Teil I : Der junge Mann und das Meer. Henri Fromageot – Von der Universität über das Meer ins Außenministerium (1891–1913)

Ich hatte von Januar bis März dieses Jahres das Privileg, im Rahmen eines Mobilitätsstipendiums des Deutschen Historischen Instituts Paris Archivforschungen zu meinem Habilitationsprojekt „Eine Kröte namens Leviathan. Sicherheit, Staatlichkeit und Völkerrecht in der maritimen Sattelzeit (1890–1958)“ vornehmen zu dürfen. Darin untersuche ich anhand der Geschichten der maritimen Verbotszone der Brüsseler Generalakte (1892–1939), der Bekämpfung von Schiffsentführungen in den Gewässern um Hong Kong (1900–1937) und des Office international d‘hygiène publique (OIHP, 1907–1947), wie teils neuartige, teils intensivierte Herausforderungen im Bereich maritimer Sicherheit in Zeiten von Dampf und Diesel Kolonialimperien dazu zwangen, dieses Feld neu zu denken. Zugleich frage ich, wie die daraus entstandenen Sicherheits- und Rechtsregime maritime Ordnungen und das Völkerrecht prägten und welches bis heute nachwirkende Erbe sie hinterließen.
In diesem Projekt erscheinen transimperiale Sicherheitsregime und ihre Verrechtlichung auf See eher systemisch als systematisch: als Kaskade von (wahrgenommener) Bedrohung, Improvisation und Konflikt statt als planvolle Neuordnung der Weltmeere durch Kolonialimperien. Ihr Erbe bestand meist aus unerwarteten Folgen, da diese Regime prekäre Kompromisse zwischen konkurrierenden Imperien waren, die oft nur dadurch zusammengehalten wurden, dass sich die Großmächte im selben sprichwörtlichen Boot wähnten.
Folglich lassen sich nur wenige Einzelakteure als zentrale Figuren dieser Geschichte benennen. Eine bemerkenswerte Ausnahme ist Henri Auguste Fromageot (1864–1949), von 1913 bis 1929 Jurisconsulte des französischen Außenministeriums. Seine Karriere ist einerseits nur durch die juristischen Konflikte um die Sicherheitsregime der maritimen Sattelzeit zu erklären und andererseits drückte er diesen Regimen einen deutlich französischen Stempel auf. Fromageot wird bisher jedoch weniger als Organisator maritimer Sicherheit wahrgenommen, sondern vor allem als Mitglied des Redaktionskomitees der Pariser Friedensverträge und als langjähriger Richter am Ständigen Gerichtshof in Den Haag.[1] In meinem zweiteiligen Blogbeitrag möchte ich einen dezidiert maritimen Blick auf seine Karriere werfen. Dieser erste Teil zeigt, dass es maritime Rechtsfragen waren, die Fromageot eine kometenhafte Karriere ermöglichten. Ein zweiter Teil wird zeigen, wie Fromageot als Jurisconsulte die maritimen Regime seiner Zeit prägte und mitgestaltete.
Henri Fromageot – Ein maritimer Praktiker im Dienste eines imperialisierenden Nationalstaats
Dass Fromageots Weg vom Doktoranden der Faculté de Droit der Académie de Paris zu einem der einflussreichsten Völkerrechtler Frankreichs über das Meer führen würde, war 1891 keineswegs absehbar. Seine Promotion behandelte die Entwicklung der Actio Injuriarum im römischen Privatrecht sowie die doppelte Nationalität natürlicher und juristischer Personen im französischen Recht.[2] Noch im selben Jahr veröffentlichte er die umfassende Studie „De la faute comme source de la responsabilité en droit privé“, die mit einer Goldmedaille und dem Prix Beaumont der Pariser Rechtsfakultät ausgezeichnet wurde und zunächst eine glänzende akademische Karriere im Privatrecht erwarten ließ.[3]
Warum Fromageot trotz dieses vielversprechenden Starts keine akademische Laufbahn einschlug und stattdessen Anwalt an der Cour d’appel von Paris wurde, ist nicht überliefert. Ein Blick auf seine Promotionskommission erklärt jedoch, weshalb sein Weg später zum Meer und zum Völkerrecht führte: Vorsitzender war der vergleichende Rechtswissenschaftler Charles Lyon-Caen, der auch zum maritimen Privatrecht publiziert hatte.[4] In der Kommission saßen zudem Louis Renault, langjähriger Professor für Internationales Recht, und André Weiss, seit 1891 Agrégé und ab 1908 Professor. Beide waren zugleich als Jurisconsultes des französischen Außenministeriums tätig (Renault ab 1890, Weiss ab 1907).[5]

Nach seiner Promotion wandte sich Fromageot rasch dem maritimen Recht zu, das seine weitere Karriere prägen sollte. In kurzer Folge veröffentlichte er unter anderem Arbeiten über den Internationalen Kongress für maritimes Recht in Genua (1892), über die Rechtsgrundlagen der Schiffsregistrierung in Deutschland und später in allen (!) anerkannten Staaten sowie eine umfangreiche französische Übersetzung mit Kommentar des britischen Merchant Shipping Act von 1894.[6]
Fromageots Arbeiten aus dieser Zeit wirken intellektuell wenig spektakulär: fern jeder Rechtsphilosophie sammelte er bestehendes Recht und kommentierte es knapp, sein methodisches Vorgehen war geprägt von einem dokumentarischen, kompilatorischen Zugriff. Betrachtet man ihn jedoch als Praktiker maritimen Rechts im Dienst seiner Nation, erscheint dies anders. Seine Publikationen zielten darauf ab, der französischen Handelsmarine ein reibungsloses Funktionieren in einer zunehmend komplexen maritimen Rechts- und Regulierungswelt zu ermöglichen.[7] Durch Übersetzungen, Sammlungen und Kommentare erzeugte, systematisierte und verbreitete Fromageot maritimes Rechtswissen für ein praktisch orientiertes französisches Publikum. Dieses Projekt verstand er jedoch nicht rein technokratisch, sondern stellte es ausdrücklich in den Dienst der Französischen Republik und ihrer Schifffahrt im Kontext imperialer Rivalitäten auf See. Sein zentrales Feindbild war das British Empire, oder wie er in seiner Übersetzung des Merchant Shipping Act formulierte: „nos rivaux d’Outre-Manche.” [8]
Es wäre aber verkürzt, dieses Denken nur als Patriotismus eines maritimen Spezialisten in einer Welt geopolitischer Rivalitäten zwischen „seinem“ und anderen Imperien, und folglich als ein eigentümliches Gemisch aus Technokratie und Jingoismus abzutun. Fromageot stand vielmehr am intellektuellen Kreuzungspunkt zwischen einer spezifisch französischen Perspektive auf maritime Rivalitäten mit Großbritannien einerseits und dem Völkerrechtsverständnis seines akademischen Umfelds an der Pariser Akademie andererseits.
Der aus der Rivalität mit Großbritannien entstandene Kern französischer maritimer Sicherheitspolitik war die konsequente Ablehnung eines britischen Durchsuchungsrechts gegenüber Schiffen unter französischer Flagge, verstanden als Verletzung von Ehre und Souveränität. Die Briten als einzige maritime Weltmacht im 19. Jahrhundert hatten immer wieder darauf gepocht, maritimen Sklavenhandel juristisch mit Piraterie gleichzusetzen. Dadurch sollte ihre Royal Navy über die Doktrin des „Hostis Humani Generis“, die im Falle von Seeräubern universelle Jurisdiktion über deren Schiffe begründete, auch in Friedenszeiten legalen Zugriff auf alle Schiffe vermeintlicher oder realer Sklavenhändler erhalten, die nicht unter britischer Flagge fuhren. Mit der gleichen Beharrlichkeit hatte Frankreich solche Vorschläge immer wieder zurückgewiesen, und zwar regimeübergreifend: 1822 verweigerte die Bourbonenmonarchie eine solche Gleichsetzung, 1863 das Zweite Kaiserreich erneut.
Auch bei der Aushandlung der Brüsseler Generalakte 1889/1890 blieb die französische Delegation konsequent, was maritime Sicherheitsregime anging. Die Generalakte sah eine „maritime Verbotszone“ an der Küste Ostafrikas vor, in der die Signatarstaaten gemeinsam und systematisch den maritimen Sklavenhandel bekämpfen sollten. Ihre genaue Ausgestaltung war allerdings ein veritablerZankapfel. Statt der Gleichsetzung von maritimen Sklavenhandel mit Piraterie schlug die britische Delegation diesmal ein durch die Konvention geregeltes gegenseitiges Durchsuchungsrecht von Schiffen aller Signatarstaaten vor. Die französische Delegation schaffte es unter Vermittlung des russischen Völkerrechtlers Friedrich Fromhold Martens diesen Vorschlag so herunterzuhandeln, dass es nur für „indigene Schiffe“ unter 500 Bruttoregistertonnen galt. Ein im britischen Entwurf angedachtes supranationales „Mixed Tribunal“, das bei den Durchsuchungen der Schiffe aufgegriffene Sklavenhändler aburteilen sollte, ersetzten sie durch ein Internationales Maritimes Büro ohne eigene Rechtsprechung. Während die Jurisdiktion über vermeintliche oder reale Sklavenhändler in der Zone bei ihren jeweiligen Flaggenstaaten verblieb, diente das Büro der Dokumentation und Verbreitung der Schiffsregistrierungen und Strafprozesse der einzelnen Signatarstaaten, um die Sicherheitszone so für alle Unterzeichner lesbar zu machen. Selbst dieser Kompromiss scheiterte 1890 am Veto der Abgeordnetenkammer, die alle Bestimmungen mit britischem Zugriff auf französische Schiffe aus der französischen Ratifikation strich.[9]
Intellektuell stand Fromageot in der maritimen und völkerrechtlichen Tradition seines Gutachters und späteren Vorgesetzten Louis Renault. Wie dieser lehnte er philosophische oder gewohnheitsrechtliche Begründungen des Völkerrechts ab und verstand es als positives internationales Recht, das den diplomatischen Verkehr zwischen souveränen Staaten als Grundeinheiten der internationalen Politik regulieren und koordinieren sollte und dessen Grundlage der freie Wille der Staaten war, einen solchen Rechtsverkehr zu betreiben.[10]
Aus dieser dualen Denktradition heraus erschienen Fromageot britische Akteure, die in maritimen Sicherheitsfragen häufig völkergewohnheitsrechtlich und supranational argumentierten, nicht nur als politische Rivalen der Republik, der er diente, sondern auch als rechtstheoretische Antagonisten – als seine juristischen „rivaux d’Outre-Manche“.
Über das Meer zum Quai d’Orsay. Fromageots Weg ins französische Außenministerium
Seine maritime Expertise brachte den jungen Anwalt Henri Fromageot ab 1895 schrittweise in das Zentrum der französischen Politik des maritimen Rechts. In mehreren überlappenden Funktionen und als Mitglied französischer Delegationen nahm er an zentralen Institutionen und Konferenzen teil: 1895 gehörte er zu einer Mission des französischen Handelsministeriums nach China; ab 1899 war er assoziiertes Mitglied des Institut de Droit International in Den Haag; 1903 vertrat er französische Ansprüche im Fall der britisch-deutsch-italienischen Marineblockade gegen Venezuela vor dem Ständigen Schiedshof. Ab 1906 war er Mitglied des Conseil supérieur der französischen Handelsmarine, 1907 Teil der französischen Delegation der Zweiten Haager Friedenskonferenz und 1909 Delegierter bei der Londoner Marinekonferenz. Ab 1910 gehörte er dem Legislationskomitee des Handelsministeriums an und war im selben Jahr französischer Delegierter bei der Brüsseler Konferenz zur Vereinheitlichung des Seerechts. 1911 wurde er zudem Rechtsberater des Marineministeriums und ab 1913 Mitglied des Komitees für internationales Recht und Rechtsvergleichung im Justizministerium. Diese Funktionen machten Fromageot zu dem juristischen Experten Frankreichs im Bereich internationaler und maritimer Regulierung.[11]

Der entscheidende Karriereschub folgte 1913, als die Direction des affaires politiques et commerciales des französischen Außenministeriums zugunsten Fromageots intervenierte. Angesichts der wachsenden Zahl politisch-kommerzieller Rechtsfragen seien die beiden Jurisconsultes Renault und Weiss überlastet. Daher schlug die Ministerialbürokratie vor, dem Quai d’Orsay Fromageot exklusiv als Jurisconsulte suppléant zu sichern.[12]
Drei Aspekte von Fromageots Rekrutierung sind bemerkenswert und bisher kaum beachtet. Erstens ging die Empfehlung für seine Anstellung nicht von der obersten Abteilungsleitung aus, sondern von der Unterabteilung „Europa, Afrika und Orient“.[13] Diese Abteilung war seit Jahren mit Streitfällen über die Durchsuchung französisch beflaggter Dhows durch die britische Marine im Indischen Ozean befasst. Dies war der zentrale Folgekonflikt der nur teilweisen Ratifikation der Brüsseler Generalakte, da Großbritannien Frankreich vorwarf, durch die Verweigerung, seine „indigenen Schiffe“ durchsuchen zu lassen, zum Rückgrat des maritimen Sklavenhandels geworden zu sein. 1905 erreichte dieser Konflikt einen Höhepunkt in einem aufwendigen Schiedsgerichtsverfahren in Den Haag, das ihn zwar entschärfte, aber nicht beendete.[14]
Nicht weniger bemerkenswert ist dann zweitens die genaue Begründung, warum die Wahl dieser Abteilung gerade auf den maritimen Praktiker und überzeugten Nationalisten Fromageot fiel:
„Il y a lieu de prévoir que, si une tension politique plus grave devait intervenir entre les Grandes Puissances européennes, il serait essentiel que le Département pût s’assurer le concours exclusif de M. Fromageot, en vue de régler les multiples questions de droit publique auxquelles il faudrait donner une solution immédiate.“[15]
Der dritte Aspekt erklärt diese Begründung: Der Konflikt zwischen Frankreich und Großbritannien über den rechtlichen Status französischer Dhows im Sultanat Maskat flammte 1912/13 erneut auf, diesmal wegen Waffenhandels statt Sklaverei. Um den Jahreswechsel 1912/1913 schlug die britische Regierung ein erneutes Schiedsverfahren in Den Haag vor – eine Option, die erst Mitte 1913 ausgeräumt wurde.[16] Der maritime Spezialist und überzeugte Gegner der Briten Fromageot war eine mehr als naheliegende Wahl. Fromageot nahm die Position an. Maritime Sicherheitsfragen hatten Fromageot von der Anwaltstätigkeit über einflussreiche Beratungspositionen in die juristische Herzkammer der französischen Außenpolitik geführt. Und sie würden im Zentrum seiner weiteren Arbeit bleiben.
Zum Teil 2 des Blogpost: „Der alte Jurist und das Meer. Henri Fromageot und die maritimen Ordnungen der Zwischenkriegszeit (1914-1927)“
[1] Zum Redaktionskomitee und Fromageots Rolle darin: Markus Payk, The Draughtsmen. International Lawyers and the Crafting of the Paris Peace Treaties, 1919–1920, in: Ders. u. Kim-Christian Priemel (Hrsg.), Crafting the International Order: Practitioners and Practices of International Law since c.1800, Oxford 2021, S. 142–161.
[2] Henri Fromageot, Droit romain: Sur le développement historique de l’„Actio injuriarum“ en droit privé romain. Droit français: De la double nationalité des individus et des sociétés. Thèse pour le doctorat, Paris 1891.
[3] Henri Fromageot, De la Faute comme source de la responsabilité en droit privé, Paris 1891 u. Renseignements demandés par la grande chancellerie à l’appui de toute proposition pour la Legion d’Honneur, in: Archives diplomatiques du ministère des Affaire étrangères (hiernach FRMAE), 394QO/648.
[4] Fromageot, Thèse, Imprimatur u. Charles Lyon-Caen, Étude de droit international privé maritime, Paris 1883.
[5] Philippe Rygiel, De savants juristes au service de la France. Les experts du droit international auprès du Quai d’Orsay, 1874–1918, in: Éric Schnakenbourg u.a. (Hrsg.), Experts et expertises en diplomatie. La mobilisation des compétences dans les relations internationales du congrès de Westphalie à la naissance de l’ONU, Rennes 2018, DOI 10.4000/books.pur.167896.
[6] Henri Fromageot, Étude de droit maritime comparé. Le congrès international de droit maritime de Gênes, Paris 1893; ders., Le Droit de pavillon pour les navires de commerce, loi allemande du 22 juin 1899 déterminant les conditions exigées des navires pour qu’ils soient autorisés à porter le pavillon allemand, notice, notes et traduction, Paris 1901; ders., Les conditions de la nationalité des navires d’après la législation des différents pays maritimes, Paris 1903 u. Ders., Code maritime britannique: loi anglaise sur la marine marchande (Merchant shipping act, 1894) <57 et 58 Vict., ch. 60-25 août 1894> en vigueur depuis le 1er janvier 1895. Traduite, annotée, précédée d’une introduction et suivie d’une table alphabétique, Paris 1896.
[7] Etwa in Fromageot, Conditions de la nationalité, S. 5.
[8] Fromageot, Code maritime britannique, S. VI.
[9] Zur Debatte um die Unverletzbarkeit der französische Flagge: Raphaël Cheriau, Imperial Powers and Humanitarian Interventions. The Zanzibar Sultanate, Britain, and France in the Indian Ocean 1862–1905, London 2021, S. 46–77 u. 158–162
[10] Emmanuel Castellarin, Renault, April 2014, abrufbar unter: https://sfdi.org/internationalistes/renault/ (zuletzt abgerufen 6.3.2026). Konkret auf maritimes Recht gemünzt: Louis Renault, École Supérieure de Marine – Droit Maritime International, 1905, in: FRMAE 421PAAP/30, S. 1 f.
[11] Renseignements demandés par la grande chancellerie a l’appui de toute proposition pour la Legion d’Honneur, in: FRMAE 394QO/648.
[12] Rygiel, Savants juristes.
[13] Direction des affaires politiques et commerciales Europe-Afrique-Orient, Note au Ministre, 26.2.1913, in: FRMAE 394QO/648.
[14] Hierzu: Cheriau, Imperial Powers, S. 173–192.
[15] Direction des affaires politiques et commerciales Europe-Afrique-Orient, Note au Ministre, 26.2.1913, in: FRMAE 394QO/648.
[16] Siehe dazu die Akten FRMAE 378PO/K/519 u. 520.
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Kevin Lenk (2. April 2026). Teil I : Der junge Mann und das Meer. Henri Fromageot – Von der Universität über das Meer ins Außenministerium (1891–1913). Dialog und Austausch. Abgerufen am 26. Juli 2026 von https://doi.org/10.58079/15zz3



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