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Wie beschreibt es die amtierende Bundesjustizministerin auf der Website ihres Ministeriums so schön: „Mit der Umsetzung der größten europäischen Urheberrechtsreform der letzten zwanzig Jahre in deutsches Recht machen wir das Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter. …“
Viel zu viele Anliegen bleiben unberücksichtigt (gesetzliche Regelung der E-Book Ausleihe; Abschaffung der sogenannten Bereichsausnahmen,…), andere Bereiche werden überreguliert (Upload Filter; Leistungsschutzrecht für Presse, ….).
Die komplette Stellungnahme des Aktionsbündnis zum aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier
Sollten Sie Fragen, Anregungen, Bemerkungen oder sonstige Mitteilungen haben, schreiben Sie bitte ab [email protected]
Wenn mein Krankenhausaufenthalt etwas Gutes hatte, war es besser verstehen zu können, warum so viele Menschen in Deutschland zur Zeit in großem Maße unzufrieden, verärgert, ungehalten oder einfach anti bezüglich Gesellschaft und denen da oben sind.
Mangelnde Kommunikation
Der Staat und seine Einrichtungen kommunizieren unzureichend mit den Menschen.
Sozialer Unfrieden
Wie häufig habe ich in den letzten Tagen den Satz gehört: „Die kriegen alles (hinterhergetragen, -geschmissen) und ich erhalte automatisch nichts oder wenn nur unter größten Anstrengungen einen Bruchteil von dem, was mir eigentlich zusteht. Wer sind denn erst einmal „Die“? Bei „denen“ kann es sich grundsätzlich um jeden handeln, dem es eigentlich finanziell schlechter als mir gehen müsste. Nun erhält der Ausländer, Student, Bürgergeldbezieher staatliche Leistungen, die eigentlich mir zustehen. Ich dagegen muss meinen Ansprüchen immer hinterherlaufen. Wie kann das sein?
Sozialstaatsprinzip
Nach Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz handelt es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen sozialen Bundesstaat. Was bedeutet das in der Praxis?
Der Staat ist danach u. a. dazu verpflichtet:
für die öffentliche Fürsorge zu sorgen;
vergleichbare Lebensverhältnisse in den Bundesländern zu schaffen;
eine soziale Gleichbehandlung seiner Bürger zu gewährleisten.
Was ist fair?
Ist es im Lichte dieser Voraussetzungen gerechtfertigt, dass eine am 25. September aus Nigeria geflüchtete 4 köpfige Familie christlichen Glaubens, die unmittelbare nach ihrer Ankunft am Frankfurter Flughafen einen Antrag auf Asyl gestellt, zwei Zimmer in einer Containersiedlung neben depr Flughafen Autobahn zur Verfügung gestellt bekommt? Daneben erhält sie den ihrer Altersstruktur angepassten Geldbetrag.
Der 33 jährige Koch Michael X wird am 01.Mai 2023 um 03.38 Uhr in einen schweren Verkehrsunfall mit Todesfolge verwickelt. Seine Tatbeteiligung lässt sich nicht mehr genau ermitteln. Allerdings ist er 20 Minuten vor dem Unfall noch an unübersichtlichen Stellen bei riskanten Überholmanövern beobachtet worden. X erleidet bei dem Unfall einen vierfachen Trümmerbruch des linken Beins. Trotz 7 kostspieliger OPs bleibt das Bein weitgehend unbeweglich. X verliert aufgrund der dauerhaften Berufsunfähigkeit seine Stelle. Derzeit erhält er insgesamt 1750 € aus unterschiedlichen Quellen. Ist es fair?
das Leben geht weiter, ich werde älter und meine Interessen und Schwerpunkte ändern sich. Die Situation in den Schulen verbessert sich nicht wirklich, aber nach acht Jahren Eltern-/ und Schulpflegschaft war es an der Zeit, dass sich andere Eltern um die Themen wie technische Ausstattung, Elternbeteiligung, Wissen erwerben, speichern, vermitteln und teilen kümmern.
Am 17. und 18. September findet die erste Klimakonferenz für Porz statt:
Ein nachhaltigeres Veedel, zukunftsorientierte Schulen, eine lebenswerte Welt? Das geht uns ALLE an: deine Familie und meine, deine Freundinnen und meine, deine Nachbarinnen und meine, deine Lehrerinnen und meine, DICH, MICH und ALLE ANDEREN. Wir machen es möglich. Auf der Klimakonferenz für Porz im Jugend- und Begegnungszentrum Glashütte am 17. und 18. September • moderieren Kinder und Jugendliche Veranstaltungen, Gesprächsrunden und Arbeitsgruppen • lernen wir von und mit Expertinnen (z.B. vom Wuppertal Institut, Germanwatch und FOODerstand), wie wir im Veedel und in unseren Bildungseinrichtungen (Schulen, Kitas, Jugendzentren) unmittelbar für mehr Klimaschutz aktiv werden können • finden wir uns in Arbeitsgruppen zusammen und entwickeln aus unseren Ideen Projekte, die unsere Welt und unser Handeln konkret verändern, z.B.:
wie wir unser Veedel, unsere Bildungseinrichtungen essbar, grüner und klimafreundlicher gestalten können,
wie wir uns gesund und nachhaltiger ernähren können,
wie wir in Gesprächen und Diskussionen mit anderen gemeinsam Zukunftsperspektiven entwickeln und aktiv umsetzen können • organisieren wir eine Kleidertauschbörse, mit der wir zeigen, wie wir sofort nachhaltiger handeln können • erfahren wir an einem veganen Büfett, wie gut nachhaltig produziertes Essen schmecken kann • kommen wir miteinander ins Gespräch, tauschen unsere Gedanken, Träume und Ideen für ein lebenswertes Viertel, und eine lebenswerte Zukunft aus Bei der Organisation und Ausgestaltung werden wir professionell begleitet, sodass von Anfang an alle Interessierten mitgestalten können, wie die Klimakonferenz aussehen soll: Damit wir tun, was wir für wichtig halten. Plane und gestalte mit! Erstes gemeinsames Planungstreffen für alle, die die Konferenz mitgestalten wollen: Montag, 21. Juni 17:00 Uhr (per Videokonferenz) Oder sei einfach dabei! Melde dich an und komm zur Klimakonferenz am 17. und 18.September 2021 in der Glashütte! Kontakt: [email protected] Eine Veranstaltung der Sozialraumkoordination Porz in Kooperation mit: Stadtgymnasium Porz, Jugend- und Gemeinschaftszentrum Glashütte, parto – Partizipation und Organisationsentwicklung, FOODerstand Gefördert durch: Klima-Schritte der Stadt Köln
Ich halte es für mehr als vernünftig, den Schulbetrieb wieder auf Distanzunterricht umzustellen; dies sollte übrigens auch für die Q1 gelten. Warum können Noten nicht wohlwollend auf der Basis von mündlichen Prüfungen oder open Book Klausuren vergeben werden? Warum schauen sich die Schulministerien nicht einmal bei den Hochschulen um, wie die momentan Prüfungen abnehmen. Die Hochschulen waren sicherlich auch wegen den Gruppengrößen konsequent und haben für das laufende Semester komplett auf Distanz umgestellt. Aber wie geht es bei den allgemein bildenden Schulen bis und nach den Sommerferien weiter? Da stellen sich mir anhand der jüngsten Erfahrungen doch einige Fragen:
Warum wird die Zeit nicht konsequent genutzt, um alle Lehrenden auf den aktuellen technischen Stand zu bringen? Wie wäre es zusätzlich mit Fortbildungen im Urheber- und Datenschutzrecht? Wie häufig kommt in der Kommunikation noch WhatsApp zum Einsatz?
Warum sind von den Schulbehörden Tablets und keine Notebooks angeschafft worden?
Wann werden die Schulen endlich so ausgestattet, dass Distanzunterricht auch vom Schulgebäude aus stabil unterrichtet werden kann? Wann wird mehr auf das bei Eltern durchaus vorhandene Know-how in vielen Bereichen zurückgegriffen?
Es wäre schön, wenn man auf die ein oder andere Frage auch einmal eine Antwort erhalten würde…
Beim Redebeitrag der Justizministerin habe ich mich an FDP Zeiten erinnert gefühlt:
„Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir beraten heute Morgen eine sehr besondere Reform, nämlich die Reform des Urheberrechts. Sie erinnern sich: 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat die DSM-Richtlinie beschlossen – ein längst überfälliges Update für das europäische Urheberrecht. Diese Richtlinie setzen wir jetzt um. Ich kann Ihnen sagen: Das ist eine höchst anspruchsvolle Aufgabe.
Viele von Ihnen erinnern sich vielleicht noch an die Bilder aus 2019, als Nutzerinnen und Nutzer, als viele aufgeregte Bürgerinnen und Bürger auf die Straße gegangen sind, gekämpft haben, weil sie Sorge hatten, dass genau diese Richtlinie dazu führen wird, dass die Meinungsfreiheit im Netz [durch sogenannte Uploadfilter] eingeschränkt wird, ihr Verhalten im Netz reglementiert wird.
Deswegen müssen wir zum einen dafür sorgen, dass diese Freiheit der Kommunikation im Netz erhalten bleibt – beispielsweise die Freiheit des Zitats, die Freiheit der Karikatur, die Freiheit der Parodie -, aber wir müssen zum anderen auch dafür sorgen, dass Kreative und Kreativwirtschaft besser an der Wertschöpfung im digitalen Raum beteiligt werden, meine Damen und Herren. Das zusammenzubringen, ist eine große Herausforderung. Wir sind sie angegangen, und ich bin der Meinung: Mit unserem Gesetzentwurf, den wir vorlegen, ist es uns auch gelungen.
(Beifall bei der SPD sowie des Abg. Tankred Schipanski (CDU/CSU))
Unser Gesetz wird die Position der Kreativen und der Kreativwirtschaft stärken und gleichzeitig die Freiheit im Netz bewahren und auch in Einklang stehen mit den europäischen Vorgaben. […]“
Nein, Frau Lambrecht,
es kann nicht nur darum gehen, Kreative und Kreativwirtschaft besser an der Wertschöpfung im digitalen Raum zu beteiligen. Diese Reform geht uns alle an! Bildung und Wissenschaft ist neben den berechtigten Forderungen der Kreativen auf eine angemessene Vergütung, ein angemessener Anteil an dieser Reform einzuräumen!
So zum Beispiel:
Durch eine parlamentarische Verabschiedung des jetzigen Gesetzentwurfes ginge ein Großteil der mit dem UrhWissG gewonnenen Klarheit und Vereinfachung des Urheberrechtsgesetzes verloren. So sollte zum Beispiel die Regelung zur Entfristung der durch das UrhWissG eingeführten Schranken vereinfacht werden!
Das UrhDaG-E nimmt nicht die vielfältigen (z.B. auch vom Bundesrat vorgenommenen) Anregungen auf, die Vergütungsproblematik für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien in Bildung und Wissenschaft grundsätzlich zu bedenken. Anders als es auf den Publikumsmärkten der Fall ist, ist das monistische Prinzip der Einheit von vermögensrechtlichen und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen auf überwiegend öffentlich finanzierte Wissenschaftler nicht anzuwenden!
Die Bereichsausnahmen Zeitung“ und „Schulbücher“ in §§ 60a, c, f UrhG sind zu streichen. Die aus dieser Regelung folgende Einschränkung der Nutzung von Presseerzeugnissen, z.B. für Online–Lehre und –Unterricht, ist nicht akzeptabel und wird der Verantwortung der Medien für die Öffentlichkeit und erst recht für Bildung nicht gerecht. Auch bei der Bereichsausnahme „Schulbuch“ zeigt sich in der aktuellen Lockdown-Situation die Widersinnigkeit dieser Regelung. Teile von Schulbüchern in Repositorien für Lehr-/Lernmaterialien einzustellen, ist gemäß § 60a Abs. 3 Ziffer 2 UrhG unzulässig. Dabei werben Schulbuchverlage mit den digitalen Möglichkeiten der Medien für diese Werke – zugunsten ihres Umsatzes. Eine Privilegierung dieser umsatzstarken und profitablen Schulbuch-Verlagssparte gegenüber anderen Bereichen wie vielen das Gemeinwohl berücksichtigenden Wissenschaftsverlagen ist nicht ersichtlich!
Die Einführung eines Lizenzierungs- und Verleihrechts von eBooks für Bibliotheken muss dringend mit aufgenommen werden!
Bitte überarbeiten Sie den Gesetzentwurf in geeigneter Weise!
Ein Großteil der Zivilgesellschaft wird es ihnen danken!
In Zeiten von Distanz- und Wechselunterricht, stelle ich gerne die aktualisierten Hinweise zur Verfügung:
Richtlinien für die Verwendung von Werken in elektronischen Semester-apparaten nach § 60a des Gesetzes über Urheberrechte und Verwandte Schutzrechte (UrhG)
0. Vorbemerkung
―
Am 01.03.2018 ist das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) in Kraft getreten, das unter anderem eine Reform der urheberrechtlichen Schrankenregelungen mit sich gebracht hat. So wurden beispielsweise die §§ 52a und 52b UrhG aufgehoben und durch die Regelungen der §§ 60a und 60e UrhG ersetzt.
I. Werkarten
Grundsätzlich können alle Werkarten und alle unter den urheberrechtlichen Leistungsschutz fallende Inhalte in elektronischen Semesterapparaten verwendet werden. Ausgenommen sind nach dem Wortlaut des § 60a Absatz 3 UrhG jedoch
– Unterrichtsmaterialien für den Schulunterricht,
Filmwerke, vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen Auswertung in Filmtheatern in Deutschland,
Computerprogramme und Datenbanken (in Verbindung mit §§ 69a ff.
UrhG)
– und neu hinzugekommen Presseerzeugnisse, wie Artikel aus Tageszeitungen (sogenannte Kioskware).
Bereits veröffentlichte Inhalte
Nur bereits veröffentlichte Inhalte dürfen verwendet werden. Das heißt, es ist notwendig, dass das Werk im Sinne des § 6 UrhG mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Von einer Veröffentlichung im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, bei
im Verlag erschienenen oder im Internet frei zugänglichen Inhalten,
im Bestand von öffentlichen Bibliotheken befindlichen Inhalten.
Bei Archivmaterial und Abschlussarbeiten, die nicht im Sinne des § 6 UrhG veröffentlicht wurden und bei denen keine Zustimmung zur Aufnahme in den Semesterapparat vorliegt ist zu prüfen, ob die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG) abgelaufen ist.
In den Fällen, in denen die Dozentin / der Dozent selbst Urheber des Werks ist oder der Berechtigte der Aufnahme in den Semesterapparat ausdrücklich zustimmt, ist die Verwendung selbstverständlich ebenfalls zulässig.
III. Angabe von Autor und Quelle
Grundsätzlich hat bei der Aufnahme des Werks in den elektronischen Semesterapparat die Angabe des Autors und der Quelle zu erfolgen. Diese Pflicht entfällt ausnahmsweise, wenn diese Angaben auch nach einer dokumentierten Recherche nicht zu ermitteln sind (vgl. § 63 Abs. 2 UrhG).
―
IV. Bearbeitung
Analoges Material, wie zum Beispiel Bücher, Zeitungen, Schallplattenaufnahmen, darf zur Aufnahme in den elektronischen Semesterapparat digitalisiert werden. Im Übrigen dürfen nur Änderungen und Speicherungen vorgenommen werden, die zur Online-Verwertung zu Lehrzwecken erforderlich sind (vgl. § 62 UrhG i. V. m. § 39 UrhG).
V. Umfang der Inhalte
§ 60a Absatz 1 UrhG sieht nunmehr bei einzelnen Werken folgenden zulässigen Umfang vor. Danach dürfen
maximal 15 % eines Werkes, bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten Länge,
alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen verwendet (i.e. zugänglich gemacht) werden.
VI. Abgegrenzter Teil von Teilnehmern und Bezug zum Unterricht
Der Kreis der nach § 60a Privilegierten ist begrenzt. Die Werke und Teile von Werken dürfen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern zugänglich sein. Die Inhalte dürfen also nur von denjenigen Studierenden genutzt werden, die die betreffende Veranstaltung auch belegen. Dies ist durch konkrete und nach dem Stand der Technik wirksame Vorkehrungen sicherzustellen. Das bedeutet, dass der Zugang zu den Inhalten zumindest insoweit beschränkt sein muss, dass Umgehungen auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Technische Zugangssperren wie
Login-Verfahren mit Matrikelnummer und Passwort oder anderen Identifikationsmaßnahmen werden momentan als ausreichend angesehen.1
Nach dem Wortlaut des § 60a Absatz 1 Nr.1-3 UrhG handelt es sich bei der nach dieser Vorschrift privilegierten Gruppe um einen bestimmt abgegrenzten Teil von Personen, der die Inhalte für seine eigene wissenschaftliche Forschung benötigt.
Ein neuer § 60c UrhG regelt die Zugänglichmachung von Materialien zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung. Adressat der Vorschrift sind kleine Forschungsteams, die an einem eng umgrenzten Forschungsgebiet arbeiten. Wie der Kreis der Veranstaltungsteilnehmer muss auch der Kreis
der Forscher, der Zugriff auf die eingestellten Werke hat, mit technischen Maßnahmen begrenzt werden.
VII. Dauer der Zugänglichmachung
Die Dauer der Zugriffsmöglichkeit für den Benutzerkreis nach § 60a Absatz 1 Nr. 1-3 UrhG (Studierende, Lehrende und andere Angehörige derselben Bildungseinrichtung) bemisst sich nach der Dauer des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung angeboten wird.
Dem Personenkreis, dem die Zugangsmöglichkeit nach § 60c UrhG
ermöglicht wird (kleines Forschungsteam), dürfen die Werke für die Dauer der
gemeinsamen Forschungsarbeit auf diesem Weg zur Verfügung gestellt werden.
VIII. Kosten
Für die öffentliche Zugänglichmachung ist gemäß § 60h UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen, die von der zuständigen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
Inhalte, für die die Universität zu Köln über eine Campuslizenz verfügt oder die beispielsweise über eine Nationallizenz kostenlos zur Verfügung stehen, sollten nach Möglichkeit daher immer nur verlinkt, nicht aber noch einmal separat im Semesterapparat eingestellt werden. Ansonsten könnte zukünftig für einen Inhalt neben den Kosten für die Campuslizenz zusätzlich die Vergütung für die Aufnahme in den Semesterapparat zu entrichten sein.
1 Vgl. Talke, in: Bartlakowski / Talke / Steinhauer, Bibliotheksurheberrecht, Bad Honnef, 2010, S. 115f.
BEACHTEN SIE FOLGENDE BEST PRACTICE-HINWEISE
Rechtmäßige Vorgehensweise im Einklang mit § 60a UrhG
Um beim Einsatz von elektronischen Semesterapparaten die Voraussetzungen der Vorschrift des § 60a UrhG zu erfüllen, sind beim Einstellen der Werke folgende Best Practice Hinweise zu beachten:
– 1) es darf keine sukzessive Zusammenstellung einer vollständigen Zeitschrift oder eines Buches in den elektronischen Semesterapparat erfolgen,
2) einzelne Aufsätze aus einer Fach-Zeitschrift oder einzelne Artikel aus einer Fachzeitung dürfen aufgenommen werden,
3) ganze Bücher oder Skripte dürfen eingestellt werden, sofern sie nicht mehr als 25 Seiten umfassen,
4) es darf auf Bücher und andere Medien als Kopiervorlage zurück-gegriffen werden, die über die Fernleihe oder den elektronischen
Kopienversand (§ 60e Absatz 5 UrhG) bezogen wurden,
5) bis zu einem Umfang von 15 % können Teile eines Buches bei Allein-Autorenschaft oder bei Mehr-Autorenschaft ohne Kennzeichnung der Beiträge aufgenommen werden,
6) einzelne Beiträge im Umfang von bis zu 25 Seiten können aus einem Mehr-Autoren-Sammelband eingestellt werden, sofern der Beitrag einem einzelnen Autor zuzuordnen ist,
7) Film(ausschnitte) bis 5 Minuten Länge sind zulässig,
8) Musik(ausschnitte) bis 5 Minuten Abspieldauer sind zulässig.