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Kant's political philosophy in general is characterized by two aspects which sometimes compete with each other and sometimes supplement each other: an individualist element on the one hand and a social or "communitarian" element on the other hand. This paper deals with Kant's theory of private property. It attempts to show something that is usually overlooked in the secondary literature: that Kant has two, not just one argument for property. One is based on his theory of freedom and expresses the individualist aspect of his thinking. The other argument is based on Kant's principle of right and expresses the social aspect of his political thought. Despite some problems with his arguments the complexity of Kant's theory remains impressive.
In der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (GMS) (1785) führt Kant die bedeutsame Unterscheidung ein, nach der der Mensch als rationales Wesen zwei verschiedenen Welten angehört, der Verstandeswelt (oder der intelligiblen Welt) und der Sinnenwelt. Kant selbst schlägt als mögliche Interpretation dieser „Welt“-Metapher vor, dass der Mensch zwei verschiedene Standpunkte einnehmen könne, den Standpunkt der Freiheit, den Kant mit der Verstandeswelt identifiziert, und den Standpunkt der Naturkausalität, der der Sinnenwelt entspricht. Zwei Fragen ergeben sich daraus, die für diese Analyse richtungsweisend sein werden: Erstens, was genau umfasst die intelligible Welt, und welche Rolle spielt sie für unsere theoretischen Anliegen angesichts der Tatsache, dass wir keine sinnliche Erfahrung und daher kein Wissen im eigentlichen Sinne, d.h. Wissen aus der urteilsmäßigen Verbindung von sinnlicher Anschauung mit Begriffen, von ihr haben können? Zweitens, wie kann sichergestellt werden, dass sich die Annahmen einer intelligiblen und einer sinnlichen Welt vereinbaren lassen und dass „kein wahrer Widerspruch zwischen Freiheit und Naturnothwendigkeit“ besteht (GMS, IV456)? Die folgenden Schritte werde ich dabei erläutern: Als erstes wird zu klären sein, was Kant unter der Sinnenwelt versteht und inwieweit diese mit einer kausaldeterministischen Weltbeschreibung identifiziert werden kann (1). Dies wird zweitens zu einer Spezifizierung von Kants Begriffen der Natur und der Naturnotwendigkeit führen. Diese werden zusätzlich zu ihrem empirischen Gehalt als transzendentale Bedingungen gedeutet, was auf die notwendige Abhängigkeit des Naturbegriffs von der erkennenden Vernunft und damit auf die Verstandeswelt als das Ganze aller vernunftbegabten Wesen verweist (2). In einem dritten Schritt wird zu erörtern sein, welche Relation zwischen den beiden Welten, die als notwendig und irreduzibel angesehen werden müssen, besteht und wie Kants Vorschlag einer Grund-Relation mit der hier vertretenen Standpunkt-Interpretation überein gebracht werden kann (3). In einem weiteren Schritt soll dann schließlich geklärt werden, unter welchen Bedingungen die beiden vorgestellten Standpunkte als miteinander kompatibel aufgefasst werden können (4).
1994
Kants Schriften zur Politischen Philosophie fallen ausnahmslos in die letzte Phase seiner schriftstellerischen Tätigkeit. Bis zum Alter von 69 Jahren hat Kant die Resultate seiner über dreißig Jahre währenden Beschäftigung mit Problemen der Rechts-und Staatsphilosophie zurückgehalten und seine vier auf diesem Gebiet einschlägigen Veröffentlichungen dann in den knappen Zeitraum von fünf Jahren gedrängt: Die Schriften Über den Gemeinspruch: Das mag für die Theorie richtig sein, taugt aber nichts für die Praxis (1793) und Zum Ewigen Frieden (1795) liefern vor der Metaphysik der Sitten erste Bausteine einer Rechtslehre. Auf das rechts-und staatsphilosophische Hauptwerk von 1797 folgt ein Jahr später die geschichtsphilosophische Würdigung der Rechtsidee im Streit der Fakultäten. Die rasche Abfolge dieser Veröffentlichungen scheint die separate Ausmessung einzelner Entwicklungsschritte der Kantischen Rechtspublizistik entbehrlich zu machen-wir haben es hier zweifelsohne ausschließlich mit dem ,späten' Kant zu tun-und legt es somit nahe, eine reife, in sich geschlossene theoretische Konzeption anzunehmen. In der Kant-Literatur sind die staatstheoretischen Schriften der neunziger Jahre daher als ein einheitlicher Entwurf interpretiert worden, wenngleich vereinzelt auch Inkohärenzen moniert wurden. So hat man Kant die Konfusion von apriorischer Idee und empirischem Staat zum Vorwurf gemacht, "schwankende Begrifflichkeif' in den publizierten Schriften moniert, 4
2020
In seiner 1947 erschienenen Rede "Sozialismus der Wohlfahrt und Sozialismus des Rechtes" vertritt Julius Ebbinghaus einen "Sozialismus des Rechtes", in dessen Exposition sich folgende Sätze finden: "Alle wahre Sozialpolitik ist […] Befreiungspolitik. Der Staat selbst ist durch und durch Freiheit, und in ihrem Interesse hat er das souveräne Recht und die Pflicht, die privatrechtliche Verfügungsgewalt einzuschränken auf die Bedingungen einer wechselseitigen Unabhängigkeit aller in der möglichen Verfolgung ihres Glückes." 1 Dass diese Worte gegen den Liberalismus als Ideologie des uneingeschränkt freien Unternehmertums gerichtet sind, ergibt sich aus der folgenden Beschreibung eines seinem Sozialismus des Rechts gegenübergestellten Prinzips: "Das Prinzip, jeder müsse frei seinem Glücke nachgehen können, ohne dass der Staat verpflichtet sei, ihn zu verhindern, andere in der möglichen Verfolgung ihres Glückes von seinem Belieben abhängig zu machen. Wenn die Meinung, dass eine solche Verpflichtung des Staates gegenstandslos sei, weil der Gang der wirtschaftlichen Entwicklung von selber diesem Übel steuern würde, Liberalismus heißt, so beruht der Liberalismus in der Tat auf einem grundsätzlichen Irrtum-ja er enthält einen Widerspruch. Wo jeder frei ist, von seinem (Privat)rechte zu seinem Glücke Gebrauch zu machen ohne Rücksicht darauf, ob er durch diesen Gebrauch irgend jemand anderem ein Gesetz für die Möglichkeit, sein Glück zu suchen vorschreibt, da herrscht überhaupt nicht Freiheit, sondern Willkür." 2 Und schließlich heißt es über das Eigentum: "außer in Beziehung auf einen wenigstens möglichen allgemeinen Willen ist gar kein Eigentum denkbar, weil nämlich kein Erwerb der Sachen als ursprünglich durch einen einseitigen Willensakt entstanden, gedacht werden kann; dieser Erwerb bedarf der Möglichkeit allgemeiner Zustimmung. Folglich kann niemand im Widerspruch mit einer solchen möglichen Zustimmung aller derer, mit denen er in Rechtsgemeinschaft steht, Eigentümer sein, und die Einschränkbarkeit meiner Verfügungsfreiheit durch Gesetze des öffentlichen Rechtes ist in der rechtlichen Möglichkeit des Eigentums selbst enthalten." 3 1 Ebbinghaus, Julius (1947): "Sozialismus der Wohlfahrt und Sozialismus des Rechtes".
ethic@ - An international Journal for Moral Philosophy
http://dx.doi.org/10.5007/1677-2954.2016v15n3p369Im Rahmen der Theorie Kants über die Probleme der Vernunft und seine Hilfstheorie (Transzendentalphilosophie) zielt der vorliegende Artikel darauf ab, die in der Rechtslehre (1797) dargestellte Theorie des rechtlichen Besitzes anhand des analytisch-logischen Lesens zu interpretieren, dessen Beweisprozedur die Methode der Analyse und Synthese ist. Die vorliegende Untersuchung weist in eine Richtung, die die kritische Angehörigkeit dieses späten rechtlichen Textes in dem Maβe verteidigt, wie die Theorie des intelligiblen Besitzes auf die kritische Ebene der Äußerung von der Möglichkeit synthetischer Sätze a priori im Allgemeinen bezogen ist.
Kant und Hegel werden zwar öfter entgegensetzt nach dem Motto, der eine hätte eine liberalen und republikanischen, der andere dahingegen eine autoritären oder besser eine monarchischen Auffassung des Staates befürwortet. Aber was auch immer die Unterschieden zwischen beiden Autoren sein könnten, teilen Kant und Hegel miteinander eine gemeinsamen Grundidee, auf der bis jetzt, mit Ausnahme eines wichtigen Aufsatzes von Michael Wolff 1 , wenig verwiesen wurde. Diese Gemeinsamkeit besteht darin, dass beide das politische Gebilde des Staates als Organismus versuchen zu denken. In dieser Hinsicht sind Kant und Hegel nicht alleine in der philosophischen Denktradition. Wenn man die politischen Philosophie vom Platos Politeia bis zum Hobbes Leviathan betrachtet, scheint es, dass der Staat immer wieder in Anspielung auf dem lebendigen Körper gedacht wurde. Verglichen mit dieser langen und ehrenhaften Denktradition leidet aber heute der Begriff Organismus an einem slechten Ruf. Zwei Argumenten werden meistens der politischen Anwendung des Organismusbegriffes aufgeworfen. Erstens enthält aus heutiger Sicht die Analogie zwischen Staat und Organismus die gefährlichen, anti-demokratischen Vorstellung, der Staat würde das Haupt des sogennanten politischen Körpers ausbilden, aus deren Obrigkeit eine einseitigen Unterwerfung vom Seite seiner Mitglieder, d.h. der Bürgern und Bürgerinnen, erwartet wird. Zweitens tendiert die Analogie dazu, das geistliche Gebilde des Staates auf einem blossen Naturphänomen illegitim zu reduzieren. Um hier nur eine Name der philosophischen Denktradition zu erwähnen, die diesen Verdacht gegen die politischen Anwendung des Organismusbegriffes veilleicht bestätigen könnte, schreibt Aristoteles in dem ersten Buch seiner Politik: "Wo immer Eines aus Mehrerem zusammengesetzt ist, und ein Gemeinsames (koinon) entsteht [...], da zeigt sich ein Herrschendes und ein Beherrschtes, und zwar findet sich dies bei den beseelten Lebewesen aufgrund ihrer gesamten Natur" 2 . In dieser Passage, die dem Sklavenverhältnis gewidmet ist, erfasst Aristoteles jede Form von Gemeinschaft, sei sie von natürlicher, häuslicher oder politischer Art, als eine Organisation, die aus einer Hierarchie zwischen einem Herrschenden und einem Behrrschten besteht. Im Anlass auf diesem allgemeinen Naturgesetz versteht also Aristoteles das Verhältnis zwischen dem freien Mensch und seinem Sklave als "von Natur" (phusei) gerechtfertigt, indem der freien Mensch zum Sklave steht, wie die Seele den Körper beherrscht. Obgleich Aristoteles das 2 häusliche Sklavenverhältnis deutlich von der politischen Bürgerschaft unterscheidet, wo jeder männlichen Bürger zugleich herrscht und beherrscht wird, spielt dennoch seine Analogie als eine Art von naturalistischer Rechtfertigung einer einseitigen Unterwerfung. Dieses aristotelische Argument wird übrigens später eine bedeutsamen Rolle in der westlichen Denktradition erfüllen, um manche Typen von politischen Herrschaften philosophisch zu legitimieren. Man denke hier nur an der Art und Weise, wie die sich auf Aristoteles beruhende Scholastik den Corpus rei publicae mysticum des Staates parallel zum Corpus Christi mysticum der Kirche gedacht hat 3 . Im Folgenden werde ich aufzeigen, dass Kants und Hegels "organische" Auffassungen des Staates die zwei Argumenten gegen die politischen Anwendung des Organismusbegriffes, die gerade kurz angedeutet worden sind, zuwiderlaufen. Einerseits weil Kant und Hegel nie dazu neigen, das geistliche Gebilde des Staates auf einem blossen Naturphänomen zu beschränken. Anders als Aristoteles gehen beide Autoren davon aus, dass Geist und Natur zwei streng voneinander unterschiedlichen Bereichen der Wirklichkeit ausbilden. Andererseits weil ihre zugrundeliegende Analogie zwischen Staat und Organismus ihnen wesentlich dazu dient, ein spefizisches Modell politischer Rationalität herauszuziehen, das sich im Gegensatz zu jeder einseitigen Unterwerfung durch kooperatives Handeln auszeichnet. Dies wird sich vor allem durch die Entgegensetzung, die sich bei beide Autoren befindet, zwischen einer "mechanischen" und einer "organischen" Auffassung des Staates verdeutlichen. Sowohl für Kant als für Hegel ist die Idee einer vernünftigen Organisation des Staates ein zentrales Kennzeichen des modernen post-revolutionnären Staates, das ihm strukturell von den vorherigen feudalen Staatsformen unterscheidet. Zum Schluss wird auf einen Unterschied zwischen beiden Denker verweisen. Wenngleich Kant und Hegel gemeinsam den Staat als Organismus denken, liegen ihre jeweilige philosophische Ansprüche auf zwei verschiedenen Ebenen. Während Kant epistemologisch dafür plädiert, dass der Staat nur als Organismus denkbar ist, behauptet Hegel ontologisch wiederum, dass der Staat sich selber als Organismus denken lässt. ermöglicht, und zweitens wirken diese Teilen aufeinander aufgrund eines wechselseitigen Kausalitätsverhältnis, in dem jeder zugleich als Ursache und Wirkung betrachtet werden kann. Diese zweite Eigenschaft macht das Spezifische an Naturzwecke im Unterschied zu Kunstprodukten aus. Denn die Teilen eines Kunstwerkes (etwa diejenige einer Uhr) werden ja auch nur durch ihre Bezieung zum Ganze als Idee (etwa zur Absicht des Uhrfabrikantes) ermöglicht. Im Fall des Kunstwerkes aber fehlt das Spezifische an Naturzwecke, nämlich das seine Teile nicht nur durch die Idee des Ganzen ermöglicht werden, sondern auch wechselseitig aufeinander mitwirken.
Politik und Kultur im föderativen Staat 1949 bis 1973, 2004
Bayern ist der einzige Flächenstaat der alten Bundesrepublik, der nach 1945 nicht neu geschaffen wurde. Zwar hatte es den Verlust der Pfalz zu verkraften, mußte sich aber als Staat nicht neu erfinden. Im Gegenteil: Von Anfang an haben Repräsentanten Bayerns betont, daß ihr Staat sehr alt sei und allein in seiner modernen Gestalt auf 150 Jahre Geschichte zurückblicken könne. Seine Wurzeln reichten im Bewußtsein der meisten freilich noch viel tiefer: In der Präambel der bayerischen Verfassung vom Dezember 1946 ist von einer tausendjährigen Geschichte die Rede 2. Am weitesten holten jedoch überzeugte Föderalisten wie der Sozialdemokrat Wilhelm Hoegner aus, der seinem Staat eine Vergangenheit von 1500 Jahren zuschrieb 3. Hanns Seidel (CSU) griff ähnlich tief in die Kiste der Tradition, als er behauptete, die Bayern seien der erste deutsche Stamm gewesen, der eine Hauptstadt gehabt habe, und zwar schon seit dem 6. Jahrhundert: Regensburg 4. Die anderen Flächenstaaten konnten nicht so geschichtsstolz argumentieren. Sie waren entweder völlige Neukonstruktionen oder aus zwei oder mehr Teilen mit eigenen regionalen Traditionen zusammengesetzt. Während diese sich schwer taten, die eigene Staatlichkeit als Wert an sich zu begreifen und entsprechend darzustellen, konnte man in Bayern selbstbewußt auftreten und den Stil einer souveränen Macht pflegen. Doch auch die bayerische Staatsrepräsentation kam, wie sich in den fünfziger und sechziger Jahren zeigte, nicht ohne die Erfindung, Übertragung und Modifikation von Traditionen aus, wobei sich althergebrachte und modernere Elemente überlagerten. Die Folgen von Diktatur und Krieg, die erzwungene Zuwanderung von mehr als zwei Millionen Flüchtlingen aus den Ostgebie-1 Dank schulde ich Ulrike Stoll, München, für ihren Kommentar und manchen guten Tip.
Full version published in: Bornmüller, Falk/Hoffmann, Thomas/Pollmann, Arnd (Hg.): Menschenrechte und Demokratie. Freiburg: Alber Verlag, pp. 161-182., 2013
Beruht die Geltung der Menschenrechte auf realen Kommunikationen lädierbarer Subjekte und Akten wechselseitiger (sozialer, politischer) Anerkennung, oder ist sie diesen Verhältnissen und Akten vorgängig? Fällt sie mit ihrer politischen Wirksamkeit in einer Demokratie zusammen (Volkssouveränität und Menschenrecht verweisen wechselseitig aufeinander), oder ist dies nicht der Fall? Beruht die Geltung von moralischen und rechtlichen Normen auf (moralischen) Rechten, die andere Personen uns gegenüber haben? Oder sind Rechte und Pflichten primär Weisen normativer Selbstbeziehung? Im Folgenden möchte ich den Versuch unternehmen, auf einige bedenkenswerte Aspekte der vernunftrechtlichen Begründung der Menschenrechte aufmerksam zu machen, so wie sie sich in Kants Rechtslehre finden, die 1797 als erster Teil der Metaphysik der Sitten erschienen ist. Als Ausgangspunkt meiner Überlegungen dient Hannah Arendts einflussreicher und viel diskutierter Aufsatz »Es gibt nur ein einziges Menschenrecht« 2 , in dem sie sich kritisch mit der neuzeitlichen Menschenrechtstradition auseinandersetzt und die These vertritt, dass es nur ein einziges Menschenrecht gibt, nämlich ein Recht auf Rechte. Ihrer Ansicht nach scheitert das neuzeitliche Naturrecht grundsätzlich, weil es ungeeignet ist, dieses Recht auf Rechte auch nur zu formulieren. Im ersten Abschnitt meines Beitrags möchte ich zu verstehen versuchen, was genau Arendt mit ihrer Rede von einem Recht auf Rechte meint und unterscheide diverse politische Dimensionen ihrer postmetaphysischen Konzeption des Rechts. In einem zweiten Schritt möchte ich zeigen, dass sich das Recht auf Rechte in der komplexen und vielschichtigen 1 Leicht gekürzte Fassung.
Aufklärung 30, 2019
According to Kant, the moral worth of an action depends on its maxim. As he explains, particularly in the Groundwork, moral worth accrues to an action when the action rests on a maxim selected for its accordance with the moral law. With respect to Religion, however, Kant modifies his understanding of the moral worth of actions. He now expresses the view that an agent acts morally worthy only if he possesses a moral Gesinnung as a character trait. According to this opinion, only such persons can act in a manner that has moral worth who own a good Gesinnung and seek to express it in their actions. But to be in possession of a good Gesinnung depends, according to Kant, on strict conditions that ordinary actors will not realistically be able to fulfil. This accords with Kant's verdict that moral progress has not yet taken place because the conversion in Gesinnung that it would require is still outstanding.
»Der Staat und die Sittlichkeit. Fichtes Verhältnisbestimmung von Recht und Moral« In: Der Staat als Mittel zum Zweck. Fichte über Freiheit, Recht und Gesetz. (Hg.) Zöller, Günter. (Staatsverständnisse; 39) Mannheim 2011, S. 91-109., 2011
Asmuth, C.; Landenne, Q.. (Org.). Kosmopolitisch denken. Die weltbürgerliche Philosophie im deutschen Idealismus. Kultur-System-Geschichte. 1ed.Würzburg: Königshausen & Neumann, v. 13, p. 83-106., 2021
Colon! Ha wie hast du uns die Welt mit Land und Volk und Silbergeld und Schmuck und Zier und Wißenschaft ums Viertheit vermehret! Ach Mörder Colon! ach und wie denn unsre Welt und alles, was sie Schönes hält, Reiz, Sitte, Leben, Jugendkraft, mit deinem Gift verheeret! Herder: Poetischer Nachlaß ¹ 1 Einleitung Martin Wolf, der Chief Economics Commentator der Financial Times, schrieb am 5. Januar 2017 einen Artikel mit dem Titel »The long and painful journey to world disorder. As the era of globalisation ends, will protectionism and conflict define the next phase?« In diesem Artikel finden sich jene Stufen aufgezählt, in denen sich die »vision of a more cooperative world« nach dem zweiten Weltkrieg in den westlichen Ländern entwickelt habe, und zwar insbesondere durch eine »gemeinsame« Gestaltung transnationaler Institutionen wie die Vereinten Nationen, der Internationalen Währungsfond, die Weltbank, die Welthandelsorganisation, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die NATO usw. Unbefangen beschreibt der berühmte Kommentator, aus welchen Gründen dieses * Für den Versuch, dieses Textes so weit wie möglich auf Deutsch zu gestalten bin ich
Konservativismus im 21. Jahrhundert, 2014
Die Zweiteilung in Rechts-und Tugendpflichten bildet die Fundamentunterscheidung der kantischen Pflichtenlehre und das zentrale Ordnungsschema der Metaphysik der Sitten. Kant entwickelt sie im Kontext seiner Auseinandersetzung mit der Distinktion zwischen vollkommenen und unvollkommenen Pflichten, die er der naturrechtlichen Tradition entnimmt. Wie die zahlreichen Bemerkungen in seinen veröffentlichten und unveröffentlichten Schriften zeigen, hat sich Kant immer wieder mit dem traditionellen Pflichtendualismus beschäftigt. 1763 erwähnt er das Begriffspaar Vollkommen/Unvollkommen erstmals in einer seiner Veröffentlichungen. Ab 1764 diskutiert Kant die Unterscheidung regelmäßig in seinen Ethik-Vorlesungen; und auch in den Träumen eines Geistersehers von 1766 unterscheidet er Pflichten, die einem "starken Gesetz der Schuldigkeit" unterstehen von solchen, die von einem "schwächeren Gesetz der Gütigkeit" regiert werden. Das Ergebnis dieser Reflexionen geht ein in die Grundlegung zur Metaphysik der Sitten von 1785 und der späten Metaphysik der Sitten von 1797. Aus heutiger Sicht muss die Prominenz dieser Distinktion in Kants moralphilosophischem Denken freilich überraschen, da uns der Glaube an ihre Bedeutsamkeit inzwischen abhanden gekommen ist. Erst kürzlich gestand ein Kritiker, dass ihm kein vernünftiger Grund bekannt sei, der sie ratsam oder auch nur hilfreich erscheinen ließe. 1 Die sich hier artikulierende Skepsis ist für die heutige Moralphilosophie repräsentativ und bildet nur das Endstadium einer Entwicklung, die schon zu Kants Lebzeiten einsetzt. Im 19. Jahrhundert findet der naturrechtliche Pflichtendualismus kaum mehr Beachtung und gerät spätestens in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts fast völlig in Vergessenheit. Ein kürzlich erschienener Aufsatz fasst die vorherr-schende Einstellung gegenüber dem naturrechtlichen Pflichtendualismus schon im Titel zusammen. Er heißt "Who Needs Imperfect Duties?" 2 Ich möchte zunächst zeigen, dass die Klärung der Distinktion zwischen vollkommenen und unvollkommenen Pflichten für Kant weder eine Nebensache noch eine hausgemachte Schwierigkeit speziell seiner Moralphilosophie ist. Vielmehr reagiert Kant damit auf eine Grundlagenkrise des modernen Naturrechts. Der Pflichtendualismus war für das Selbstverständnis des gesamten neuzeitlichen Naturrechts von Grotius, Pufendorf und Thomasius bis hin zu den frühen Kantianern zentral. Trotz Anstrengungen war es diesen Philosophen jedoch nicht gelungen, ihn befriedigend zu erklären und zu begründen. Diese Grundlagenkrise verleiht Kants Klärungsversuchen ihre Dringlichkeit und Brisanz. Ihre erfolgreiche Bewältigung ist für ihn so etwas wie eine Nagelprobe auf die Leistungsfähigkeit seiner Moralphilosophie. Meine zweite These lautet, dass Kants Lösungsversuche um drei Vollkommenheitskriterien kreisen, von denen er in unterschiedlichen Phasen seines Nachdenkens jeweils eines in den Mittelpunkt seiner Erklärungsbemühungen stellt. Dabei handelt es sich um die Kriterien der Erzwingbarkeit, der größeren Verbindlichkeit und der inhaltlichen Bestimmtheit ihrer Erfüllungsbedingungen. [I. Die Grundlagenkrise des modernen Naturrechts] Ich beginne mit der Grundlagenkrise. In seinem Aufsatz Warum sind die Menschenpflichten entweder vollkommene oder unvollkommene? Und welche Pflichten gehören zu der ersten, welche zur zweiten Gattung? von 1780 erklärt Ludwig J. F. Höpfner die im Titel seiner Schrift angesprochene Distinktion für ebenso allgemein akzeptiert wie offenkundig: [Zitat Höpfner] "Daß die Pflichten des Menschen gegen den Mitmenschen in Zwangsund Liebespflichten, oder vollkommene und unvollkommene, wie andere sagen, eingeteilt zu werden pflegen, wissen auch die, welche sonst nicht viel wissen. Jene geben dem Menschen, dem ich sie schuldig bin, ein vollkommenes Recht, diese ein 2 Statman, Daniel: "Who needs Imperfect Duties?" American Philosophical Quarterly 33, 1996, pp. 211-224 unvollkommenes. […] Das alles ist trivial genug." [Zitatende] (Höpfner 1806 6 /1780, 289) Der Pflichtendualismus gilt Höpfner freilich nur deshalb als trivial, weil er für das Selbstverständnis des Naturrechts grundlegend ist. Die Naturrechtler glauben innerhalb des Gebiets des Moralischen einen das eigentliche Naturrecht im strikten Sinne ausmachenden Kernbereich isolieren zu können, für den notwendigere, strengere und exaktere Gesetze gelten als für die übrige Moral. Bekanntlich hat Aristoteles die These vertreten, dass wir uns in der Praktischen Philosophie damit begnügen müssten "die Wahrheit nur grob und in Umrissen anzudeuten." (NE 1094b) Die aristotelische Tugendethik lässt Antworten auf die Frage "Was soll ich tun?" notorisch unterbestimmt. Sie gibt uns kein Entscheidungskriterium an die Hand, das, wie Kant es ausdrückt, unsere moralischen Pflichten "der mathematischen Angemessenheit analog auf der Waage der Gerechtigkeit" (MS 375) präzise, und für jedermann überprüfbar, festlegt. Besonders für einen Christen war diese Situation nicht nur intellektuell unbefriedigend, sondern gefährlich. Denn das Christentum lehrt eine Moral der Pflicht und des Gesetzes, die das Seelenheil nicht primär vom tugendhaften Charakter einer Person abhängig macht, sondern von ihrer pünktlichen Unterlassung sündhafter Handlungen. Möglicherweise hat der Mailänder Bischof Ambrosius deshalb schon im 4. Jahrhundert Ciceros Unterscheidung zwischen "officia media" [kath-hekon] und "officia perfecta" [kat-orthoma] auf die patristische Distinktion zwischen göttlichen Geboten ["praecepta"] und göttlichen Ratschlägen ["consilia"] bezogen. Die wichtigeren officia media, so Ambrosius, entsprängen dem Dekalog und zielten unmittelbar auf die Vermeidung von Sünden, während die lässlicheren officia perfecta supererogatorische Handlungen empfehlen, durch die man sich über die Ableistung des Geschuldeten hinaus moralische Verdienste erwerben kann. So wird verständlich, warum insbesondere für gläubige Christen --und das waren fast alle modernen Naturrechtler --die Isolierung eines Kernbereichs exakter Handlungsregeln von erheblichem Interesse war. Unabhängig davon war dieser Kernbereich jedoch auch aus rechts-und staatsphilosophischer Sicht bedeutsam. Denn ihm zuordenbare Pflichten sollten nicht nur klar und eindeutig, sondern vor allem auch legitim erzwingbar sein. Eine Klärung des hier relevanten Begriffs legitimer Erzwingbarkeit versprach daher die Beantwortung der Frage nach den Grenzen staatlicher Gewalt, einer zentralen Frage der Politischen Philosophie. Die Naturrechtler sind sich einig, dass Grotius das Verdienst gebührt, die hier relevanten Unterscheidungen erstmals in aller Klarheit formuliert zu haben. Er trifft sie im Rahmen seiner Kritik der aristotelischen Gerechtigkeitstheorie. Für Grotius ist Gerechtigkeit kein Habitus, keine innere Einstellung einer Person, sondern eine interpersonale Beziehung. Auch für die Beantwortung der Frage, ob eine Handlung gegenüber anderen gerecht ist, so Grotius, sei der Charakter der Beteiligten irrelevant. Entscheidend sei allein die moralische Qualität der externen Handlung. Die aber werde nicht durch die Einstellung des Handelnden bestimmt, sondern durch die subjektiven Rechte des Handlungsadressaten. Grotius erklärt den Rechtsbegriff als "moralische Qualität einer Person, kraft derer sie etwas rechtmäßig haben oder tun darf." 3 Ein solches Recht könne "perfecta" oder "minus perfecta" sein. Vollkommene Rechte dürften auch mit Gewalt durchgesetzt werden, während es sich bei unvollkommenen Rechten nur um Billigkeitsansprüche handelt, die zu freiwilligen Handlungen auffordern. Knapp 50 Jahre später ergänzt Pufendorf in De jure naturae et gentium (1672) die vollkommenen und unvollkommenen Rechte des Handlungsadressaten durch entsprechende korrelative Pflichten des Handelnden. Unvollkommene Pflichten, so Pufendorf, entsprängen "ex jure imperfecto". Bei ihnen handle es sich um Pflichten der Menschlichkeit 4 , die nur freiwillig zu erfüllen seien. Bei den vollkommenen Pflichten hätten wir es hingegen mit Zwangspflichten zu tun, die [Zitat Pufendorf] "aus dem Recht im eigentlichen Sinne hervorgehen und welche die Gerechtigkeit im strikten Sinne fordert." 5 [Zitatende] Pufendorfs Charakterisierung der Quelle der vollkommenen Pflichten als das "eigentliche" Recht anderer bzw. als deren Gerechtigkeitsansprüche "im strengen Sinne" macht klar, dass vollkommene Pflichten für ihn höherwertig sind als unvollkommene. Ursache dieser Wertdifferenz, so Pufendorf, sei "ein Unterschied in den Gesetzen des Naturrechts, von denen die einen dem Sein, die anderen jedoch nur dem Gutsein der Gesellschaft dienen." 6 Pufendorf erklärt die Wertdifferenz der zwei Pflichtsorten also funktional, mit Blick auf ihren gesamtgesellschaftlichen Nutzen. Die Verpflichtungskraft vollkommener Pflichten sei größer, weil ihre Erfüllung für das Zusammenleben existentiell notwendig sei und daher auch erzwungen werden dürfe. Hingegen sei ein Verstoß gegen unvollkommene Pflichten zwar Ausdruck mangelnder Menschenfreundlichkeit, aber noch kein Angriff auf die Existenzgrundlagen der Gesellschaft. Damit ist der Grundgedanke skizziert, sind die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale zumindest genannt. Der publizistische Erfolg von Pufendorfs Schriften macht seine Distinktionen in ganz Europa bekannt und führt zu emsiger Betriebsamkeit bei ihrer Ausarbeitung. Dabei gibt man meist Pufendorfs Vorschlag, den Kernbereich des Naturrechts im Rückgriff auf die Unterscheidung zweier Sorten von Pflichten zu charakterisieren, den Vorzug gegenüber Grotius' Erklärung mit Blick auf vollkommene und unvollkommene Rechte. Auch findet spätestens bei Thomasius Grotius' Begriff eines unvollkommenen Rechts im Sinne eines nicht-erzwingbaren Billigkeitsanspruchs keine Beachtung mehr. Stattdessen wird die Recht/Pflicht-Korrelativität gemeinhin als konstitutives Merkmal ausschließlich vollkommener Pflichten betrachtet. [II. Kants Hauptkriterien: Verbindlichkeit, Erzwingbarkeit und Bestimmtheit] Wie die weitere...
Der folgende Beitrag untersucht Anspruch und Wirken der Geheimpolizei im Königreich Westphalen in der Zeit von 1807 bis 1813. Herausgearbeitet werden Momente von Macht und Ohnmacht der westphälischen Regierung, die sich in der Arbeit der sogenannten Hohen Polizei widerspiegelten. Der Fokus liegt auf den Fragen, wie die Bevölkerung die Geheimpolizei wahrnahm, wie sich das Herrschaftsinstrument des Staates im lokalen Bereich entwickelte und inwieweit staatliche Zugriffslücken mit dem Machtanspruch der Regierung vereinbar waren. Die Untersuchungsebene von »Herrschaft vor Ort« und die hier gegebenen Aushandlungsmöglichkeiten von Herrschaft sind dabei von besonderem Interesse. Übergreifend wird die Frage diskutiert, inwiefern die bislang kaum erforschte Geheimpolizei Auskunft über allgemeinere strukturelle Charakteristika des politischen und gesellschaftlichen Systems sowie der »Staatlichkeit« des napoleonischen Bruderkönigreiches geben kann. Résumé Cette contribution étudie l'ambiti...
Kant-Studien, 1992
Die noch im "Anhang zur transzendentalen Dialektik" der Kritik der reinen Vernunft vorgenommene transzendentale Deduktion der Ideen-von Kant als "die Vollendung des kritischen Geschäftes der reinen Vernunft" (B 698) bezeichnetwird als Reaktion gegen ein zuvor bedrohlich auftretendes Mannigfaltiges der Erfahrung interpretiert. Als Stärkung der totalisierenden Funktionen der Vernunft entspricht diese Maßnahme zwar der in der Kritik entwickelten Theorie der Erfahrung, gefährdet aber zugleich die Balance zwischen Mannigfaltigkeit und Einheit der Erfahrung. In einem alternativen, in der Kritik der Urteilskraft enthaltenen Lösungsversuch setzt Kant an die Stelle einer Ausrichtung auf die Vernunftideen (Seele, Welt und Gott) die Orientierung am Prinzip der Zweckmäßigkeit. Wenngleich diese Teleologisierung der im "Anhang zur transzendentalen Dialektik" aufgetretenen Problematik gerechter wird, führt sie im Resultat nicht über ihn hinaus. 1
1995
The goal of this study is to reconstruct and evaluate the systematic role of Kant's views on history within his ‛critical' philosophy. Kant's philosophy of history has been neglected in the literature, largely due to the widespread though mistaken perception that it is at odds with central assumptions of Kant’s ‘critical’ thought. I discuss Kant's most important texts on history and examine the relationship between Kant's view of history and the central tenets of his Critiques (in particular, Kant's conception of teleology, his notion of an 'interest of reason,' and the problem of the possibility of the highest good). I argue that Kant's philosophy of history should be seen as an integral (though not entirely unproblematic) part of his mature philosophy. I show this in part by correcting the standard view of Kant's philosophy of history, and in part by highlighting hitherto neglected aspects of his critical philosophy.
Incipiens, 2016
Based on Kant’s Appendix of the Transcendental Dialectic of the Critique of Pure Reason the paper problematises the methodological conditions of a transcenden-tal justification of principles of reason. The contradiction between the first part of the Appendix, in which Kant writes that a deduction of principles of reason is not possible, and the second part, in which a deduction is called the completion of the critical task, can be resolved by a contextualisation with the first book of the Tran-scendental Analytic and the first book of the Transcendental Dialectic. However, the contextualisation indicates problems in the structure of the Transcendental Dialectic and the systematic understanding of a transcendental deduction in the Critique of Pure Reason, which will be discussed in detail.
Philosophy of Logic and Mathematics. Papers of the 41st International Wittgenstein Symposium, Kirchberg am Wechsel, pp. 281-284, 2018
Kann Mathematik schön sein? Gibt es Leben in der Mathematik? In der Kritik der Urteilskraft (1790) untersucht Kant Prinzipien der Zweckmäßigkeit, eine subjektive Zweckmäßigkeit für die Ästhetik und eine objektive Zweckmäßigkeit für die Teleologie. Die Mathematik aber fällt bezüglich beider durch. Mathematische Gegenstände und Eigenschaften können nach Kant nicht schön sein und bei Erklärungen müssen wir keine Vorstellung von einem Zweck voraussetzen, denn wir können die Gegenstände konstruieren, meint Kant. Jedoch räumt er ein, mathematische „Demonstrationen“ könnten schön sein. Dies hängt mit seiner Unterscheidung von Anschauung und Begriff zusammen. Ich werde diesbezüglich einige seiner Ausführungen darstellen und problematisieren.
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