert. Hierzu werden maßgebende deutsch-schweizerische Beiträge zum Verwaltungsrecht darauf hin gelesen, wie sie das Verhältnis von Recht und Verwaltung definieren und welchen Stellenwert administrativen Praktiken dabei zukommt. Dabei entpuppen sich Verwaltungsakte, so meine These, in einem mehrfa-chen Sinn als Vorrecht.
Öffentliche Verwaltung – Verwaltung in der Öffentlichkeit
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Juristische Ausbildung (JURA) 2014, pp. 678-688, 2014
Executive orders ("Verwaltungsvorschriften"), as opposed to delegated legislation ("Rechtsverordnungen"), are not normally treated as fully-fledged norms in German legal discourse. While this distinction is entrenched in some statutory provisions and thus forms a part of the positive law, the distinction should not be allowed to overshadow the common nature that all executive orders and delegated legislation share from modern legal theory's point of view. The present paper outlines the legal framework of executive orders in terms of binding effect, limits to their enactment, and their role in administrative courts--thereby trying to illustrate how questions of black-letter (administrative) law can be discussed and resolved with concepts of legal theory in mind.
2014
Einführung: Das Verwaltungsrecht in der ungarischen Rechtsordnung (1) Die Entwicklung des ungarischen Verwaltungsrechts in den letzten zwanzig Jahren kann wohl nur dann verstanden werden, wenn auch die Tatsache in Betracht gezogen wird, dass Zahlreiche Institutionen dieses Rechtszweigs ihre heutige Form nicht nach einer längeren, organischen Entwicklung, sondern durch den in der politischen und rechtlichen Ordnung von 1989-1990, und als Teil dessen auch in der Verwaltung vollzogenen grundlegenden Änderungen erlangten. Die Annäherung an die Erfordernisse der demokratischen Rechtstaatlichkeit, der Marktwirtschaft, und später der Beitritt zur Europäischen Union stellte die ungarische Verwaltung unter enormen Anpassungs-und Umwandlungszwang. 1 (2) In der ungarischen Rechtsordnung wir mit Begriff Verwaltungsrecht die Menge der Rechtsprinzipien und Rechtsakte bezeichnet, die die Organisation, das Funktionieren und die Funktionen der Verwaltung, sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den die Verwaltungsaufgaben ausführenden staatlichen Organe und der Staatsbürger (bzw. Organisationen) regeln. 2 Die begriffliche Definitionsversuche betonen zumeist die Stellung, sowie die Eigenart des Regelungsgegenstandes, wonach das Verwaltungsrecht ein eigenständiger Rechtszweig ist, der die mit der Verwaltung verbundenen (oder im Laufe der Verwaltungstätigkeit entstandenen) Lebens-(Gesellschafts-) Beziehungen regelt. Weitere Definitionen bestimmen den Begriff ebenso mit Blick auf den spezifischen Gegenstand des Verwaltungsrechts, jedoch werden die relativ abgesondert Hauptgebiete des Verwaltungsrechts genauer umrissen. Nach der in der ungarischen Verwaltungsrechtswissenschaft am meisten verbreiteten Aufteilung gehören hierzu das Verwaltungsorganisationsrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht, Szente Zoltán, Az "alternatív eljárások" szabályozásának lehetőségei az új közigazgatási eljárási törvényben I-II, MK, (2)-(3) 2002.
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Verwaltung und Verwaltungswissenschaft, 2018
Vertragsrecht in der Coronakrise, 2020
Das automatisirte Verwaltungsverfahren, 2017
Das Allgemeine und das Besondere, 1992
Beiträge zur Sozialinnovation, 2025
Die Verwaltung, 2016
Bulletin 2021 zur schweizerischen Sicherheitspolitik, 2021
Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs, 2016
PROKLA. Zeitschrift für kritische Sozialwissenschaft
Das Pariser Abkommen, 2017
Schriften zum Prozessrecht, 2004