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2017, sozialpolitik.ch
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Direkte aktive Sterbehilfe, auch Euthanasie genannt, bezeichnet die von einem Patienten gewünschte Tötung zur Verkürzung seiner Leidensdauer und ist in den meisten Ländern der Erde gesetzlich verboten, so auch in der Schweiz. Die durch Artikel 115 des Strafgesetzbuchs (StGB) legitimierte Beihilfe zum Suizid ist demgegenüber ein Vorgang, bei dem die sterbewillige Person durch die Bereitstellung einer tödlichen Medikamentendosis, die sie selbständig aufnehmen muss, von Dritten unterstützt wird. Diese Assistenz muss allerdings frei von selbstsüchtigen Beweggründen geschehen. Jährlich sterben in der Schweiz etwa 700 Menschen nach assistiertem Suizid (AS), und ihre Anzahl nimmt stetig zu. Mittels einer retrospektiven Forschungsstudie an Akten aller in den Schweizerischen Instituten für Rechtsmedizin (IRM) archivierten AS-Fälle aus mehr als 30 Jahren wurden Daten zu insgesamt 3.666 Todesfällen erfasst und analysiert. Im Beitrag werden erste Ergebnisse sowie festgestellte Problemkonstellat...
Zeitschrift für Evangelische Ethik, 2006
»Die Technik ist zu stark für unseren schwachen Körper, sie wissen das, sie wissen, einen wie mich werden sie brauchen, je länger, je mehr. Einer. der den Schalter dreht wenn die Birne längst verglüht und das Licht aus ist. Einer, der ihnen die Finsternis bringt.<<
Der Verlag hat gemeinsam mit den AutorInnen bzw. den Herausgebern grosse Mühe darauf verwandt, dass alle in diesem Buch enthaltenen Informationen (Daten, Internetlinks etc.) entsprechend dem Wissensstand bei Fertigstellung des Werkes abgedruckt oder in digitaler Form wiedergegeben wurden. Trotz sorgfältiger Manuskriptherstellung und Korrektur des Satzes und der digitalen Produkte können Fehler nicht ganz ausgeschlossen werden. AutorInnen bzw. Herausgeber und Verlag übernehmen infolgedessen keine Verantwortung und keine daraus folgende oder sonstige Haftung, die auf irgendeine Art aus der Benutzung der in dem Werk enthaltenen Informationen oder Teilen davon entsteht. Geschützte Warennamen (Warenzeichen) werden nicht besonders kenntlich gemacht. Aus dem Fehlen eines solchen Hinweises kann also nicht geschlossen werden, dass es sich um einen freien Warennamen handelt. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://www.dnb.de abrufbar. Dieses Werk einschliesslich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ausserhalb der engen Grenzen des Urheberrechtes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Kopien und Vervielfältigungen zu Lehr-und Unterrichtszwecken, Übersetzungen, Mikroverfilmungen sowie die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Ethik in Der Medizin, 2000
Mit diesem Beitrag möchte ich auf den Aufsatz von Marcel Bahro und J. Strnad reagieren und zugleich einige Elemente der neueren Sterbehilfediskussion diskutieren, so wie sie sich in der Schweiz manifestiert haben (vgl. vor allem [5]). Die Perspektive, aus der ich die Argumente und Gegenargumente problematisieren werde, ist sowohl die des Fachethikers mit prinzipieller Reflexion und Argumentation, als auch die eines aktiven Bürgers mit der Möglichkeit, an den Arbeiten einer Fachkommission des schweizerischen Justizdepartementes und somit auch an ersten Verrechtlichungsversuche in diesem spezifischen Bereich teilzunehmen. Diese Tätigkeit verlangte und verlangt ebenso eine klare Sensibilität für Grundsatzfragen als auch die Fähigkeit, Detailprobleme in einen größeren Kontext einbetten zu können. Da der Beitrag von Bahro und Strnad eine Detailproblematik behandelt, wird meine Auseinandersetzung mit ihm vor allem das rechte Verhältnis zwischen Teilproblemen und Gesamtperpektiven beleuchten und problematisieren.
Ethik in Der Medizin, 2000
Mit diesem Beitrag möchte ich auf den Aufsatz von Marcel Bahro und J. Strnad reagieren und zugleich einige Elemente der neueren Sterbehilfediskussion diskutieren, so wie sie sich in der Schweiz manifestiert haben (vgl. vor allem [5]). Die Perspektive, aus der ich die Argumente und Gegenargumente problematisieren werde, ist sowohl die des Fachethikers mit prinzipieller Reflexion und Argumentation, als auch die eines aktiven Bürgers mit der Möglichkeit, an den Arbeiten einer Fachkommission des schweizerischen Justizdepartementes und somit auch an ersten Verrechtlichungsversuche in diesem spezifischen Bereich teilzunehmen. Diese Tätigkeit verlangte und verlangt ebenso eine klare Sensibilität für Grundsatzfragen als auch die Fähigkeit, Detailprobleme in einen größeren Kontext einbetten zu können. Da der Beitrag von Bahro und Strnad eine Detailproblematik behandelt, wird meine Auseinandersetzung mit ihm vor allem das rechte Verhältnis zwischen Teilproblemen und Gesamtperpektiven beleuchten und problematisieren.
The development towards suicide assistance is critically viewed from the perspective of suicide prevention and therapy. Medical and particularly psychiatric assessment undertaken in cooperation with organisations providing suicide assistance reveal differences in comparison with ‘solitary’ suicide. Following requests for suicide assistance 494 extensive psychiatric assessments were carried out which considered the ability to understand, critically evaluate, and self-determined expression of will. 261 of these cases resulted in assisted suicide. These results are compared with data from publications on suicide therapy and suicide statistics in Germany. Those requesting suicide assistance give long-term, fundamental considerations/reasons (mean: 16 years), and actual planning (mean: 5 years). Solitary suicides show shorter periods of consideration (76% < 1 week), and of reaching the final decision (97% < 1 day). Age distributions for solitary vs. assisted suicide show: percentages for those in the 70s are roughly the same (solitary: 15.8%, assisted: 13.8%). Solitary suicides are higher between 10s and 60s (56.6%; 80s to 100s: 27.6%), assisted suicide is more common between the 80s and 100s (63.2%, 10s to 60s: 23.0%). The gender balance shows reverse relations (solitary: male 74.0%; assisted: male 34.5%). Reasons for solitary suicide are seen as pre- dominantly due to psychiatric issues or substance abuse. Forensic statistics support this relation of underlying illnesses or disorders. The distribution is reverse in assisted suicides (somatic 58.9%, psychiatric: 26.3%, other: 11.1%). Taking these differences into account knowledge gained from suicide prevention and therapy should not be projected onto assisted suicide without critical reflection.
Die Arbeitsgruppe „Ethik am Lebensende“ in der Akademie für Ethik in der Medizin (AEM) hat zwei Jahre intensiv soziale, rechtliche und ethische Fragen der Suizidhilfe diskutiert. Bewusst hat sich die AG dabei nicht auf die Frage des ärztlich assistierten Suizids beschränkt, sondern behandelt allgemein den Umgang mit der Bitte um Suizidhilfe, die an professionelle und ehrenamtliche Mitarbeiter im Gesundheitswesen oder an Angehörige gerichtet wird.
PrimaryCare, 2015
Immer mehr Menschen tragen sich mit dem Gedanken, eines Tages Suizidbeihilfe in Anspruch zu nehmen. Die Sterbehilfe-Organisation EXIT Schweiz zählt über 100 000 Mitglieder, täglich melden sich 50 bis 100 Menschen für eine Neumitgliedschaft an.
2012
Die Humanistische Union als unabhängige Bürgerrechtsorganisation hat 1978 die Diskussion über die Rechte von Kranken und Sterbenden in die Öffentlichkeit getragen. 1 Seitdem hat sich die HU nicht nur für die Anerkennung und Durchsetzung der Patientenverfügung eingesetzt, sondern sie fordert auch seit langem die Aufhebung des absoluten Verbots der aktiven Sterbehilfe, wie es in § 216 StGB niedergeschrieben ist. Als zu Beginn der 1980er-Jahre die Forderung erhoben wurde, § 216 StGB zu ändern, hat die HU durch ihren damaligen Bundesvorsitzenden, Prof. Dr. Ulrich Klug, im Jahre 1984 einen Vorschlag zur gesetzlichen Regelung der aktiven Sterbehilfe formuliert. 2 Zeitlich eher-nämlich im Jahre 1983-hatte Artur Kaufmann bereits einen Vorschlag zur Reformierung des § 216 StGB gemacht. Kurze Zeit nach der Einbringung des Reformvorschlags der HU wurde im Jahre 1986 der sogenannte Alternativentwurf Sterbehilfe (AE Sterbehilfe) veröffentlicht. 3 In diesem war die grundsätzliche Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen und damit die Rechtswidrigkeit der aktiven Sterbehilfe zwar vorgesehen, aber zugleich enthielt er eine Öffnung dahin gehend, dass das entscheidende Gericht die Möglichkeit hatte, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Schmerzmedizin, 2020
Kommentar zum Urteil zur Sterbehilfe Suizidhilfe-ist nun alles erlaubt? Das Urteil des höchsten deutschen Gerichts zur Suizidhilfe stärkt das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, setzt diesem jedoch Grenzen und unterstreicht die hohen Anforderungen an Dauer-und Ernsthaftigkeit des Selbsttötungswillens. Dabei gilt es, drei unterschiedliche prozedurale Fallkonstellationen differenziert zu betrachten: Potenziell reversible Beweggründe, Strategien für schwer Erkrankte und am Lebensende.
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Reiner Anselm, Isolde Karle, Ulrich Lilie, Hendrik Meyer-Magister (Hrsg.), Was tun, wenn es unerträglich wird? Die Frage nach dem assistierten Suizid als Herausforderung für Kirche und Diakonie, 2023
Imago Hominis 29/Heft 2, 2022
Sozialstruktur und Suizid in Österreich, 2008
Ethik in Der Medizin, 2008
In: Duncker, S., Schmidt, A. (Hrsg.), Sterben mit Anspruch? Sterbehilfe aus gesellschaftstheoretischer und historischer Sicht, 2023
Ethik in der Medizin, 2013
Reiner Anselm, Isolde Karle, Ulrich Lilie, Hendrik Meyer-Magister (Hrsg.), Was tun, wenn es unerträglich wird? Die Frage nach dem assistierten Suizid als Herausforderung für Kirche und Diakonie, 2023
Seelsorge bei assistiertem Suizid Ethik, Praktische Theologie und kirchliche Praxis, 2022
Forum der Psychoanalyse, 2007
Wahnsinnsgefüge der urbanen Moderne. Räume, Routinen und Störungen 1870-1930. Hrsgg. von Beate Binder et al. Böhlau: Wien, Köln, Weimar, 2018