
Bastian Zahn
Related Authors
Sailakshmi Ramgopal
Columbia University
Remo Caponi
University of Cologne
Alex Metcalfe
Lancaster University
Armando Marques-Guedes
UNL - New University of Lisbon
Jacques Chiffoleau
EHESS-Ecole des hautes études en sciences sociales
Maria Nilsson
Lund University
Sjef van Erp
Maastricht University
Jose-Manuel Barreto
Universidad Javeriana
Florin Curta
University of Florida
Jerzy Linderski
University of North Carolina at Chapel Hill
InterestsView All (66)
Uploads
Books by Bastian Zahn
Papers by Bastian Zahn
Talks by Bastian Zahn
Eine besonders prominente Rolle spielen Modallegate im Stiftungsrecht. Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind dem klassischen römischen Recht unbekannt. Es kennt nur unselbständige Stiftungen, bei denen das Stiftungsvermögen einem Rechtsträger – meist einer Gemeinde oder einem collegium – überlassen wird. Wird die Stiftung durch Testament errichtet, erfolgt die Zuwendung häufig durch ein Modallegat; die Schwäche dieser Lösung besteht allerdings darin, dass die Vollziehung der Auflage nur dann gerichtlich durchsetzbar ist, wenn der Legatar dies durch Stipulation verspricht. Als Alternative bietet es sich daher an, dem Empfänger ein Fideikommiss aufzuerlegen, das in der cognitio durchsetzbar ist, ohne dass es einer Stipulation bedürfte. Beide Zuwendungsarten können daher bei Stiftungen eingesetzt werden, um deren Zweck zu garantieren. Im justinianischen Recht werden sie einander gleichgestellt (Nov. 1.1 pr.).
Der Vortrag untersucht den Einsatz von Modallegaten und Fideikommissen in den inschriftlich überlieferten Stiftungen. Bereits im ganzen 2. Jahrhundert n. Chr. lassen sich zahlreiche fideikommissarische Stiftungen beobachten. Dies ermöglicht einen neuen Blick auf die Texte hochklassischer Juristen, die testamentarische Zuwendungen unter Auflage behandeln und die häufig der Interpolation verdächtigt worden sind. Der Vergleich mit der Kautelarpraxis spricht für die Authentizität dieser Texte.
Eine Inschrift aus dem sacellum der Augustalen in Misenum aus der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr. (AE 2000, 344b) gewährt einen faszinierenden Blick in den Umgang der römischen Kautelarjurisprudenz mit Personenmehrheiten, die als solche eine Zuwendung empfangen sollen. Ein Erblasser möchte den Augustalen von Misenum eine Geldsumme von Todes wegen zuwenden und sicherstellen, dass sie für bestimmte Zwecke verwendet wird. Seine Erbin versucht dies durch eine komplexe Stipulation sicherzustellen. Die Inschrift setzt als selbstverständlich voraus, dass die Augustalen von Todes wegen erwerben können und dass eine Stipulation geeignet ist, die Vollziehung der Auflage zu garantieren. Ein Blick auf die gesetzgeberische Aktivität des Senats in dieser Zeit sowie in die Juristenschriften zeigt allerdings, dass es eine ganze Reihe von rechtlichen Hürden zu umschiffen galt: Die passive testamenti factio der Augustalen war ebenso unklar wie die Frage, ob die Augustalen Partei einer Stipulation sein können. Wenn letzteres verneint wird, stellt ferner sich das Problem, ob ihre Vertreter dann nicht ein factum alienum versprechen.
Trotz all dieser Schwierigkeiten belegen andere Inschriften, dass Zuwendungen an Personenmehrheiten gängige Praxis waren, mit der die römischen Oberschichten ihr soziales Prestige zu steigern suchten. Diese Inschriften sind allesamt sorgfältig formuliert und lassen erkennen, dass die Personenmehrheiten als solche Empfänger der Zuwendung sein sollen. Offenbar hatten die Verkehrsanschauung und die Kautelarjurisprudenz deutlich weniger Probleme mit der Vorstellung der Berechtigung einer Personenmehrheit. Die Reserve der Juristen mag damit zusammenhängen, dass sie sich stärker der restriktiven Haltung der offiziellen Politik zu Personenmehrheiten verpflichtet sahen (vgl. nur Plin. ep. 10.34). Der faktischen Wirksamkeit der Zuwendungen tat dies jedoch keinen Abbruch. Es scheint, als sei die Kautelarjurisprudenz in der Entwicklung des Vereinsrechts dem law in the books deutlich voraus gewesen.
Eine besonders prominente Rolle spielen Modallegate im Stiftungsrecht. Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind dem klassischen römischen Recht unbekannt. Es kennt nur unselbständige Stiftungen, bei denen das Stiftungsvermögen einem Rechtsträger – meist einer Gemeinde oder einem collegium – überlassen wird. Wird die Stiftung durch Testament errichtet, erfolgt die Zuwendung häufig durch ein Modallegat; die Schwäche dieser Lösung besteht allerdings darin, dass die Vollziehung der Auflage nur dann gerichtlich durchsetzbar ist, wenn der Legatar dies durch Stipulation verspricht. Als Alternative bietet es sich daher an, dem Empfänger ein Fideikommiss aufzuerlegen, das in der cognitio durchsetzbar ist, ohne dass es einer Stipulation bedürfte. Beide Zuwendungsarten können daher bei Stiftungen eingesetzt werden, um deren Zweck zu garantieren. Im justinianischen Recht werden sie einander gleichgestellt (Nov. 1.1 pr.).
Der Vortrag untersucht den Einsatz von Modallegaten und Fideikommissen in den inschriftlich überlieferten Stiftungen. Bereits im ganzen 2. Jahrhundert n. Chr. lassen sich zahlreiche fideikommissarische Stiftungen beobachten. Dies ermöglicht einen neuen Blick auf die Texte hochklassischer Juristen, die testamentarische Zuwendungen unter Auflage behandeln und die häufig der Interpolation verdächtigt worden sind. Der Vergleich mit der Kautelarpraxis spricht für die Authentizität dieser Texte.
Eine Inschrift aus dem sacellum der Augustalen in Misenum aus der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr. (AE 2000, 344b) gewährt einen faszinierenden Blick in den Umgang der römischen Kautelarjurisprudenz mit Personenmehrheiten, die als solche eine Zuwendung empfangen sollen. Ein Erblasser möchte den Augustalen von Misenum eine Geldsumme von Todes wegen zuwenden und sicherstellen, dass sie für bestimmte Zwecke verwendet wird. Seine Erbin versucht dies durch eine komplexe Stipulation sicherzustellen. Die Inschrift setzt als selbstverständlich voraus, dass die Augustalen von Todes wegen erwerben können und dass eine Stipulation geeignet ist, die Vollziehung der Auflage zu garantieren. Ein Blick auf die gesetzgeberische Aktivität des Senats in dieser Zeit sowie in die Juristenschriften zeigt allerdings, dass es eine ganze Reihe von rechtlichen Hürden zu umschiffen galt: Die passive testamenti factio der Augustalen war ebenso unklar wie die Frage, ob die Augustalen Partei einer Stipulation sein können. Wenn letzteres verneint wird, stellt ferner sich das Problem, ob ihre Vertreter dann nicht ein factum alienum versprechen.
Trotz all dieser Schwierigkeiten belegen andere Inschriften, dass Zuwendungen an Personenmehrheiten gängige Praxis waren, mit der die römischen Oberschichten ihr soziales Prestige zu steigern suchten. Diese Inschriften sind allesamt sorgfältig formuliert und lassen erkennen, dass die Personenmehrheiten als solche Empfänger der Zuwendung sein sollen. Offenbar hatten die Verkehrsanschauung und die Kautelarjurisprudenz deutlich weniger Probleme mit der Vorstellung der Berechtigung einer Personenmehrheit. Die Reserve der Juristen mag damit zusammenhängen, dass sie sich stärker der restriktiven Haltung der offiziellen Politik zu Personenmehrheiten verpflichtet sahen (vgl. nur Plin. ep. 10.34). Der faktischen Wirksamkeit der Zuwendungen tat dies jedoch keinen Abbruch. Es scheint, als sei die Kautelarjurisprudenz in der Entwicklung des Vereinsrechts dem law in the books deutlich voraus gewesen.