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2009
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28 pages
1 file
2013
Die Unterscheidung zwischen Freiheit und Sklaverei spielt in Rechtsgeschichten der Arbeit eine oft prägende Rolle. Diese Studie widmet sich der Ebene dazwischen, indem sie die Frage nach Freiheit und Zwang in Dienstverhältnissen vertraglich gebundener Arbeitskräfte stellt. Untersucht wird die in vielfältige statusgebundene Normenbereiche zersplitterte Welt körperlich arbeitender Menschen. Entscheidende Kriterien für deren Autonomiepotentiale sind Chancen auf repressionsfreien Marktzugang und die Gleichstellung als Vertragspartner. Beides wurde bis in die Moderne durch obrigkeitliche Normen unterdrückt. Erzählt wird hier eine Geschichte der Befreiung des Rechts der Arbeit, die mit dem (vielleicht zu) späten Triumph einer gleichheitsorientierten Privatrechtsidee im 20. Jahrhundert endet. Das Buch wurde 2012 mit dem Hermann Conring-Preis für hervorragende Forschungsleistungen auf dem Gebiet der Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie ausgezeichnet.
KritV | CritQ | Rcrit, 2006
I. "Les mondes intérieurs" der Gesellschaft und das Recht II. Auf der Suche nach den "mondes intérieurs" der Vertragsverbindung III. Vertragsverbindungen als schuldrechtliches Verfassungsproblem Wer sich mit Vertragsverbindungen (oder in klassischer Diktion: mit zusammengesetzten Verträgen) auseinandersetzt, wird schnell feststellen, dass diesem Phänomen mit herkömmlicher Rechtsdogmatik nicht beizukommen ist. Der tiefere Grund dafür liegt in einem Emergenzphänomen: Vertragsverbindungen lassen aus bilateralen Rechtsbeziehungen-aus zweiseitigen schuldrechtlichen Verträgen-neue Erwartungsordnungen entstehen, in die mehrere, zuweilen zahlreiche selektiv miteinander interagierende Akteure eingebunden sind (man denke z.B. an Franchise-oder Interbankzahlungssysteme). Für diese neuen Ordnungen ist das traditionelle Vertragsrecht blind. Eine angemessene Reaktion besteht darin-so meine These-, diese emergenten Erwartungsordnungen einer Rechtsverfassung höherer Ordnung zuzuführen. Mit "Rechtsverfassung höherer Ordnung" ist gemeint, dass aus den obligationenrechtlichen Regeln heraus, welche für die einzelnen Kontrakte gelten, die die Vertragsverbindung konstituieren, eine neue (also ebenfalls emergente) Rechtsordnung entwickelt wird. Gelingen kann das Design einer solchen "Verbund-Verfassung" nur, soweit rechtssoziologische Erkenntnisse in die zivilistische Dogmatik einfliessen-und zwar gerade deshalb, weil man es bei Vertragsverbindungen nicht durchwegs mit klassischrechtlichen, aber eben doch mit zuweilen juristisch relevanten Normativitäten zu tun hat. Nachstehend wird zunächst besprochen, wie das moderne Vertragsrecht die Blende in diesem Sinne öffnen kann (I.). Darauf aufbauend wird spezifisch den Vertragsverbindungen und ihren Eigenarten im Spiegel der jüngeren schweizerischen Rechtsprechung nachgegangen (II.). In einem abschliessenden Teil wird gefragt, wie auf die Erwartungsordnungen, die aus der Verbindung von Verträgen emergieren, privatrechtsdogmatisch reagiert werden kann, insbesondere wie eine schuldrechtliche Verfassung von Vertragsverbindungen de lege lata zu entwerfen ist (III.). * Für kritisch-konstruktive Mitarbeit bin ich Frau lic. iur. Gaby Müller, Lektorin an der Universität Freiburg i.Ue., herzlich verpflichtet. 1 Zur Gesellschaftsdifferenzierung cf. hinten III.2.a). 2 Vielleicht liegt hier die Erklärung für die Augenbinde der Justitia: Sie soll die Eigenrationalität der beteiligten Systeme nicht sehen-um besser (d.h. nur nach der Eigenrationalität des Rechts) sehen zu können! 3
Stämpfli Verlag, 2010
Grundlegend HABERMAS 1992. So beschreibt denn bereits Twysden (1597-1672) die lex terra des Kapitels 39 der Magna Carta mit folgenden Worten: "Law of the land [means] nothing else but those immunities the subject halth ever enjoyed as his owne right … they are allowed him by the law of the land, which the king alone can not at his owne will alter, and therefore can not take them from him …-: Zitiert nach MCILWAIN 1939: 117.
Zeitschrift für Konfliktmanagement, 2014
Helbling & Lichtenhahn Verlag, 2006
Bibliographische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet abrufbar: http://dnb.ddb.de Dieses Werk ist weltweit urheberrechtlich geschützt. Das Recht, das Werk mittels irgendeines Mediums (technisch, elektronisch und/oder digital) zu übertragen, zu nutzen oder ab Datenbank sowie via Netzwerk zu kopieren und zu übertragen oder zu speichern (downloading), liegt ausschliesslich beim Verlag. Jede Verwertung in den genannten oder in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf deshalb der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlags.
Aus der Perspektive der Verwaltung ist das Verwaltungsrecht das Recht der Verwaltung. In-sofern es als genitivus objectivus (das für die Verwaltung geltende Recht) gelesen wird, be-zeichnet es das Verwaltungsrecht, das der Staats- und Verwaltungsrechtler Walter Jellinek folgendermaßen eingrenzt: »Es ist nicht das Recht der Verwaltung im ganzen Umfange, son-dern das der Verwaltung eigentümliche Recht.« Im ganzen Umfang offenbart sich das Recht der Verwaltung, wenn es auch als genitivus subjectivus gelesen wird. Es beschreibt dann das Recht, das die Verwaltung selber ausübt, das mitunter die Grenzen des (Verwaltungs-)Rechts überschreitet, zumindest überschreiten kann. Sei es, dass das »für den Staat als Privatperson geltende Recht […] nicht zum Verwaltungsrecht im heute gebräuchlichen Sinne« gehört. Sei es, dass die öffentliche Verwaltung ihren Ermessensspielraum strapaziert und in ihrem Handeln die Grenzen des Rechts überschreitet, wie die Einrichtung und zahllose Urteile von Verwaltungsgerichten belegen. Die folgenden Erkundungen loten das Verhältnis von Recht und Verwaltung in drei Schritten aus. Erstens wird Latours Ethnografie im Kontext einer Materialitäts- und Medi-engeschichte der Papierarbeit analysiert. Dreh- und Angelpunkt dabei ist die Auseinander-setzung mit der Akte als operativem Grund des Rechts. Zweitens werden Verwaltungsakte, administratives Handeln und Schriftgut, nach ihren Rechtseffekten und Verwaltungs-Rechts-Verhältnissen befragt. Ausgangspunkt ist die Frage, wie Schriftgut in administrativen Netz-werken zirkuliert und welche Wertobjekte sie transportieren. Drittens wird das Verwaltungs-recht verwaltungspraktisch auseinanderdividiert. Hierzu werden maßgebende deutsch-schweizerische Beiträge zum Verwaltungsrecht darauf hin gelesen, wie sie das Verhältnis von Recht und Verwaltung definieren und welchen Stellenwert administrativen Praktiken dabei zukommt. Dabei entpuppen sich Verwaltungsakte, so meine These, in einem mehrfa-chen Sinn als Vorrecht.
Beiträge zur Sozialinnovation, 2025
Angesichts der steigenden Komplexität der Gesellschaft nimmt die Bedeutung von Governance als Politikmodus zu. Problemlösungskapazitäten werden via Kooperation und Partnerschaft vom Staat an das Publikum, Bürgerschaft und Organisationen aller Art, ausgelagert. Partizipation wird so zum Mittel der Governance – insbesondere auf lokaler Ebene. Damit ist die umstrittene Hoffnung verbunden, dass die erzielten Lösungen effizienter sind und auf besser verankerte Legitimität verweisen können. Partizipation führt nicht zu besseren Lösungen, ohne Entscheidungsprozesse durch weiter zunehmende Komplexität zu beschweren. Die Anforderungen der Partizipation stellt die öffentliche Verwaltung von neuen Herausforderungen hinsichtlich ihrer Flexibilität im Umgang mit den dabei vorgebrachten vielfältigen, oft widersprüchlichen Anliegen einer partizipativen, aktiven Bürgerschaft. Wie können öffentliche Verwaltungen ihre Organisationsstrukturen auf diese Herausforderungen einstellen? Im Beitrag werden bestehende empirische Studien und theoretische Ansätze in kritischer Auseinandersetzung mit neo-institutionalistischen Einbettungs- und Agency-Ansätzen sowie neueren organisationssoziologischen Ansätzen zur Beantwortung der Frage nach den strukturellen Bedingungen der Möglichkeit öffentlicher Governance-Verwaltung diskutiert.
Schulthess Juristische Medien AG, 2009
Angeregt und mit stetem Wohlwollen begleitet wurden die vorliegenden Forschungen von meinem verehrten Doktor-und Habilitationsvater, Professor Dr. Dr. h.c. Peter Gauch. Seine umsichtige Unterstützung vor allem in der Abschlussphase war von unschätzbarem Wert. Vielen Dank. Dank gebührt des Weiteren den Herren Professoren Peter Hänni und Thomas Vesting. Sie haben die vorliegenden Untersuchungen, die Teil einer umfangreichen Habilitationsschrift bildeten, termingerecht begutachtet und wertvolle Hinweise zur Schlussredaktion abgegeben.
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De Gruyter eBooks, 1982
soziopolis.de, 2020
E. Claassen - M.M. Rind - Th. Schürmann - M. Trier (Hrsd.), Roms fließende Grenzen : Archäologische Landesausstellung Nordrhein-Westfalen 2021/2022, 2021
Juristische Ausbildung (JURA) 2014, pp. 678-688, 2014
PROKLA. Zeitschrift für kritische Sozialwissenschaft
Zeitschrift für öffentliches Recht, 2012
Zeitschrift für Praktische Philosophie
In: De la Rosa, Sybille/Höppner, Ulrike/Kötter, Matthias (Hrsg.): Transdisziplinäre Governanceforschung. Gemeinsam hinter den Staat blicken, Baden-Baden: Nomos, 162-186.