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1993, Bulletin of the Society for Near Eastern Studies in Japan
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2011
oder argumentierende Begründen-zumindest an dieser Stelle möchte ich dazwischen nicht unterscheiden (vgl. Ambrus, 1992)hat für die Mathematik und den Mathematikunterricht eine enorme Bedeutung, weshalb an der Entwicklung entsprechender Fähigkeiten und Bereitschaften bereits von der ersten Klasse an gearbeitet werden sollte (z. B. Rehm, 1992; Winter, 1983). Ein wichtiges Ziel ist dabei die Ausbildung eines Beweisbedürfnisses: Die Lernenden sollen zum einen erkennen und anerkennen, dass mathematische Aussagen auf "fachmathematische Art" bewiesen werden müssen (objektives Beweisbedürfnis) und zum anderen einen persönlichen Drang entwickeln, einen Beweis zu finden oder zu erfahren (subjektives Beweisbedürfnis) (Winter, 1983). Aus verschiedenen Untersuchungen weiß man allerdings, dass das Beweisbedürfnis bei jungen Mathematiklernenden in der Regel nur sehr gering ausgeprägt ist (z. B. Bezold, 2008; Steinweg, 2001).
ZZZ, 2015
Dieser Beitrag vertritt die These, dass das Beweismass der Glaubhaftmachung ein flexibles Beweismass ist, wobei die Entscheidungsgrenze im Einzelfall unter Berücksichtigung der Fehlerkosten der Entscheidung bestimmt werden muss. Diese Auffassung ergibt sich aus der Anwendung entscheidungstheoretischer Grundsätze auf richterliche Entscheidungen unter Unsicherheit. Sie begründet keine radikale Abkehr von der bisherigen Praxis, sondern vermag diese auf ein einfaches Prinzip zurückzuführen und so zu erklären. Eine Folge dieser Ansicht ist, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei der Anordnung einer Leistungsmassnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes höher sind als bei der Anordnung einer Sicherungsmassnahme oder einer vorsorglichen Beweisabnahme. Die These führt auch zur Erkenntnis, dass eine Tatsachenbehauptung glaubhaft sein kann, obwohl sie nach richterlicher Überzeugung eher nicht der Fall ist, und tritt so der Meinung entgegen, eine Behauptung könne nur glaubhaft sein, wenn sie mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% der Fall ist.
Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung, 1992
Andreas Wacke I. Überblick über den Stand der Forschung: Über die Beweislast im römischen Zivilprozeß gab es zu Beginn der 50er Jahre eine wissenschaftliche Kontroverse. Ausgelöst wurde sie durch Ernst Levys Vortrag 1952 auf dem Rechtshistorikertag zu Würzburg 1). Levys Thesen fanden sogleich den uneingeschränkten Beifall von Max Käser 2). Giovanni Pugliese trat ihnen jedoch alsbald in einer gründlichen Kritik entgegen 3). ') Vgl. den Bericht von Rosenthal, SZ 70 (1953) 523f" auch über die (zumeist zustimmenden) Diskussionsbeiträge. Levys Aufsatz "Beweislast im klassischen Recht" erschien in Iura 3 (1952) 155-179 (danach hier zitiert); wiederabgedruckt in E. Le vy, Gesammelte Schriften I (1963) 407-424 (die Seitenzahlen des Originals sind dort am Rande vermerkt). Trotz des weiter gefaßten Aufsatztitels behandelt Levy nur die Beweislast im Zivilprozeß. 2) Käser, Beweislast und Vermutung im röm. Formularprozeß, SZ 71 (1954) 221-241. ') Pugliese, L'onere della prova nel processo romano ,per formulas', RIDA 3 (3. ser. 1956) 349-422; mit der Paginierung des Originals (nach der hier zitiert wird)
Richterzeitung Justice - Justiz - Giustizia, 2019
Parteien, die ihren Standpunkt schlecht belegen können, generieren zuweilen Beweis-Illusionen, die einer genauen Prüfung nicht standhalten. Fünf Dimensionen der Validität, eine Zusammenfassung der Wissenschaftstheorie, bilden ein Verfahren, mit dem man kleine und grosse Mängel in der Belastbarkeit einer Argumentation aufdecken kann: 1) Quellennachweise: Wie ist die Person zur besagten Information gelangt und wo findet man sie? 2) Falsifizierbarkeit: Verbindlichkeit zwischen Behauptungen und Belegen. 3) Innere Konsistenz der Argumentation. 4) Faktizität. 5) Kausalitätsanforderungen. Inhaltsverzeichnis 1. Validität versus Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit 2. Intersubjektive Überprüfbarkeit statt «Wahrheit» 3. Dim. I Quellenvalidität: Herkunft von Informationen, wo findet man sie? 4. Dim. II Formelle Validität: Verbindlichkeit und Falsifizierbarkeit 5. Dim. III Innere Validität-Konsistenz 6. Dim. IV Äussere Validität-Faktizität 7. Dim. V Kausalität bezüglich psychologischer und sprachlicher Einflüsse 8. Diskussion der Gerichtstauglichkeit der Validitäts-Heuristik 1. Validität versus Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit Justice-Justiz-Giustizia Die Validitätsprüfung von Argumenten Autor/Autorin: Henriette Haas Beitragsarten: Forum Zitiervorschlag: Henriette Haas, Die Validitätsprüfung von Argumenten, in: «Justice-Justiz-Giustizia» 2019/1 Um Stärken und Schwächen einer fachlichen Argumentation interdisziplinär zu evaluieren, steht ihre Validität (Belastbarkeit) zur Diskussion, nicht die historische «Wahrheit» als solche, die niemand kennt. Die conditio sine qua non für das Standhalten von Erkenntnissen vor dem wissenschaftlichen Anspruch ist ihre intersubjektive Überprüfbarkeit. Drei Begriffe umreissen traditionell die Anforderungen, die ein Gericht an Gutachten und natürlich auch an Rechtsschriften aller Art stellt: Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Die Dimensionen der Validität erlauben es, diese Vorgaben zu konkretisieren und zu präzisieren und bilden ein klar definiertes Raster für die kritische Beweiswürdigung. [Rz 1] 1 I. Dimension I: Quellen-Validität Woher stammen die Informationen einer Person und wo kann man sie lokalisieren? (Betrifft Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) II. Dimension II: Formelle Validität, Verbindlichkeit, Falsifizierbarkeit Sind Behauptungen so präzise formuliert, dass sie auch widerlegbar sind? Wird die thematische Einheit eingehalten? (Betrifft Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit) [Rz 2]
Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, 2000
am Max-Pianck-lnstitut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i. Br. Im Dezember 2001 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG) ein" Grünbuch zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft" 1 vorgelegt. In diesem Diskussionspapier entwickelt sie ihr Konzept für eine supranationale EG-Strafverfolgungsbehörde. Dazu gehören auch Regelungsvorschläge für die Übermittlung strafprozessualer Beweismittel von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Der Inhalt dieser Vorschläge und der ausdrückliche Wunsch der Kommission nach einer öffentlichen Diskussion geben Anlass, zu diesem Thema Stellung zu nehmen 2. Die Konsequenz einer Umsetzung der im Grünbuch unterbreiteten Vorschriften für einen grenzüberschreitenden Beweistransfer wäre die Institutionalisierung eines "europaweit verkehrsfähigen Beweises" im Strafverfah-ren3. Dieses Konzept entspricht den rechtspolitischen Forderungen nach einer verstärkten gegenseitigen Anerkennung strafprozessualer Maßnahmen und Entscheidungen in der EU, die-neben der EG-Kommission-auch von den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten vorgebracht werden 4 und die sich eng an die anerkannte Dogmatik des Europäischen Gemeinschaftsrechts im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit anlehnen. Eine Analyse des Vorschlags zeigt aber, dass das vorgelegte Konzept für einen europaweit verwertbaren strafprozessualen Beweis die grundlegendein allen nationalen Rechtsordnungen gleiche-Funktion des Beweises im Strafverfahren nicht 4 Grünbuch zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, KOM (2001) 715 endgültig, im Folgenden: Grünbuch.
Das «perfekte Verbrechen» gibt es nicht: lasciate ogne speranza, voi ch'intrate! , 2022
Ermessensfragen beim Indizienbeweis
Naharaim - Zeitschrift für deutsch-jüdische Literatur und Kulturgeschichte, 2009
I Einleitung: Ethik der Schuld und Ethik der Scham Giorgio Agamben begegnet der Ethik der Schuld, wie sie Emmanuel Lévinas konzipiert hat, mit einer Ethik der Scham, indem er sie mit der Konzeption des "Homo sacer" konfrontiert. Ausgehend von der Position der "Unsagbarkeit" Auschwitz', stellt Agamben die Frage nach der Instanz des Zeugen und der Bedeutung des Archivs. Was von Auschwitz bleibt. Das Archiv und der Zeuge 1 setzt die Thesen von Homo sacer. Die Souveräne Macht und das nackte Leben 2 fort, die im Anschluss an Foucault und dessen Konzept der Biopolitik behaupten, dass der Mensch in der Moderne auf einen biologischen Nullwert-sein nacktes Leben nämlich-reduziert worden sei, über dessen Schicksal allein der Souverän entscheide. Dieser Grenze zwischen Mensch und Unmensch versucht Agamben zu widerstehen, wenn er die Beziehung zwischen dem Muselmann 3 und dem Überlebenden von Auschwitz als Scham, als ein reziprokes Ausgeliefertsein versteht: Der Überlebende ist als (Augen-)Zeuge Subjekt des Schauens der Entsubjektivierung des Muselmanns und unterliegt zugleich der Scheu, dem eigenen Gesehen-Werden beizuwohnen. Agamben hat diesen reziproken und simultanen Prozess, der eine Begegnung voraussetzt, mehrfach thematisiert. In Profanierungen 4 beschreibt er es folgendermaßen: "Das Subjekt [.. . ] ist nicht etwas, das direkt erreicht werden kann wie eine substantielle Wirklichkeit, die 1 Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2003. 2 Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2002. 3 Mit dieser Bezeichnung-mitunter auch "Kamel", "Kretiner", "Schwimmer" oder "Krüppel"-wurden in den KZs Gefangene versehen, die sich bis hin zum Verlust ihrer Mitteilungsfähigkeit aufgegeben hatten und gleichsam nur noch als Schatten vorhanden waren. Von den übrigen Gefangenen und damit auch von jenen, die überlebten, wurden die völlig ausgehungerten Gestalten, deren Bewegungen an mohammedanische Gebetsriten erinnerten, mit Verachtung gestraft. Vgl. dazu auch Primo Levi, auf dessen Bericht Agamben immer wieder Bezug nimmt: "Doch im Lager verhält sich das anders: Hier wird der Kampf um das Überleben ohne Erbarmen geführt, denn jeder ist verzweifelt und grausam allein. Wenn irgendein Null Achtzehn strauchelt, findet er keinen, der ihm die Hand reicht; wohl aber findet er einen, der ihn aus dem Wege schafft, weil niemand daran interessiert ist, dass sich noch ein Muselmann mehr jeden Tag zur Arbeit schleppt."
Miguel Teixeira de Sousa, 2021
In der deutschen Zivilprozessrechtslehre herrscht eine gewisse Unsicherheit über den Beweis für die Prozessfähigkeit bei zivilprozessualen Klagen. Der Beitrag stellt verschiedene Fallgruppen vor und versucht zu erklären, wie die Beweisproblematik der Prozessfähigkeit im Einzelfall zu lösen ist.
in: Döring, Annalena; Hefele, Franz; Pfisterer, Ulrich (Hrsgg.): Platz da im Pantheon! Künstler in gedruckten Porträtserien bis 1800, Passau 2018, S. 3-33 (Veröffentlichungen des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in München; 45)
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Gesellschaft Begreifen, 2008
Wissenschaftsreflexion. Interdisziplinäre Perspektiven zwischen Philosophie und Praxis, 2020
Beitrag zu den Darmstädter Tagen für junge phänomenologische Forschung, 2024
Verifikation, Manifestation und Verstehen: Bemerkungen zum Manifestationsargument, 2006
Metarmorphosen. Gedächtnismedien im Computerzeitalter, 2000
Schweizerische Ärztezeitung
Fellmann/Weber (eds.), Haftpflichtprozess 2016, Zürich 2016, , 2016
Argumentation in Theorie und Praxis: Philosophie und Didaktik des Argumentierens (ed. by G. Kreuzbauer and G. Dorn), Lit-Verlag, 2006
Regina Thumser-Wöhs, Martina Gugglberger, Birgit Kirchmayr, Grazia Prontera, Thomas Spielbüchler (eds.), Außerordentliches. Festschrift für Albert Lichtblau, Wien: Böhlau Verlag, 2019
Zeitschrift für Ethik und Moralphilosophie , 2020
Evidenzen des Expositorischen. Wie in Ausstellungen Wissen, Erkenntnis und Ästhetische Bedeutung erzeugt wird, 2019
Philosophische Rundschau, 2021
Arch ologie der Moderne Standpunkte und Perspektiven, 2020