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Ancilla Iuris, 2012
Das positive, kodifizierte Recht und die Rechtstaatlichkeit gelten als große Errungenschaften des westlichen Denkens. Die Gründe sind eindeutig: Dem Recht wird die Aufgabe zugeschrieben, zuerst durch die Überwindung willkürlicher Herrschaft die Freiheit und Gleichheit der Rechtssubjekte sicherzustellen. Des Weiteren erhofft man vom Recht, den gesellschaftlichen Frieden zu bewahren und vormals gewaltsame Auseinandersetzungen in geregelte, gewaltfreie Verfahren der Konfliktbewältigung zu überführen. Nicht zuletzt soll das Recht allgemein verbindliche Normen bei gleichzeitigem Respekt vor partikularen Interessen durchsetzen können und somit als letzte überparteiische Instanz im gesellschaftlichen Leben wirken können. – Kritische Theorien des Rechts problematisieren diese legitimierende Selbsterzählung des Rechts, indem sie verschiedene ihrer Elemente hinterfragen: Reproduziert das Recht, indem es formale Freiheit und Gleichheit garantiert, untergründig materiale Ungleichheit? Ist die Willkür in der Rechtsanwendung wirklich verschwunden, oder nur durch Verfahren verdeckt? Überwindet das Recht – wie es seine Ursprungsgeschichten wollen – die Gewalt, oder kehrt die Gewalt nur in einer neuen Form zurück? Kann das Recht seine inneren Widersprüche immanent überwinden, oder bedarf es ausserrechtlicher Institutionen (Politik, Staat, Volk etc.), die die Rechtsanwendung regulieren? Wie verhält sich das Recht zu diesen ausserrechtlichen Bereichen? Könnte eine emanzipatorische Kraft des Rechts in seiner Tendenz liegen, sich auf immer weitere ausserrechtliche Bereiche auszudehnen, oder muss das Recht eher als ein Eindringling ins soziale und politische Leben verstanden werden? Nicht zuletzt: Wie verhält sich an Zeiten zunehmender Globalisierung und Intensivierung zwischenstaatlicher politischer und ökonomischer Interdependenzen das nationale Recht zu transnationalen Rechtsverträgen und ‑ordnungen? Kann eine der Perspektiven Vorrang beanspruchen? Kann das Recht als Mittel zur Neutralisierung eines solchen Abhängigkeitsverhältnissen dienen, oder fingiert es bloß Regulation, während es eigentlich einem Recht des Stärkeren Vorschub leistet? Im Seminar werden diese Fragen anhand einschlägiger Beiträge aus der marxistischen Rechtstheorie, der Kritischen Theorie, der Critical Legal Studies, der Law and Literatur Studies und der Systemtheorie diskutiert. Im Mittelpunkt soll stehen, wie sich die Frage der Rechtsbegründung im Licht der modernen Form des Rechts als charakteristischer Organisationsform der bürgerlichen Gesellschaft stellt, und wie sie sich angemessen verstehen lässt. Wegen der starken inhaltlichen Ausrichtung ist das Seminar vorrangig für Jus-Studierende konzipiert, die bereits Einblicke in die Rechtspragmatik erworben haben. Das soll jedoch keinesfalls heißen, dass Studierende anderer Disziplinen ausgeschlossen sind. Das Seminar zielt im Gegenteil explizit auf den Austausch zwischen dem Recht und anderen disziplinären Denkweisen, Traditionen und Methoden. Angeleitet durch die zugrunde gelegte Textauswahl steht im Zentrum der Seminardiskussionen die Erörterung des Zusammenhangs und des Verhältnisses zwischen der Sphäre des Rechts und den Bereichen des Nicht‑ und des Außerrechtlichen. Dazu werden Studierende einerseits aus der Binnenperspektive der rechtstheoretischen Reflexion mit Ambivalenzen und Schwierigkeiten in der Geltungsbegründung des Rechts, in der Rechtsauslegung und in der Rechtsanwendung vertraut gemacht. Andererseits sollen mögliche Verstrickungen und Verquickungen des Rechts mit der Gesellschaft, der Politik, der Wirtschaft und der Bürokratie aus einer rechts‑externen Perspektive nachvollzogen werden. Studierende lernen so beide Perspektiven kritischer Nachfragen an das Recht exemplarisch kennen und üben, ihre Reichweite zu beurteilen und ihre Konsequenzen zu evaluieren.
Soziologiemagazin, 2020
2019 veröffentlichte Suhrkamp das kleine Bändchen „Aspekte des neuen Rechtsradikalismus“. Druckvorlage der Ausgabe war die Tonaufnahme eines Vortrages, den Adorno am 6. April 1967 auf Einladung des Verbands Sozialistischer Studenten Österreichs in Wien hielt. Der Vortrag zählt damit zu einer der politischen Interventionen des Soziologen und Philosophen in die gesellschaftliche Debatte im deutschsprachigen Raum. Anlass dazu war das damalige Erstarken der NPD. Noch acht Jahre zuvor klammerte Adorno die „Frage neonazistischer Organisationen“ (Adorno 2003: 555) in seinem Vortrag „Was bedeutet: Aufarbeitung der Vergangenheit“ explizit aus. Warum erscheint ein fast 50 Jahre alter Vortrag zu einer Partei, die heute keine Rolle mehr spielt, obwohl der Redner selbst gleich zu Beginn betont, keine Theorie des Rechtsradikalismus, sondern nur ein paar lose Bemerkungen zu den aktuellen Entwicklungen vorstellen zu wollen (vgl. S. 9)? Und wieso geht dieser Band bereits im gleichen Jahr in die fünfte Auflage?
Motiviert wird Christoph Menkes Kritik der Rechte vom Marxschen Diktum, dass die bürgerliche Erklärung gleicher Rechte ein Rätsel darstelle. So sei jene Erklärung nämlich einerseits ein revolutionärer, politischer Akt, der andererseits jedoch eine Entpolitisierung zur Folge habe. Mit ihm wird die bürgerliche Gesellschaft als Raum privater Willkür und Interessenbefriedigung emanzipiert und der Politik als " Naturbasis " vorausgesetzt, die politisch nur noch zu verwalten, nicht aber zu gestalten sei. Dies nennt Menke die " Naturalisierung des Sozialen ", die er als den kennzeichnenden Mechanismus des bürgerlichen Rechts ausmacht, den es zu verstehen gelte, um das Rätsel der bürgerlichen Revolution zu lösen. Dafür bedarf es in seinen Augen einer Formanalyse der bürgerlichen Rechte, die er in Kritik der Rechte unternimmt. Sie konfrontiert die bürgerlichen Rechte mit " ihrer Genesis, ihrem Grund ". Diese Genealogie ist für Menke der einzige Weg einer " wahren Kritik " dieses Rechts, die schließlich zu dessen Überwin-dung und hin zu einem " neuen Recht " führen soll. Menke verfolgt drei Ziele. Er möchte erstens Form und Funktionsweise des modernen Rechts aufzeigen, zweitens eine spezifische Art der Kritik von Recht etablieren und aus der Formanalyse drittens Hinweise darauf destillie-ren, wie eine " wahre Gestalt " des modernen Rechts aussehen könnte. Er gebraucht dabei sowohl historische als auch begriffliche Einsichten: So zeigt er zum einen auf, wie sich das bürgerliche Recht als eine Gestalt des modernen Rechts aus den traditionellen Rechtsgestalten des athenischen und römischen Rechts entwickelt (Teil I) und welche gesellschaftlichen Formatio-nen damit einhergehen (Teil III). Zum anderen stehen auf begrifflicher Ebene das rechtskonstitutive Verhältnis von Form und Materie (Teil II) sowie die Form juridischen Urteilens im Mittelpunkt (Teil IV). Im ersten Teil, Geschichte: Die Legalisierung des Natürlichen, zeichnet Menke die Entwicklung vom traditionellen Recht der Gerechtigkeit zum modernen Recht der Legalität nach. Negativ wird diese als " Entsittlichung des Rechts " , positiv als " Rekonfiguration des Grundverhältnisses von Rechtlichem und Vor-oder Außerrechtlichem, von Norm und Natur " erzählt. Zugrunde liegt hier die methodische Grundannahme, dass das moderne Recht in der Form subjektiver Rechte nur durch seine Geschichtlichkeit zu verstehen ist.
Verfolgung und Ahndung: DÖW-Jahrbuch 2021, 2021
Medien von heute für eine Zukunft von gestern Ein publizistisches Panorama des österreichischen Rechtsextremismus Die Presse der österreichischen extremen Rechten ist im 21. Jahrhundert angekommen-weitgehend hinter ihr liegt eine Zeit des Umbruchs. Insbesondere die 2010er Jahre waren von nachholender Modernisierung, Marktbereinigung und dem Auftauchen neuer Player gekennzeichnet. Diese Entwicklung war überfällig: Noch vor fünfzehn Jahren glich die rechtsextreme Medienlandschaft in Österreich im Großen und Ganzen jener aus der Zeit vor der flächendeckenden Ausbreitung des Internet. Sie war von traditionsreichen Print-Flaggschiffen wie Aula und Eckart-beide gegründet in den 1950er Jahren-beherrscht und online kaum präsent. Die Gründung der (Des-)Informationswebsite unzensuriert.at 2009 markiert rückblickend den Beginn des vorerwähnten Umbruchs: Während manch alteingesessener Akteur von der Bildfläche verschwand, traten neue auf den Plan, die sich der Chancen der nicht mehr ganz so neuen Technologien annahmen und damit schließlich auch das eine oder andere etablierte Organ zu einer Generalüberholung animierten. Auf den folgenden Seiten versuche ich, einen Einblick in ein publizistisches Spektrum zu geben, das von einer breiteren Öffentlichkeit nicht oder nur sehr ausschnitthaft wahrgenommen wird. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, wohl aber darauf, die hinsichtlich Reichweite und szeneinternem Standing relevantesten Player zu benennen. 1 Nicht jeder Einzelne davon
Die Lesbarkeit des Rechts, 2020
Die Rechtswissenschaft, liest man in jüngerer Zeit, müsse sich, um den Herausforderungen der Moderne gewachsen zu sein, endlich von ihrem klassischen Anspruch als hermeneutische Textwissenschaft abwenden und stattdessen als pragmatische »Entscheidungswissenschaft« neu konzipieren. Quer zu dieser These wird hier ein Modell vorgeschlagen, das als kennzeichnend für das operative Verfahren des modernen Rechtssystems gerade seine Textualität bestimmt. »Text« benennt dabei nicht länger nur eine bestimmte Schriftform, sondern verweist auf eine juridische Praxis, die, statt sich auf von außen vorgegebene Legitimationsmuster zu stützen, sich über die Schaffung interner Anschlussmöglichkeiten selbst plausibilisiert.
2009
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Der Titel des vorliegenden Sammelbandes 1 wirkt irritierend, denn worum soll es hier gehen? Sollen bestimmte (welche?) Medien philologisch unter-sucht werden oder geht es um die Medien, mit denen Philologie umzugehen pflegt, also etwa Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und Manuskripte oder auch audiovisuelle Medien, in denen philologisch (im Unterschied vielleicht zu medienwissenschaftlich) Relevantes zu finden ist? Wer da keine Antwort weiß, kann sich gleich dem ersten Aufsatz zuwenden, in dem Rupert Gade-rer die Frage Was ist eine medienphilologische Frage? stellt. Man findet hier eine der wichtigsten Medienformen heutiger Philologie, das Digitalisat, inso-fern es während seiner Herstellung nicht nur den gewünschten Text in sich aufnimmt, sondern auch die " medienphilologische Hand " des Digitalisators, die gleichsam als Fehler auf vielen Seiten digitalisierter Bücher zu sehen sind, hier im Buch etwa auf der Titelseite des von Google Books erfaßten zweiten Bandes des 1808 in Braunschweig erschienenen Wörterbuchs von Joachim Heinrich Campe (S. 36-37). Geht man zur Einleitung zurück, findet man weitere Ausführungen zu dem, was Medienphilologie sein soll, die mehr ist als eine bloße Aktualisierung der Philologie oder eine Ausweitung ihrer Untersuchungszone (S. 15). Im Hintergrund scheint nicht zuletzt ein von Friedrich Kittler inspiriertes Denken zu stehen, wie verschiedene Verweise in der Einleitung nahelegen. Das klingt dann manchmal ziemlich kompliziert, so wenn es heißt: Statt das Verhältnis von Zeichen, Apparat und Körper durch Bewusstsein oder hemeneutische Verstehensoperationen zu vermitteln, fragt sie nach den Berüh-rungsflächen zwischen Zeichenkörpern (sprachlichen Zeichen ebenso Signalen und Codes) und physiologischer Sinnesausstattung des Menschen. Statt sich einem urwüchsigen Historismus anzuvertrauen, der in der Identifizierung, Wie-derherstellung und Musealisierung von Texten der Vergangenheit sein Kernge-schäft sieht, geht es einer Medienphilologie um Alternativen zum ehrenwerten antiquarischen Interesse an Bestandswahrung. So wenig wie es gelingen kann, 1 Inhaltsverzeichnis: https://d-nb.info/1120614961/04
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Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik
Rechtsgeschichte - Legal History, 2008
soziopolis.de, 2019
Arbeit. Bewegung. Geschichte. Zeitschrift für historische Studien 2019/II, 2019
literaturkritik.de, Schwerpunkt: Heinrich von Kleist. Essays und Artikel, 2011
Kritische Justiz, 2021
Journal of Childhood and Adolescence Research, 2006
Berliner Zeitung, 2021
Forschungsjournal Soziale Bewegungen, 2020